Verstoß gegen Pflichversicherungsgesetz

Guten Tag!

Ein Fahrzeughalter hat ein Schreiben der Polizei bekommen, in dem ihm vorgeworfen wird, einen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz über einen Zeitraum von etwa 1 Monat begangen zu haben.
Das Fahrzeug war zwar zugelassen, ist aber nicht im öffentlichen Verkehrsraum anzutreffen gewesen, sondern stand defekt in einem umfriedeten Privatgeläde. Die Polizei hat wohl nur „Wind davon bekommen“, weil die Versicherung den Vertrag gekündigt hat (Beiträge wurden aufgrund monetärer Krise nicht überwiesen, daher stand der Wagen auch defekt herum). Inzwischen wurde der Wagen abgemeldet, repariert und wieder auf den bisherigen Halter zugelassen. Das ganze Prozedere zog sich nur so lange hin, da der Fzg-Brief nicht auffindbar war. Sonst wär der Wagen schon viel eher abgemeldet worden. Mit welcher Strafe hat der Halter nun zu rechnen? Bisher kam nur ein Anhörungsbogen der Polizei; kann das Verfahren eventuell sogar eingestellt werden, wenn auf dem Anhörungsbogen der Standort mit umfriedetem Privatgelände angegeben wird?

LG
P-O

Hallo,

wenn das Fahrzeug zugelassen ist, muß auch eine Kfz-Haftpflicht Versicherung bestehen. (Pflichtversicherung)

Am besten bei der Zulassungsstelle anrufen!

Gruß

Hallo,

Es wäre natürlich schon mal von Vorteil, wenn das Fahrzeug zumindest nicht im öffentlichem Verkehrsraum abgestellt war und das umfriedete Privatgrundstück der öffentlichkeit nicht zugänglich war.
Also diese Sachlage eindeutig schildern.

Mit einem Ordnungsgeld dürfte allerdings noch zu rechnen sein, weil der Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-Gesetz bleibt.

Der Wagen hätte unmittelbar abgemeldet werden sollen, als die KFZ-Haftpflicht nicht mehr bezahlt werden konnte, bzw. der Versicherungsschutz mangels Beitragszahlung erloschen war.

Ein Zitat aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

"Sie ließen Ihr Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen, nachdem keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr bestand.
§ 25 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; – BKat
"

Zitat Ende

In der Fassung von 2009 stand dafür ein Ordnungsgeld von 15 € im Raum.
( zzgl. Verwaltungsgebühren )

mfg

nutzlos

hallo,
meies wissens wird zunächst einmal die verkehrsbehörde einen brief schreiben. dann kommt ein mitarbeiter vom ordnungsamt und wenn das alles nix nützt, dann wird die polizei eingeschaltet und das fahrzeug stillgelegt. das prozedre dauert aber sicherlich länger als vier wochen. kann somit dem sachverhalt nicht richtig folgen, weil ein fahrzeug grundsätzlich versicherungspflichtig ist. das ganze mit monitären problemen erklären zu wollen, verstehe ich auch nicht recht. die kfz versicherung schreibt zunächst einige mahnungen bis dass dann die zulassungsstelle informiert wird. grundsätzlich, ist das fahrzeug angemeldet muss es auch versichert sein. fehlender versicherungsschutz ist in meinen augen sicher kein allerweltsdelikt, sondern vorsätzliche „BETRUG“, der hart bestraft werden sollte.
hier nach ausreden und ausflüchten zu suchen ist schon krass…
mfg
mpu24

Bitte mal sachte mit Vorwürfen…

hallo,

Hallo,

meies wissens wird zunächst einmal die verkehrsbehörde einen
brief schreiben. dann kommt ein mitarbeiter vom ordnungsamt
und wenn das alles nix nützt, dann wird die polizei
eingeschaltet und das fahrzeug stillgelegt.

Klingt in soweit noch nachvollziehbar, wenn Fahrzeug und Halter erreichbar waren.

das prozedre
dauert aber sicherlich länger als vier wochen.

Wurde im U.P. nicht kürzer definiert.

kann somit dem
sachverhalt nicht richtig folgen, weil ein fahrzeug
grundsätzlich versicherungspflichtig ist.

So steht es u.a. in der StVZO.

das ganze mit
monitären problemen erklären zu wollen, verstehe ich auch
nicht recht.

Wo ist das unverständnis ? U.P. hätte in diesem Fall allerdings gleich abmelden müssen.

die kfz versicherung schreibt zunächst einige
mahnungen bis dass dann die zulassungsstelle informiert wird.
grundsätzlich, ist das fahrzeug angemeldet muss es auch
versichert sein.

Wird U.P. sicherlich auch bekommen haben, aber wenn das Fahrzeug nachweislich defekt war und auf besagtem Privatgrund abgestellt war, dann stünde zunächst das Ordnungsgeld + ausstehende Forderung der letzen Versicherungsprämie im Raume.

fehlender versicherungsschutz ist in meinen
augen sicher kein allerweltsdelikt, sondern vorsätzliche
„BETRUG“, der hart bestraft werden sollte.
hier nach ausreden und ausflüchten zu suchen ist schon
krass…

Hier solche Vorwürfe zu erheben ist KRASS. Es muss doch zunächst von dem Sachverhalt ausgegangen werden, den U.P.schilderte.
Anlehnend daran tauchtdie Frage auf, woran da außenstehend ein Betrugsversuch festgemacht werden wollte ?

