Verstoß gegen Verordnung?

Guten Abend in die Runde.

Folgender (hypothetischer) Sachverhalt.

In der „Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS)“ in der aktuellen Fassung steht:

§9 Abs. 3 „Dem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung steht für die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen wöchentlich ein Tag zur Verfügung“.

Wie ist hier dann der „Tag“ zu verstehen?

Daran anknüpfend: wenn „ein Tag“, dann auch einen Tag bezeichnet (z.B. Mittwoch) und dann zusätzlich donnerstags (verpflichtende) Fachseminare stattfinden, wäre dies doch entgegen des Inhalts des obig zitierten Paragraphen?

Und wäre dann ein Verstoß gegen die Verordnung?

Beste Grüße

Michael

Und wäre dann ein Verstoß gegen die Verordnung?

Nein, denn es ist kein Widerspruch vorhanden. Das verordnete Soll wird schließlich erreicht. Sollvorschriften dienen (ausser im Sozialismus) üblicherweise nicht dazu, zu verhindern, dass Leistungen über das Soll hinaus erbracht werden.

IANAL

Hallo IANAL,

danke für die rasche Antwort.
Ich hatte das Zitat so ausgelegt, dass die Ausbildungen an einem (einzigen) Tag stattfinden sollen und eben nicht auf mehrere Tage verteilt.

Ich möchte dies anhand eines möglichen Konfliktes deutlicher machen:
Beispielsweise: Mittwoch ist „Ausbildungstag“ und der Seiteneinsteiger (SE) vom Arbeitgeber (Schule) komplett freigestellt. Nun finden an einem zweiten Tag der Woche ebenfalls Seminare am Ausbildungszentrum statt; in gewissen Abständen konfligieren hier jedoch Dienstgeschäfte, die vom SE in der Schule wahrgenommen werden (müssen). SE bekommt vom Ausbildungszentrum „Ärger“ bezgl. des Fernbleibens (was evtl. zu Ausbildungsnachteilen führen kann), was verhindert würde, bliebe die Verordnung berücksichtigt. Daher meine Frage, ob SE nicht diesen Verstoß „rügen“ könnte?

Ändert diese Ergänzung etwas an der Einschätzung?

Beste Grüße

Michael

Sorry, ich hab mich mal wieder etwas zu weit aus dem Fenster gelehnt. Ignorier meinen Quatsch einfach.

Gruß

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