Guten Abend
Angenommen Person X hat eine Anklageschrift bekommen, in der ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz geltend gemacht wird.
Person X wird vorgeworfen entgegen $ 27 Abs. 1 Sprengsoffgesetz explosionsgefährliche Stoffe erworben zu haben mit diesen Stoffen umgegangen zu sein, indem er
circa 100 gramm Schwarzpulvergemisch sowie circa 20 Knallkörper (China Böller) aufbewahre , ohne im Besitz der erfoderlichen Erlaubnis zu sein.
Diese Sachen sollen bei einer Hausdurchsung gefunden worden sein.
Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung sei Person X 19 Jahre alt.
Aktuell sei Person X Schüler, ohne Einkommen und wohnhaft bei den Eltern.
Desweiteren habe Person X keinen Anwalt
Meine Frage:
Sollte es zu einer Hauptverhandlung (mit Gerichtstermin) kommen, welche Strafe müsste Person X in diesem Fall tragen?
und
muss sich person X vor Gericht zu anderen Sachverhalten als jenen in der Anklageschrift vorgeworfenen äußern?
mit freundlichen Grüßen
Peter89
Sollte es zu einer Hauptverhandlung (mit Gerichtstermin)
kommen, welche Strafe müsste Person X in diesem Fall tragen?
Die, die das Gericht verhängt.
muss sich person X vor Gericht zu anderen Sachverhalten als
jenen in der Anklageschrift vorgeworfenen äußern?
Als Beschuldigter muss man sich zu keinem Sachverhalt äußern.
Ich würde mir an Stelle des beschuldigten aber schleunigst einen Anwalt nehmen.
Gruß Andreas
Wie kamen die denn darauf, das Person X diese Stoffe hatte?
Btw, ist es verboten Böller übers Jahr aufzubewahren?
Ich kenne nämlich eine Person Y , bei der es for Jahren eine
ähnliche Aktion gab !
MfG
Aufbewahren verboten?!
Hallo!
sowie circa 20
Knallkörper (China Böller) aufbewahre , ohne im Besitz der
erfoderlichen Erlaubnis zu sein.
Also ich bewahre immer so um die 200 davon durchs Jahr ueber auf und zuende diese auch immer mal. Ueber Ordnungswidrigkeiten (wegen der Zuendung waehrend nicht vorgesehener Zeiten und nicht wegen des Besitzes) ist es bei mir aber nicht herausgegangen.
muss sich person X vor Gericht zu anderen Sachverhalten als
jenen in der Anklageschrift vorgeworfenen äußern?
Als Angeklagter kann man die Aussage generell oder auch nur auf bestimmte Fragen verweigern; durch eine Aussageverweigerung darf dem Angeklagten nie ein Nachteil entstehen.
Gruss
Paul