Verstoß gegen berufliche Schweigepflicht?

Hallo,
ich hoffe es hat hier jemand eine konkrete Einschätzung für mich parat.

Ich nehme an, dass ich innerhalb meiner sechsmonatigen Probezeit leider gekündigt wurde, weil ich erkrankt bin. Das Kündigungsschreiben ist auf den ersten Tag meines Fehlens datiert. Eine offizielle Kündigungsbegründung gab es aber nicht.

Nun habe ich ein Antwortschreiben versandt, indem ich den Erhalt der Kündigung bestätigt habe und -der guten Ordnung halber- noch auf meine nicht erstatteten Überstunden und anteiligen Urlaubstage aufmerksam gemacht habe, mit der Bitte dies in der letzten Abrechnung zu berücksichtigen. Dieses Schreiben habe ich dem zuständigen Steuerberater, der für die Gehaltsabrechnung zuständig ist, zu Information weitergeleitet.
Hierzu möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass ich in meiner Position als Büroleitung für solche Dinge (unabhängig von meiner Person) zuständig bin/war.

Nun habe ich ein Einschreiben erhalten, in dem mir mein Noch-Arbeitgeber vorwirft, dass ich gegen meine Schweigepflicht verstoßen hätte, indem ich mein Schreiben dem Steuerberater zur Kenntnis übersandt hätte.

Ich kann hier aber keinen Fehler meinerseits feststellen! Oder sehe ich das falsch?
Ich habe ja nur meine persönlichen Daten an den zuständigen Steuerberater weitergeleitet (und keine Informationen Dritter „ausgeplaudert“).

Wie seht ihr das? Ich soll zu dem Vorwurf nämlich Stellung nehmen.

Liebe Grüße und vielen Dank schon mal im Voraus

Wie kommt er denn darauf, dass du überhaupt einer unterliegst? Und sich diese auf deine persönlichen Daten erstrecken könnte? Gegenüber dem, der diese Daten sowieso bearbeiten muss?


erklärt jedenfalls nichts zu diesen schon sehr abwegigen Vorwürfen.

Hallo Maggielain,

Spontane Antwort auf Deine Frage: Ja und? Selbst wenn…

Eine Verstoß gegen die Schweigepflicht kann ich hier auf Anhieb nicht erkennen, da Du ja nur den Steuerberater Deines Betriebes informiert hast.

Aber selbst wenn Du tatsächlich gegen die Schweigepflicht verstoßen hast, wäre die Konsequenz ja die Einleitung eines arbeitsrechtlichen Verfahrens, welches höchstens mit einer Abmahnung enden würde.
Da Du ja bereits schon gekündigt wurdest, kann Dir das ziemlich egal sein.

Ggf. könnte Deinem Arbeitgeber aus einem tatsächlichen Verstoß gegen die Schweigepflicht ein Schadensersatzanspruch gegen Dich entstanden sein. Aber dafür müsste ihm auch tatsächlich ein Schaden entstanden sein.
Das lässt sich aus dem Sachverhalt nicht herleiten.

In jedem Fall mindert ein tatsächlicher Verstoß Deine Ansprüche nicht.

Insofern würde ich Deinem AG antworten, dass Du Dir keiner Schuld bewusst bist, da Du Dein Schreiben ja nur an den für solche Aufgaben vom Betrieb beauftragten Steuerberater gesandt hast, der nach § 5 Berufsordnung der Steuerberater, ebenfalls einer Verschwiegenheitspflicht unterliegt.
Abschließend würde ich vielleicht noch darum bitten, dass Dein Arbeitgeber doch bitte ein arbeitsrechtliches Verfahren gegen Dich einleitet, um Dein vermeintliches Fehlverhalten passend zu sanktionieren (Damit hättest Du ihm zum Schluss quasi noch den Mittelfinger gezeigt. :wink:).

Ich hoffe das hilft Dir weiter.

