angenommen ein Anwalt würde Parteiverrat begehen und würde versuchen in der eigenen Kanzlei, dem Mandanten gewaltsam Dokumente abzunehmen, die den Anwalt schwer belasten würden und er würde dabei aufgrund von Gegengewalt des Mandanten dabei scheitern, welche Straftat oder der Versuch welcher Straftat würde vorliegen?
Da käme der Paragraph 249 StGB in Betracht, also Raub: " Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache
einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten
rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem
Jahr bestraft." Zu klären ist dabei aber wie immer. handelte es sich um eine fremde bewegliche Sache, war Zueignung angestrebt und war der Versuch der Wegnahme rechtswiedrig?