Versuchte Anstiftung zu §258 StGB?

Hallo liebe Experten,

ich habe eine, vielleicht etwas blöde, Frage.
Frage mich nämlich seit einiger Zeit, ob eine versuchte Anstiftung zur Strafvereitelung möglich ist. Also §§258 I, IV, 30 I StGB.

Einerseits ist §258 ein Vergehen, also der Versuch nicht strafbar, andererseits ist nach Abs. 4 der Versuch doch strafbar.

Wie ist das nun aber mit §30? Gilt der §258 IV dort auch?
Leider verfüge ich selber über keinen Kommentar um das nachzuprüfen und bin dankbar für Hinweise!

Danke im Voraus und ein schönes Wochenende,
Jessica

ob eine versuchte
Anstiftung zur Strafvereitelung möglich ist. Also §§258 I, IV,
30 I StGB.

Einerseits ist §258 ein Vergehen, also der Versuch nicht
strafbar, andererseits ist nach Abs. 4 der Versuch doch
strafbar.

dass der versuch von § 258 stgb bestraft wird, ändert nichts an seiner dliktsqualität als vergehen.

da § 30 stgb nur bei einem versuch der anstiftung zum verbrechen anwendbar ist, ist der versuch der anstiftung von § 258 stgb nicht strafbar.

der denkfehler liegt vielleicht auch im anwendungsbereich von § 30 stgb :

§ 30 stgb pönalisiert (ausnahmsweise) gewisse Vorbereitungshandlungen, die sich als Vorstufen der Beteiligung darstellen. der gesetzgeber dachte sich, dass gerade bei verbrechen bereits vorbereitungshandlungen einen gewissen unrechtsgehalt haben.

gelangt das geschehen also noch nicht einmal in das versuchsstadium, dann ist § 30 stgb anwendbar. kommt es zum versuch/vollendung, dann wird § 30 stgb regelmäßig verdrängt.

der vorschrift von § 258 IV stgb bedarf es deshalb, da § 30 stgb nicht anwendbar ist und zudem der versuch eines vergehen nur strafbar ist, wenn es das gesetz anordnet, http://dejure.org/gesetze/StGB/23.html .

a.

Frage mich nämlich seit einiger Zeit, ob eine versuchte
Anstiftung zur Strafvereitelung möglich ist. Also §§258 I, IV,
30 I StGB.

Möglich ist sie, aber straflos. § 30 StGB ist ja offensichtlich nicht erfüllt („Verbrechen“).

Einerseits ist §258 ein Vergehen, also der Versuch nicht
strafbar, andererseits ist nach Abs. 4 der Versuch doch
strafbar.

Es geht nicht um den Versuch der Strafvereitelung, sondern um den der Anstiftung. Wann der strafbar ist, bestimmt sich nach § 30 StGB.

Wie ist das nun aber mit §30? Gilt der §258 IV dort auch?

Nein, § 258 IV StGB sagt nur, dass der Versuch der Strafvereitelung strafbar ist.

Leider verfüge ich selber über keinen Kommentar

In diesem Fall genügt das Gesetz: Man nehme § 30 StGB und überprüfe, ob alle Voraussetzungen gegeben sind. Da Strafvereitelung nur ein Vergehen ist, ist dies nicht der Fall. Also: § 30 (-).

Levay

Danke!!
Vielen lieben Dank für diese schnellen Antworten!
Ihr habt mir sehr geholfen! :smile:

Schönen Sonntag,
Jessica