Verstoß gegen die Kündigungsfrist vom AG! Was tun?

Hallo zusammen,

einem AN wurde am 15.6. zum 30.6. gekündigt.

Da kein schriftlicher AV vorliegt und mündlich keine Probezeit vereinbart wurde, hat der AN dem AG mitgeteilt, dass die Kündigung unwirksam ist und der AG sich an eine vierwöchige Kündigungsfrist zu halten hat.

Darauf hat der AN folgendes von der Rechtsabteilung des AGs erhalten:

"Leider können wir Ihre Rechtsaufassung nicht teilen. Arbeitsverträge können auch mündlich und konkludent durch Arbeitsaufnahme geschlossen werden. Lediglich die Befristung muss wegen gesetzlich bestimmter Form (§ 14 Abs. 4 TzBefrG) schriftlich vereinbart werden. Dies führt in Ihrem Fall zwar zu einer unwirksamen (End-)Befristung, dies hat aber nichts mit der Vereinbarung einer Probezeit (§ 622 Abs. 3 BGB) zu tun, die eine Erprobungsphase zu Beginn des Arbeitsverhältnis bestimmt. Für letztere gibt es kein Schriftformerfordernis und ist inhaltlich von einer Befristung zur Erprobung im Sinne § 14 Abs. 1 Nr. 5 TzBefrG zu unterscheiden.

Hier haben wir Ihnen durch Übermittlung des von uns unterschriebenen Arbeitsvertrages nach dem Nachweisgesetz die wesentlichen Arbeitsbedingungen schon vor Arbeitsaufnahme mitgeteilt, so dass diese Vertragsinhalt geworden sind. Sie haben während der gesamten Tätigkeitsdauer diesen zudem nicht widersprochen. Dass Sie die gegengezeichnete Version nicht wie verlangt retourniert haben, steht also einer vereinbarten Probezeit nicht entgegen, so dass die Kündigung in der entsprechenden kurzen Frist möglich war.

Auch wenn Sie das Zustandekommen eines solchen Arbeitsvertrages insgesamt in Zweifel zögen, würde dies lediglich dazu führen, dass ein sogenanntes faktisches Arbeitsverhältnis zugrunde zu legen wäre. Dieses könnte jedoch mangels Bestehen eines Arbeitsvertrages und anwendbarer Kündigungsregelungen jederzeit durch einfache Erklärung zum nächsten Tag beendet werden, so dass Sie allerdings schlechter ständen. Daher muss es aus unserer Sicht bei der ausgesprochenen Kündigung verbleiben."

Das Vorstellungsgespräch wurde unter vier Augen (Personalleiter und AN) geführt.

Dass ein mündlicher Vertrag insoweit geschlossen wurde und spätestens durch die Arbeitsaufnahme und die Lohnzahlung konkludent bestätigt wurde, ist unstreitig.

Der AN hat aber niemals, weder vor noch während des Arbeitsverhältnisses, einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der vom AG unterzeichnet wurde, erhalten. Dies hat der AN auch mehrmals dem Personalleiter in Anwesenheit einer anderen Person mitgeteilt. Demnach konnte und musste der AN auch keinen Arbeitsbedingungen widersprechen.

Hierzu habe ich ein paar Fragen:

1.) Was ist, wenn der AG (durch den Personalleiter) jetzt doch behauptet, dass mündlich eine Probezeit vereinbart wurde. Wer liegt hier in der Beweispflicht?
2.) Wie kann der AN beweisen, dass er niemals einen schriftlichen Arbeitsvertrag zur Gegenunterzeichnung erhalten hat und er dementsprechend auch nie aufgefordert wurde, diesen unterschrieben zu retounieren?
3.) Was haltet ihr von dem letzten Absatz des Schreibens vom AG? Widerspricht sich der nicht selbst und die anderen Absätze?
4.) Was und wie sollte der AN, der keine Rechtsschutzversicherung und kein Geld für einen RA hat, tun und verfahren und dem AG evtl. selbst schriftlich mitteilen?

Bitte um eure Antworten.

Vielen Dank im Voraus.

Schöne Grüße

So konkret, wie der Fall nun ist, darf Dir hier leider niemand im Detail antworten. Aber das ganze klingt schon sehr nach der üblichen Einschüchterung. Ich kann nur empfehlen doch zu einem Anwalt zu gehen.
Ob sich das jedoch lohnt ist fraglich. Die Kosten bei Arbeitsgerichtsverfahren werden unabhängig vom Urteil beiden Parteien zu gleichen Teilen auferlegt. Ist ein gutes Zeugnis nicht eventuell für die Zukunft wichtiger ?

So konkret, wie der Fall nun ist, darf Dir hier leider niemand
im Detail antworten.

Ist ein rein fiktiver Fall.

Aber das ganze klingt schon sehr nach der üblichen Einschüchterung.

Könnte natürlich sein!?

Ich kann nur empfehlen doch zu einem Anwalt zu gehen.
Ob sich das jedoch lohnt ist fraglich. Die Kosten bei
Arbeitsgerichtsverfahren werden unabhängig vom Urteil beiden
Parteien zu gleichen Teilen auferlegt.

Ist ein gutes Zeugnis nicht eventuell für die Zukunft wichtiger?

Ja. Auch. Ist hier natürlich die Frage, inwieweit ein Arbeitszeugnis überhaupt der Wahrheit entspricht. Mal abgesehen von den ganzen Codes … Jeder kann jedes Zeugnis anders lesen, deuten … Habe ich schon erlebt. Und es geht immerhin um einen halben Monatslohn mehr haben bzw. AlG I einen halben Monat kürzer beziehen müssen.

Wie hoch sind denn die ungefähren Kosten, wenn man vors Arbeitsgericht geht? Das kann man doch auch ohne Anwalt, zumindest in der 1. Instanz?

beim Arbeitsgericht …

Die Kosten bei
Arbeitsgerichtsverfahren werden unabhängig vom Urteil beiden
Parteien zu gleichen Teilen auferlegt.

(Hervorhebung von mir)

Das ist definitiv falsch.

… trägt in der 1. Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten selbst.

Gruß Gudrun

Die Kosten bei
Arbeitsgerichtsverfahren werden unabhängig vom Urteil beiden
Parteien zu gleichen Teilen auferlegt.

(Hervorhebung von mir)

Das ist definitiv falsch.

… trägt in der 1. Instanz jede Partei ihre eigenen Kosten
selbst.

In der 1. Instanz kann sich der AN ja selbst vertreten!? Wenn dem AN jetzt Recht gegeben würde, wäre er ja zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der vierwöchigen Kündigungsfrist erst zum 31.07.2009 kündbar. Nehmen wir an, der AN erhält monatlich 1700 € brutto, wie hoch sind die Kosten für ihn? Wenn er sich selbst vertritt, hat er ja keine externen Kosten.

Wenn das Verfahren am 20.7. wäre, dann wäre der AN doch erst zum 15.8. kündbar?! Oder ist der Tag der Antragsstellung beim Arbeitsgericht oder gar das Datum der ersten (nichtigen) Kündigung relevant?