Verstoß gegen AGG ?

Hallo,
darf ein Vermieter Mietinteressenten mit der Begründung ablehnen, dass er keine Hartz4-Empfänger möchte oder verstößt diese Aussage gegen das AGG ?

Natürlich kann er die mit einer anderen Begründung ablehnen, das ist schon klar, die Frage ist eben, ob er das „offiziell“ äußern darf ?

fragt der Petz

Hallo! Also ich kann so aus dem Stehgreif keine Urteil rezitieren. Man könnte das unter Sittenwidrigkeit, offizieller Beleidigung, Demütigung, Diskriminierung oder Verstoß gegen Menschenrechte Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand. Art. 7, 10, verbuchen.Tschüß

Hi,

wenn ich mir das hier ansehe, kann ich keinen Verstoß gegen das AGG feststellen.

Gruß
Tina

Hallo,

Also ich kann so aus dem Stehgreif keine Urteil
rezitieren.

Wie wäre es denn alternativ mit einem Blick ins Gesetz?
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/

Man könnte das unter Sittenwidrigkeit, offizieller
Beleidigung, Demütigung, Diskriminierung oder Verstoß gegen
Menschenrechte Artikel 2 Jeder hat Anspruch auf
alle in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten,
ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe,
Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen,
Geburt oder sonstigem Stand. Art. 7, 10,
verbuchen.

Oje. Man könnte auch einfach gar nichts schreiben, wenn man so gar keine Ahnung hat. Dieter Nuhr ist Dir kein Begriff? Wir sind doch hier nicht bei Rat-mal-mit-Rosenthal!
Gruß
Testare_

und wenn der Vermieter weniger als 50 Wohnungen vermietet sehe ich auch hier den letzten Abschnitt und da den letzten Satz
http://www.gesetze-im-internet.de/agg/__19.html

vnA

Hallo,

versucht es doch mal mit der Spezialvorschrift des Absatz 3 :wink:

(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig.

Gruß vom Wiz

1 Like

Sofern du mal mit dem VM redest könntest du die Mietzahlung (die rechtlich DIR zusteht) ggü. dem JC/der ARGE direkt an den VM abtreten. D.h. dass du die Miete und die NK nicht auf dein Konto bekommst, sondern der VM direkt. Wir haben in D die Vertragsfreiheit. Insbesondere VM legen Wert darauf, dass ein adäquates Einkommen vorhanden ist. Selbst WoBauGes gehen mehr dazu über Verdienstabrechnungen und Schufaauskünfte zu verlangen. Bei unserer HV ist es bereits so. Mittlerweile fast alles D-Bänker. Soll nicht heißen, dass ALG 2 Empfänger per se Vandalen sind. M.W. wurde das AGG für die Arbeitswelt geschaffen.
Versuch ne andere Bleibe zu finden.

Danke für alle Antworten :smile:

Es betrifft eine reine hypothetische Frage, mich persönlich schon gar nicht, aber danke für das Mitgefühl…

Fazit: Der „normale“ Vermieter darf also wohl offen mit der Begründung ablehnen, dass er keine Hartz4-Empfänger möchte, wenn ich die Antworten richtig verstanden habe. … mehr auf http://w-w-w.ms/a4ddbd