Hallo Mako51,
nein, grundsätzlich ist das nicht in Ordnung.
Gem. § 614 Abs. S. 1 BGB ist die Vergütung nämlich nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Sofern Sie mit Ihrem Arbeitgeber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, muss er Ihnen die Stunden bezahlen, die Sie auch gearbeitet haben. Auch eine Betriebvereinbarung kann etwas anderes regeln. Andernfalls darf Ihr Arbeitgeber aber nur die 10 Minuten abziehen.
„Zu spät kommen“ wegen Verspätung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist keine vorübergehende Verhinderung im Sinne des § 616 BGB. Dies wäre nur der Fall, wenn dass „zu spät kommen“ auf Gründe in der Person des Arbeitnehmers zurückzuführen wäre und nicht in seinem Verhalten. Als Arbeitnehmer hat man aber dafür Sorge zu tragen, dass man pünktlich zur Arbeit erscheint. Das „zu spät kommen“ ist auf die Entscheidung des Arbeitnehmers zurückzuführen, wann und wie er zur Arbeit fährt. Kommt der Arbeitnehmer wegen einer Bahnverspätung zu spät, ist das sein privates Lebensrisiko. Deswegen kann der Arbeitgeber - wenn er gemein ist, die nicht geleistete Zeit abziehen und Sie verlieren den Lohnanspruch für die nicht geleistete Zeit. Die tatsächlich gearbeitete Zeit muss der Arbeitgeber Ihnen aber selbstverständlich zahlen.
Bedenken Sie bitte, dass Ihr Arbeitgeber Sie auch schon wegen „10 Minuten zu spät kommen“ abmahnen kann.
Deshalb: Immer zwei Bahnen früher nehmen. Dann sind Sie auf der sicheren Seite.
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sehr freuen.
Viele Grüße
Ivailo Ziegenhagen