Hallo zusammen,
einem AN wurde am 15.6. zum 30.6. gekündigt.
Da kein schriftlicher AV vorliegt und mündlich keine Probezeit vereinbart wurde, hat der AN dem AG mitgeteilt, dass die Kündigung unwirksam ist und der AG sich an eine vierwöchige Kündigungsfrist zu halten hat.
Darauf hat der AN folgendes von der Rechtsabteilung des AGs erhalten:
"Leider können wir Ihre Rechtsaufassung nicht teilen. Arbeitsverträge können auch mündlich und konkludent durch Arbeitsaufnahme geschlossen werden. Lediglich die Befristung muss wegen gesetzlich bestimmter Form (§ 14 Abs. 4 TzBefrG) schriftlich vereinbart werden. Dies führt in Ihrem Fall zwar zu einer unwirksamen (End-)Befristung, dies hat aber nichts mit der Vereinbarung einer Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) zu tun, die eine Erprobungsphase zu Beginn des Arbeitsverhältnis bestimmt. Für letztere gibt es kein Schriftformerfordernis und ist inhaltlich von einer Befristung zur Erprobung im Sinne § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBefrG zu unterscheiden.
Hier haben wir Ihnen durch Übermittlung des von uns unterschriebenen Arbeitsvertrages nach dem Nachweisgesetz die wesentlichen Arbeitsbedingungen schon vor Arbeitsaufnahme mitgeteilt, so dass diese Vertragsinhalt geworden sind. Sie haben während der gesamten Tätigkeitsdauer diesen zudem nicht widersprochen. Dass Sie die gegengezeichnete Version nicht wie verlangt retourniert haben, steht also einer vereinbarten Probezeit nicht entgegen, so dass die Kündigung in der entsprechenden kurzen Frist möglich war.
Auch wenn Sie das Zustandekommen eines solchen Arbeitsvertrages insgesamt in Zweifel zögen, würde dies lediglich dazu führen, dass ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen wäre. Dieses könnte jedoch mangels Bestehen eines Arbeitsvertrages und anwendbarer Kündigungsregelungen jederzeit durch einfache Erklärung zum nächsten Tag beendet werden, so dass Sie allerdings schlechter ständen. Daher muss es aus unserer Sicht bei der ausgesprochenen Kündigung verbleiben."
Das Vorstellungsgespräch wurde unter vier Augen (Personalleiter und AN) geführt.
Dass ein mündlicher Vertrag insoweit geschlossen wurde und spätestens durch die Arbeitsaufnahme und die Lohnzahlung konkludent bestätigt wurde, ist unstreitig.
Der AN hat aber niemals, weder vor noch während des Arbeitsverhältnisses, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der vom AG unterzeichnet wurde, erhalten. Dies hat der AN auch mehrmals dem Personalleiter in Anwesenheit einer anderen Person mitgeteilt. Demnach konnte und musste der AN auch keinen Arbeitsbedingungen widersprechen.
Hierzu habe ich ein paar Fragen:
1.) Was ist, wenn der AG (durch den Personalleiter) jetzt doch behauptet, dass mündlich eine Probezeit vereinbart wurde. Wer liegt hier in der Beweispflicht?
2.) Wie kann der AN beweisen, dass er niemals einen schriftlichen Arbeitsvertrag zur Gegenunterzeichnung erhalten hat und er dementsprechend auch nie aufgefordert wurde, diesen unterschrieben zu retounieren?
3.) Was haltet ihr von dem letzten Absatz des Schreibens vom AG? Widerspricht sich der nicht selbst und die anderen Absätze?
4.) Was und wie sollte der AN, der keine Rechtsschutzversicherung und kein Geld für einen RA hat, tun und verfahren und dem AG evtl. selbst schriftlich mitteilen?
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Schöne Grüße