Wenn ein Arbeitnehmer seinen ehemaligen Arbeitgeber beim Arbeitsgericht auf Änderung der tatsächlichen Beschäftigungsart (gewerblicher Arbeitnehmer anstatt techn./kaufm. Angestellter), Einhaltung des Mindestlohns und Abführung des Beitragssatzes von 12,10 % des Bruttolohn an die Urlaubskasse Maler und Lackierer für gewerbliche Arbeitnehmer verklagt, werden dann die Verstöße gegen die Fünfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Maler- und Lackiererhandwerk vom 21. Oktober 2009 (TV Mindestlohn, Rahmentarifvertrag des Maler- und Lackiererhandwerks) im Rahmen des Verfahrens automatische von Amts wegen geahndet oder bedarf es einer separaten Anzeige? Wenn ja, wo wären diese Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen - bei der Polizei oder beim Zoll? Und in welcher Frist wäre diese Anzeige zu erstatten?
Hallo,
die Weiterleitung von Erkenntnissen über Verstöße durch das Gericht ist nur eine Sollvorschrift.
http://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/__20.html
Zuständig für Anzeigen und deren Verfolgung ist der Zoll.
http://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/__16.html
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre:
http://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009/__23.html
http://dejure.org/gesetze/OWiG/31.html
Das kann dann schon mal je nach Verfahrensdauer nicht ausreichen:
http://www.mdr.de/exakt/7322895.html
Auch noch sehr informativ:
http://www.bundesverband-korrosionsschutz.de/fileadm…
VG
EK
Vielen Dank für die hilfreiche Antwort, auch wenn der mdr-Bericht deprimierend ist.