Dein,
Ebenezer

3 Like

„Sehr geehrter Personalchef,
mit großer Freude und Erheiterung habe ich Ihren Brief vom 12.06.20 gelesen. Ich bedanke mich recht herzlich für dieses letzte Geschenk - dabei wäre das doch gar nicht notwendig gewesen, ich habe genug Toilettenpapier.“

Oder mal im Ernst.

Hast du dich arbeitsvertraglich zu einer besonderen Verschwiegenheit verpflichtet?

Denn ich sehe gerade sonst keinen Grund, warum es dir nicht erlaubt sein sollte, anderen Personen oder Firmen gegenüber die Tatsache mitzuteilen, dass dir gekündigt wurde, dass du Überstunden auf dem Zeitkonto hast und auch noch Urlaubsansprüche hast.

Antworten würde dann erst einmal gar nicht.

@Albarracin wird sich vielleicht noch melden, der kennt sich definitiv sehr gut aus.

Sollte es eine besondere Verschwiegenheitsvereinbarung geben, dann wäre deren Inhalt wichtig.

1 Like

Eine besondere Vereinbarung gibt es nicht wirklich. Es gibt einen Satz, da heißt es:
„Die Schweigepflicht erstreckt sich insbesondere auch auf die Angelegenheiten der Mandanten und Geschäftspartner, mit denen der Arbeitgeber wirtschaftlich oder organisatorisch verbunden ist.“

Dies habe ich bei Vertragsunterzeichnung als auch jetzt für Angelegenheiten der Anwaltstätigkeit eingeordnet und nicht für personelle Angelegenheiten. Insbesondere, da ich u.a. für das Personalwesen mit zuständig war und ich ansonsten meinen Job nicht hätte ausüben können, wenn ich nicht mit dem Steuerberater hätte kommunizieren dürfen.

Oder sehe ich das falsch?

Dass dir gekündigt wurde, du Überstunden geleistet und Urlaub nicht voll in Anspruch genommen hast sind keine Angelegenheiten der Mandanten und Geschäftspartner.

Es sind Daten, die dich betreffen. Der Arbeitgeber hat hier die Pflicht, diese Daten zu schützen - du darfst sie, wenn es dich glücklich macht, auch in der Tageszeitung veröffentlichen.

@LaAlberca @Albarracin - möchte jemand von euch beiden dazu etwas schreiben?

Mich irritiert nämlich, dass dein Arbeitgeber „Anwaltstätigkeiten“ ausübt, eigentlich sollte er sich auskennen…

Wobei einer Bekannten letzlich ein gegnerischer Anwalt so dermaßen arrogant und rotzfrech vor Gericht Vorhaltungen machte, dass der Vorsitzende einen Rausschmiss aus der Verhandlung androhte. Es mag sein, dass auch hier das Ego weitaus größer als das Hirn ist.

1 Like

Letztes ist wohl der leider der Fall!

Hallo,

sehr viele Schweigepflichtsvereinbarungen sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen.
Ein AG darf nicht mal eben so - auch nicht auf Grundlage des § 106 GewO - Schweigeverpflichtungen anordnen, wenn es dafür nicht in jedem Einzelfall einen vernünftigen Grund gibt und in der Abwägung diese Gründe gegenüber den allgemeinen und speziellen Persönlichkeitsrechten des AN höherwertig sind.
Ein besonders strenger Maßstab gilt gerade dann, wenn es sich um persönliche Daten des jeweiligen AN handelt.
So sind zB regelmäßig Schweigepflichtserklärungen zu Vergütung und Details des Arbeitsvertrages rechtsunwirksam. Eine Vertragsauflösung bzw. Kündigung kann normalerweise schwerlich zu schützenswerten „Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen“ gezählt werden.
Die von Maggielain zitierte Klausel dürfte ebenfalls in ihrer Unbestimmtheit einer AGB-Kontrolle nicht standhalten. Abgesehen davon ist in der Tat nicht nachvollziehbar, wie mit dieser Klausel das Schweigen über die eigene Kündigung begründet werden soll.

&tschüß
Wolfgang

3 Like

Dieses Thema wurde automatisch 30 Tage nach der letzten Antwort geschlossen. Es sind keine neuen Nachrichten mehr erlaubt.