Es war kein anderer Bewerber. Es war der Partner einer GEMEINSAMEN Bewerbung. Das sehe ich deshalb etwas anders als Du.
Was heißt das dann konkret? Der Vermieter weiß doch nicht in was für einem Verhältnis wir beide stehen, lediglich dass man sich gemeinsam für diese Wohnung interessiert und sich darauf bewirbt.
Das könnte man auch umgekehrt sehen. Da hat man eine Freundin gefunden, von der man denkt, dass man ihr soweit vertrauen kann, dass man mit ihr zusammenziehen möchte, und dann kommen auf dem Wege ganz zufällig ein paar Dinge ans Tageslicht, von denen man erwartet hätte, dass man diese direkt und insbesondere vor dem Versuch einer gemeinsamen Anmietung einer Wohnung erfahren hätte. Dass jemand unter diesen Umständen keine Lust mehr auf gemeinsame Zukunft hat, kann ich durchaus nachvollziehen.
Das mag ja alles sein, nur geht es mir um die Rechtmäßigkeit dessen, ob der Vermieter prinzipiell sowas darf oder nicht.
Umgekehrt wird ein Schuh draus. Nicht dem Vermieter muss eine Vollmacht erteilt werden, sondern dem Ex-Freund. Und dies kann durchaus auch auf anderem Wege erfolgen, als dann man eine notarielle Urkunde mit dem Titel „Vollmacht“ aufsetzt. Die gemeinsame Angabe eines Ansprechpartners mehrerer gemeinsamer Interessenten kann man durchaus als Bevollmächtigung des nicht genannten Interessenten an den genannten Ansprechpartner betrachten. Das ist jetzt nichts, was 100% eindeutig wäre, was man auch anders sehen kann, …
Aber wenn man sich den Hintergrund der Frage ansieht, jetzt dem VM eine verpassen zu wollen, weil der im Rahmen eines lebenstypischen Sachverhalts mit dem benannten Bevollmächtigten über Dinge gesprochen hat, zu denen die Betroffene selbst zuvor eingewilligt hat, dass der Vermieter sich diese besorgen darf, nachdem eben diese Betroffene selbst ebenfalls den anderen Interessenten als Ansprechpartner zum Thema genannt hat, dann mag für den Vermieter hier ein erhobener Zeigefinger dabei raus kommen. Für die Betroffene dürfte die Sache aber maximal peinlich ausgehen, wenn im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts dann raus kommt, und erneut und mit weiteren Beteiligten dann die finanziellen Verhältnisse und das Verschweigen dieser „Nebensächlichkeiten“ gegenüber einem Freund zur Sprache kommen werden, mit dem man eigentlich vorhatte zusammen zu ziehen.
Lebenspraktischer Rat in so einer Situation: Loch suchen, eingraben, und erst mal etwas Gras über die Sache wachsen lassen, und sich mal fragen, was man selbst zukünftig „optimieren“ kann.
Nein, die Weitergabe einer Schufa-Auskunft an Dritte ohne Zustimmung des Betroffenen ist nicht zulässig.
Daran ändert sich auch nichts, dass ihr beide gemeinsam eventuell den Vertrag mit dem Vermieter schließen möchtet. Die Haftungsfragen sind da gesondert geregelt.
Schaut nochmal in den Unterlagen nach, ob sich daraus eventuell eine Zustimmung ergeben könnte. Dann müsste man darüber reden, ob diese Formulierungen zulässig sind.