Da wäre aber eine Aufklärung zur Begründung des Vorwurfes " Betrug " angebracht…

mfg
mpu24

mfg

nutzlos

Hallo,

Mit einem Ordnungsgeld dürfte allerdings noch zu rechnen sein,
weil der Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-Gesetz bleibt.

Eine Straftat sehe ich hier nicht, da der Tatbestand des § 6 PflVG nur den Gebrauch auf öffentlichen Wegen oder Plätzen unter STrafe stellt.

"Sie ließen Ihr Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen, nachdem
keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr bestand.
§ 25 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; – BKat
"

Das ist das einzige, was man dem Halter vorwerfen könnte. Ein geringes Verwarnungsgeld.

Gruss

Iru

Hallo @ Irubis,

es wurde meinerseits nicht von einer Straftat geredet, sondern auf eine Ordnungswiedrigkeit verwiesen.

mfg

nutzlos

Sorry,

offensichtlich habe ich mich missbverständlich ausgedrückt, korrigieren wollte ich dich nicht. Besser wäre es wohl gewesen, wenn ich …Eine Straftat sehe ich hier auch nicht… geschrieben hätte.

Gruss

Iru

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O.w.T.
:wink:

mfg

nutzlos

weitere Informationen zum Sachverhalt
Guten Morgen!

Es wäre natürlich schon mal von Vorteil, wenn das Fahrzeug
zumindest nicht im öffentlichem Verkehrsraum abgestellt war
und das umfriedete Privatgrundstück der öffentlichkeit nicht
zugänglich war.
Also diese Sachlage eindeutig schildern.

Das werd ich somachen, danke!

Mit einem Ordnungsgeld dürfte allerdings noch zu rechnen sein,
weil der Verstoß gegen das Pflichtversicherungs-Gesetz bleibt.

Das Ordnungsgeld wurde ja bereits erhoben, die Zulassungsstelle hatte bereits Mitte Juni einen Brief mit Posturkunde (oder so, halt einen gelben Brief mit Zustellvermerk) geschickt, in dem die *Abmeldung von Amts wegen* angedroht wurde, wenn das Kennzeichen nicht selber zum Entstempeln gebracht wird.

Der Wagen hätte unmittelbar abgemeldet werden sollen, als die
KFZ-Haftpflicht nicht mehr bezahlt werden konnte, bzw. der
Versicherungsschutz mangels Beitragszahlung erloschen war.

Das ist dem fiktiven Halter bewußt, aber ohne Papiere geht eine Abmeldung nicht.

Ein Zitat aus dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog:

"Sie ließen Ihr Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen, nachdem
keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr bestand.
§ 25 Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 48 FZV; § 24 StVG; – BKat
"

Zitat Ende

In der Fassung von 2009 stand dafür ein Ordnungsgeld von 15 €
im Raum.
( zzgl. Verwaltungsgebühren )

Das war der oben angesprochene gelbe Brief mit 15 euro Verwarngeld und noch einmal fast 15 euro Gebühren.

Nun ist aber ein Brief von der *Polizei* gekommen, nicht vom Ordnungsamt und auch nicht von der Staatsanwaltschaft, wo der Halter sich nun äußern soll…

mfg

nutzlos

MfG

P-O

Guten Morgen!

Dito,

Nun ist aber ein Brief von der *Polizei* gekommen, nicht vom
Ordnungsamt und auch nicht von der Staatsanwaltschaft, wo der
Halter sich nun äußern soll…

Die Polizei muss der Sache halt nun mal nachgehen, wenn es dort angezeigt wurde. Wenn die Sachlage wie im Beispiel geschildert wird, dürften die Ermittlungen wohl auch eingestellt werden.

Wichtig bliebe halt abschließend, dass der PKW halt der Öffentlichkeit unzugänglich in der Zeit ohne Versicherungsschutz abgestellt war. ( und dementsprechend auch nicht auf öffentlichen Wegen betrieben wurde )

MfG

P-O

mfg

nutzlos

Nun ist aber ein Brief von der *Polizei* gekommen, nicht vom
Ordnungsamt und auch nicht von der Staatsanwaltschaft, wo der
Halter sich nun äußern soll…

Die Polizei ermittelt zunächst und wird dann die Akte an die Staatsanwaltschaft geben. Inhaltlich gilt aber: Wird jemand einer Straftat beschuldigt, muss nicht der Beschuldigte seine Unschuld beweisen, sondern das Gericht muss beweisen, dass die Straftat begangen wurde. § 6 Abs. 1 Pflichtversicherungsgesetz heißt:

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Wenn der Fahrzeughalter verurteilt werden soll, muss festgestellt werden können, dass Herr X am XX.XX.2011 gegen XX:XX Uhr mit seinem PKW der Marke Xyz mit dem amtlichen Kennzeichen AB-CD 123 die Musterstraße in Abstadthausen befahren hat, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr bestand.

Wenn der Wagen ununterbrochen auf Privatgrund stand, wird man das nicht feststellen können. Da könnte einen höchstens ein Nachbar mit einer Falschaussage in die Bredouille bringen.

Gruß
Ultra