Eine Pflegefamilie betreut ein Kind seit sechs Jahren. Hat einen Pflegevertrag mit der Behörde. Erhält von der Behörde Pflegegeld. Kind soll jetzt auf Grund einer Behinderung in einer Privatschule beschult werden. Leibliche Mutter, die noch das Sorgerecht hat, aber seit vier Jahren kein Kontakt mehr zum Kind, stellt ein Antrag bei der Behörde auf Kostenübernahme, da die Pflegefamilie dieses nicht dürfte. Dieser Antrag wird abgelehnt, mit der Begründung, die Pflegefamilie erhält Pflegegeld (genauer Betrag wurde bekanntgegeben). Ist diese Bekanntgabe an Dritte eine Datenschutzverletzung ?
Kann leider nichts Genaues dazu sagen, da hier nicht nur Datenschutz, sondern auch andere Rechtsbereiche tangiert sind, von denen ich keine Ahnung habe.
Grundsätzlich gilt: § 4 Bundesdatenschutzgesetz: Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung:frowning:1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
Hallo Sandros21,
solche Fälle sind nicht selten. Tatsächlich läuft dies in Ergänzung an § 4c BDSG unter den beschriebenen Ausnahmestellen des öffentlichen Rechts, welche in § 2 BDSG genauer erwähnt werden.
Lange Rede kurzer Sinn, hier liegt im Rahmen des BDSG kein Rechtsbruch bzw. eine Datenschutverletzung vor, sofern man den nicht ganz ausführlichen Fall aufs erste beurteilen kann.
Der Datenschutzbeauftragte.
§ 4c BDSG beschreibt die Ausnahmetatbestände für eine Datenübermittlung ins Ausland,
§ 2 BDSG definiert die öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen.
- Was hat dies mit dem vorliegende Fall zu tun? - NICHTS!
Es ist hier leider eine zunehmende Tendenz zu beobachten, dass gefährliches Halbwissen unter Hinzunahme von irgendwelchen Paragraphen, die mit der Lösung nicht das geringste zu tun haben und „abenteuerlichen“ Signa den Fragestellern einen Kompetenzgrad vorgegaukelt wird, der sich nur schwer belasten lässt.
Erst recht, wenn im Ergebnis dabei nicht mal eine belastbare, nachvollziehbare und weiterführende Antwort für die Fragesteller herauskommt.
Speziell in diesem sensiblen Rechtsgebiet würde ich mir von einigen „Kolleg/innen“ zukünftig deutlich mehr Seriosität oder im Zweifel lieber Silencium wünschen!
Nun zum Fall: nach den vorliegenden (zugegeben: sehr dürftigen) Informationen liegt KEIN Datenschutzverstoss im Sinne der unberechtigten Datenweitergabe an Dritte vor.
Begründung:
- Es gibt drei Parteien, die vorliegend im Wesentlich den gleichen Kenntnisstand der (personenbezogenen) Daten des Kindes haben:
a) die „Behörde“ (hier wäre zwar eine genauere Beschreibung wünschenswert, aber damit ist wohl - je nach Gemeinde - Jugendamt, Pflege- oder Sozialdienst gemeint, die regelmäßig dafür zuständig sind).
b) die Pflegefamilie, die einen „Vertrag mit der Behörde“ hat, jedoch keine Vormundschaft, sonst könnte sie selbst den Antrag stellen.
c) die leibliche Mutter, die ein Teilsorgerecht hat (da es ansonsten keine Pflegschaft gäbe)
Weitere Parteien sind nicht benannt worden, daher ist der Begriff „Dritte“ (hier: Unbeteiligte) zu verneinen.
Weiterhin ist es in dieser Konstellation legitim, dass „die Behörde“ mit der leiblichen Mutter Daten austauscht, da sich beide (noch) die Vormundschaft teilen.
Auch gehört die Höhe der Aufwandsentschädigung NICHT zu einem (übermittelten / weitergegebenen) personenbezogenen Datum, das unter der Maßgabe des jeweiligen LDSG (vgl. §§ 15 ff. BDSG) steht.
Abschließend ist hier also kein Verstoss zu erkennen, der das datenschutzwürdige Interesse des Kindes berührt, da es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und auch keine unbeteiligten Dritten benannt wurden.
Ich hoffe, diese Auskunft hilft Ihnen weiter.
Die leibliche Mutter ist keine Dritte im Sinne des BDSG. Durch das Sorgerecht darf und muss sie sogar m.E. alles erfahren dürfen, was ihr Kind angeht, da sie das Recht auf informelle Selbstbestimmtheit für ihr Kind wahrnimmt.
Hallo Sandros21,
diese Anfrage steht bei mir noch als offen…
bluepower530 hat hier sehr ausführlich geantwortet und ich kann mich dem nur anschließen.
Bitte noch beachten, daß auch die Privatschule die Gesundheitsdaten erhalten muss um hier betreuen zu können.
Zudem sollten sich alle drei an einen Tisch setzen, damit zum Wohl des Kindes schnelle Entscheidungen erfolgen können und es nicht immer über den Sorgerechtsinhaber (scheint sich auch kaum zu kümmern) gehen muß.