Die Bennenung einer Kontaktperson stellt übrigens keine irgendwie geartete Vertretungsvollmacht dar.
awM
Die Weitergabe persönlicher Daten an Dritte bedarf der Zustimmung des Betroffenen. Wenn diese nicht erteilt ist, hier gegenüber dem Vermieter, dann hat der Vermieter ein Problem.
awM
Das hat aber mit der Weitergabe dieser persönlicher Daten absolut nichts zu tun. Es geht auch nicht „um dem Vermieter eine verpassen zu wollen“, sondern um Rechte des Betroffenen. Ebensogut könnte der Vermieter die Schufa-Auskunft ins Netz stellen. Oder ein zufällig auf FB gefundenes Nacktfoto.
awM
Wie Du das siehst spielt allerdings überhaupt keine Rolle, eine Rolle spielt wie Gesetz und Justiz das sieht und da stündest Du mit Deiner Ansicht auf der Verliererseite. ramses90
Quatsch mit Sauce! Der Vermieter kann sich hier in genau diesem konkreten Fall sehr wohl darauf berufen, dass er angesichts der Umstände von der Bevollmächtigung des Freundes durch Benennung eines Ansprechpartners im Bewerbungsbogen ausgehen durfte, die es ihm gestattete, mit diesem die im Rahmen der gemeinsamen Bewerbung um die Wohnung von beiden Interessenten zur Verfügung gestellten (bzw. in deren Abruf eingewilligten) Daten zu erörtern.
Das hat nicht ansatzweise irgendetwas mit „Veröffentlichung eines zufällig auf FB gefundenen Nacktfotos“ zu tun. Nicht alles was hinkt ist ein Vergleich!
Vielleicht beschäftigst du dich grundsätzlich mal mit DSGVO und sonstigem aktuellen Kleinkram.
Von welcher Bevollmächtigung sprichst du eigentlich? Ein genannter Ansprechpartner ist rechtlich bevollmächtigt? Zu was? Hast du was dazu gelesen? Ich nicht. Es ist die Rede von einer Kontaktperson, das kann die Sekretärin sein. Mehr geht aus der geschilderten Vereinbarung nicht hervor.
Außerdem geht es, wie du selbst geschrieben hast, um die Vollmacht gegenüber dem Freund. Der Vermieter hat Stand der Erkenntnisse keine Vollmacht. Der Freund hat keine Vollmacht.
awM
Und was genau verstehst du unter der Angabe ‚Kontaktperson‘, wenn nicht genau das?
Ich Dummerchen, da war ich nun sechs Jahre der Jurist und eigentliche DSB hinter diversen offiziellen DSB, so neben meinen anderen juristischen Aufgaben im Haus, davor auch mal selbst offizieller DSB, und hab es noch nicht mal geschafft, die DSGVO zu lesen. Sollte ich wirklich mal machen!
Im konkreten Fall geht es allerdings weniger um die DSGVO, sondern mehr um so Dinge wie Vollmacht (Duldungsvollmacht) und Irrtumslehre (Erlaubnistatbestandsirrtum), die dazu führen dürften, dass man hier dem Vermieter keinen größeren Vorwurf wird machen können, und die Sache für ihn daher folgenlos bleiben dürfte. Für so einen Ausgang dann als Betroffene diese peinliche Geschichte erneut vor diversen weiteren Leuten aufzuwärmen, setzt schon einen gewissen Hang zum Masochismus voraus. Aber jeder wie er mag!
Und der Begriff „Ansprechpartner“ ist selbstverständlich nicht allgemein zu definieren, wie du es hier tust, sondern muss im konkreten Kontext verstanden werden. Wenn bei Wohnraumvermietung einer von mehreren Interessenten in beabsichtigter häuslicher Gemeinschaft als Ansprechpartner genannt wird, ist das eine vollkommen andere Situation, als wenn ein Unternehmen einen Ansprechpartner benennt.
Der Rest ist mir zu wirr!
Die Ausgangsfrage ist sehr einfach gestellt: Verstößt der Vermieter gegen die DSGVO, wenn er eine Schufa-Auskunft an Dritte ohne Zustimmung des Betroffenen weitergibt. Die Antwort ist Ja. Wenn du andere Kenntnis hast, kannst du sie benennen.
