Verstrickter Fall: Wohnungseinbruch

Guten Tag,

bei mir ist letzte Woche in der Wohnung eingebrochen worden, als ich im Urlaub gewesen bin. Neben einer zerstörten Wohnungstür sind auch Wertgegenstände in Höhe von 4000€ gestohlen worden. Besonders ärgerlich: Ich habe keine Hausratsversicherung. Normalerweise würde ich jetzt also auf meinem Schaden sitzen bleiben.
Hier jedoch das Problem (die Rettung?): ICh habe von einem anderen Hausbewohner erfahren ( ich wohne in einem Mehrfamilienhaus), das VOR dem Einbruch der Schließbechanismus unserer Haustür kaputt gegeangen ist (unabhängig von Einbruch). Somit stand das Haus also offen (war nicht abgeschlossen). Kann sich dadaurch jetzt eine Verschiebung der Verseicherungsfrage ergeben, dass z.B der Hauseigentümer oder die Gebäudeversicherung zahlen muss, da kein ausreichender Schutz gegeben war?
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten,
Lex

Verseicherungsfrage ergeben, dass z.B der Hauseigentümer oder
die Gebäudeversicherung zahlen muss, da kein ausreichender
Schutz gegeben war?

Die Gebäudeversicherung kommt gar nicht in Betracht, da hierbei Gebäude versichert sind und kein Hausrat. Außerdem gehört in dieser Sparte Einbruchdiebstahl nicht zu den versicherten Risiken.

Sich an dem Hauseigentümer schadlos halten zu wollen, halte ich als Nicht-Jurist für aussichtslos, da in diesem Fall nachzuweisen wäre, dass ihn am Einbruch ein Verschulden träfe. Ich glaube nicht, dass dieser Nachweis zu erbringen ist.

Hallo Lex!

So ein Einbruch ist immer ärgerlich. Ich hoffe, Sie haben sich von selbigem mittlerweile etwas erholen können.

Sie beschreiben eine Haftungsfrage. Demnach ist der Hauseigentümer, hier Vermieter, dazu verpflichtet, das Haus - und dazu zählt auch die Haustüre - in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Dass diese abschließbar sein muss, versteht sich von selbst.

Die Frage welches es zu klären gilt lautet: hätte der Einbruch nicht stattgefunden, wenn die Haustüre abgesperrt gewesen wäre? Und jetzt bewegen wir uns nicht mehr im Bereich Versicherungen, sondern ausschließlich im Haftungsrecht.

Um auf den Versicherungsbereich zurückkehren - und das halte ich in Ihrem Fall für sinnvoller als die leidige Rechtslage zu eroieren - ist es wichtig zu wissen, wie der Vermieter versichert ist. Wenn selbiger eine Haus-/Grundbesitzerhaftpflichtversicherung (alternativ: Gebäudehaftpflichtversicherung) abgeschlossen hat, besteht soweit Versicherungsschutz, als dass der Vermieter aufgrund Verschulden den Mietern einen Schaden zugefügt hat. Dazu würde prinzipiell auch Ihr Einbruchschaden zählen.

Ich hoffe mal, Sie haben einen guten Draht zu Ihrem Vermieter, denn jetzt gehts ans eingemachte: Der Vermieter hat wie bereits erwähnt eine Sorgfaltspflicht; kommt er dieser nicht nach, muss er für daraus resultierende Schäden aufkommen. Wenn er aber Schäden am Gebäude gar nicht kannte, so z. B. die nicht verschließbare Haustüre, weil ihn niemand darauf aufmerksam gemacht hat, reduziert sich die Haftungsgrundlage entsprechend.

Ich gehe davon aus, dass Ihr Vermieter eine der o. g. Haftpflichtversicherungen abgeschlossen hat. Wichtig ist, dass Ihr Vermieter seiner Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist, damit die Verschuldensfrage weitestgehend geklärt ist. So ließe sich nach entsprechender Schadensanzeige eine Regulierung bewerkstelligen und Sie blieben auf dem Schaden nicht sitzen.

Alternativ könnte sogar die Privathaftpflichtversicherung des Vermieters belangt werden, sollte eine anderweitige Haftpflichtversicherung nicht bestehen. Hier bedarf es allerdings einer subsidiären Mitversicherung des Mietrisikos für Immobilien.

Auf jeden Fall halte ich den Versicherungsweg für schneller und effizienter, als gegen den Vermieter zu prozessieren. Und hier sehe ich eher eine Schiedsspruch auf Basis eines Teilschuldverhältnisses beider Parteien.

Gerne stehe ich für weitere Fragen zu Verfügung!

Beste Grüße

Stephan