Die Benennung einer Kontaktperson ist rechtlich hinsichtlich Vollmacht völlig unerheblich. Die Kontaktperson wird einen Mietvertrag - um beim Thema zu bleiben - auch nicht stellvertretend für beide unterzeichnen können, wenn nicht eine asudrückliche Vollmacht, und das ist die Benennung eines Ansprechpartners sicherlich nicht, vorliegt.
awM
Es geht hier um einen ganz konkreten Lebenssachverhalt und nicht um eine Lehrbuchfrage. Der gute Jurist unterscheidet sich vom schlechten dadurch, dass er nicht nur Paragraphen und Kommentare lesen und verstehen kann, sondern dass er den kompletten Lebenssachverhalt betrachtet, in allen Facetten durchdringt, und hierfür eine geeignete Handlungsempfehlung gibt.
Was nützt es hier zu sagen, dass ein Vermieter grundsätzlich keinem Dritten etwas von den Schufa-Daten eines Wohnungsbewerbers erzählen darf, wenn der sich im Falle, dass man ihn dafür zur Rechenschaft ziehen will, vollkommen problemlos schon auf Rechtsebene gut behaupten kann? Wenn er mit einer Vollmacht aufgrund des Bewerbungsbogens argumentiert, kann man dem durchaus folgen. Wenn man ihm dies verneint, kommt man zwangsläufig zur Frage einer Duldungsvollmacht, die man ebenfalls durchaus hier sehen kann. Dann kommt als nächster Punkt die Sache mit einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Selbst wenn man auch eine Duldungsvollmacht hier ablehnen würde, könnte man dem Vermieter nicht nachweisen, dass er sich bezüglich der Zulässigkeit der Weitergabe der Daten innerhalb einer Bewerbergemeinschaft nicht in einem vermeidbaren Irrtum befunden hätte.
Und dann spinnen wir das Spiel mal auf Beweisebene fort: Auf die Behauptung des Datenschutzverstoßes hin wird der Vermieter dies vermutlich leugnen. Dann braucht es Beweise. Einzig denkbarer Beweis wäre hier eine Aussage des abhanden gekommenen Freundes, Bingo! Der wird sicher nichts besseres zu tun haben, als den Vermieter der ihm die Augen bezüglich seiner Pleitemarie geöffnet hat, nun in die Pfanne zu hauen.
D.h. am Ende des Tages kommt bei der Aktion maximal rum, dass Pleitemarie die ganze Peinlichkeit mehrfach erneut durchleben, und sie weitere Leute in die bislang so gut gehüteten Geheimnisse ihrer finanziellen Unpässlichkeiten einweihen muss. Erfolg auf ganzer Linie!
BTW: Ich hatte inzwischen mit den DSBen einiger Bundesländer zu tun. Und da ging es um Dinge von einem ganz anderen Kaliber. Die Begeisterung sich damit zu beschäftigen war „mäßig“. Die kümmern sich lieber um ihre Verwaltungen und die großen Namen, mit denen man in die Medien kommt, wenn man denen mal so richtig eins übergebraten hat. Und wenn man sich die Geschichte des ersten Bußgelds nach DSGVO ansieht, dann kam es dazu nur, weil jemand wiederholt so lieb darum gebettelt hat.
Ja klar: dein Posting ist falsch. Wie oben schon geschrieben.
„Oben“ war anderes geschrieben.
Du kannst also nicht begründen.
awM
Nö. Du kannst nur die Begründung entweder nicht verstehen oder willst sie nicht verstehen. Nicht mal, wenn dir das ein Jurist erklärt.
Das ist dann aber eben dein Problem, nicht meins.
Btw., bislang kam von dir ausschließlich Behauptungen und persönliche Angriffe. Wie wäre s mal mit einer JURISTISCHEN Argumentation? So mit Verweis auf konkrete Paragraphen, die deine Behauptungen stützen oder so?
Und das ist auch der Grund warum ich Deine diverse Argumentation, die teilweise schon in Verdächtigungen ufern,
weder verstehen noch nachvollziehen kann!
Man sollte meinen hier schreibt nicht der Wiz von früher sondern ein ganz anderer.
Und wenn die Threaderstellerin aschreibt:
heißt das noch lange nicht, dass es auch so ist. ramses90