Person A erzählt Person B von einem möglichen hypothethischen Szenario, was geschehen kann wenn Person B eine Tat vollbringen würde. Diese Tat würde die Existenz von Person A bedrohen.
Daraufhin sagt Person A „Wenn du das tust, bringe ich dich um“ - Quasi eine präventive Notwehr-Handlung.
Person B zeigt sich unbeeindruckt von der Drohung und sagt er würde das niemals tun.
Ist diese Aussage als mündlicher Vertrag zu werten und macht die Nötigung Gegenstandslos?
Meiner Meinung nach versuchte Nötigung, allerdings bin ich mir nicht sicher wie die Vorbedingung zu werten und zu strafen ist.
Irrealer Versuch?
Person A erzählt Person B von einem möglichen hypothethischen
Szenario, was geschehen kann wenn Person B eine Tat
vollbringen würde. Diese Tat würde die Existenz von Person A
bedrohen.
Du sprichts von „Tat“. Es ist wichtig, ob diese Tat rechtswidrig wäre!
Eine Nötigung ist nämlich daran gebunden, dass die Gewalt bzw. das Androhen von Gewalt zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Daraufhin sagt Person A „Wenn du das tust, bringe ich dich um“
- Quasi eine präventive Notwehr-Handlung.
Nein, es wäre keine Notwehr, da es keine Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr ist.
Person B zeigt sich unbeeindruckt von der Drohung und sagt er
würde das niemals tun.
Ist diese Aussage als mündlicher Vertrag zu werten und macht
die Nötigung Gegenstandslos?
Ein Vertrag „Ich mache nicht [komische Tat] und als Gegenleistung bringst du mich nicht um“ ist gegenstandslos, da sittenwidrig.
Meiner Meinung nach versuchte Nötigung,
Versucht? Mitnichten.
Es wurde mit Gewalt / empfindlichen Übel gedroht und es ist auch ein Erfolg eingetreten.
Nun kommt es nur noch darauf an, ob das Ganze verwerflich war oder nicht!
Du sprichts von „Tat“. Es ist wichtig, ob diese Tat
rechtswidrig wäre!
Eine Nötigung ist nämlich daran gebunden, dass die Gewalt bzw.
das Androhen von Gewalt zu dem angestrebten Zweck als
verwerflich anzusehen ist.
Wenn die Tat nicht rechtswidrig ist, jedoch die Existenz von Person A bedroht?
Sagen wir mal es sind Schulden, die eingetrieben werden könnten, aber nicht müssten.
Nein, es wäre keine Notwehr, da es keine Abwehr einer
gegenwärtigen Gefahr ist.
Das ist ja das Dilemma, die hypothetischen Annahmen müssen erst erfüllt werden um diese Drohung geltend gemacht werden kann.
Ein Vertrag „Ich mache nicht [komische Tat] und als
Gegenleistung bringst du mich nicht um“ ist gegenstandslos, da
sittenwidrig.
Nein, Person B versichert dies unabhängig von der Drohung. Und stimmt damit zu, dass diese hypothetischen Annahmen gar nicht eintreten werden.
Versucht? Mitnichten.
Es wurde mit Gewalt / empfindlichen Übel gedroht und es ist
auch ein Erfolg eingetreten.
Nein eben nicht. Denn wie gesagt, hat Person B unhabhängig von der Drohung beteuert diese Tat auf keinen Fall zu begehen.
Wenn die Tat nicht rechtswidrig ist, jedoch die Existenz von
Person A bedroht?
Dann kann das aus Sicht des Gläubigers ein PAL sein (Problem anderer Leute).
Sagen wir mal es sind Schulden, die eingetrieben werden
könnten, aber nicht müssten.
Es steht jedem Gläubiger frei, seine Forderung durchzusetzen oder darauf zu verzichten.
Das ist ja das Dilemma, die hypothetischen Annahmen müssen
erst erfüllt werden um diese Drohung geltend gemacht werden
kann.
Wenn die hypothetische Annahme darin besteht, dass Schulden eingetrieben werden, dann berechtigt das jedenfalls nicht zu Notwehr und also auch nicht zur Drohung damit, da das Eintreiben von Schulden keine Handlung ist, die Person A in ihren Rechten verletzt und ihr ein Notwehrrecht verleihen könnte, selbst wenn ihr eine Härte entsteht.
Nein, Person B versichert dies unabhängig von der Drohung. Und
stimmt damit zu, dass diese hypothetischen Annahmen gar nicht
eintreten werden.Versucht? Mitnichten.
Es wurde mit Gewalt / empfindlichen Übel gedroht und es ist
auch ein Erfolg eingetreten.Nein eben nicht. Denn wie gesagt, hat Person B unhabhängig von
der Drohung beteuert diese Tat auf keinen Fall zu begehen.
Schön, wenn B auch ohne Drohung zum Verzicht bereit war, worüber reden wir dann?
Jedenfalls nicht von einer Nötigung, denn die setzt eben voraus, dass eine bestimmte Handlung, Duldung oder Unterlassung erst durch eine Drohung mit einem empfidlichen Übel erzwungen werden soll.
Bleibt eine banale Morddrohung als Delikt.
s.
Nun meine Fragestellung zielt ja darauf ab, dass wenn das ganze in einem hypothetischen Szeneario ausgesagt wird, dann ist es ja eigentlich keine konkrete Nötigung oder Drohung mit einem empfindlichen Übel? Nochmal kurzes Besipiel
- Person A sagt „Ich werde niemals im Rhein baden“
- Darauf sagt B „Wenn du am Freitag den 13. im Rhein badest, bring ich dich um“
- A wiederholt die Aussage und bietet an dieses vertraglich zu verbriefen, dazu kommt es aber nicht aus gutem Glaube
Es steht A ja frei, trotzdem im Rhein zu baden.
Nun hegt A einen Groll gegen B und versucht die vermeindliche Drohung oder Nötigung zu ihren Gunsten zu nutzen.
Muss es dann erst Freitag der 13. sein um die Drohung/Nötigung als konkret zu erachten?
sagt „Ich werde niemals im Rhein baden“
- Darauf sagt B „Wenn du am Freitag den 13. im Rhein badest,
bring ich dich um“- A wiederholt die Aussage und bietet an dieses vertraglich zu
verbriefen, dazu kommt es aber nicht aus gutem GlaubeEs steht A ja frei, trotzdem im Rhein zu baden.
Nun hegt A einen Groll gegen B und versucht die vermeindliche
Drohung oder Nötigung zu ihren Gunsten zu nutzen.
Muss es dann erst Freitag der 13. sein um die Drohung/Nötigung
als konkret zu erachten?
Nein, es genügt, dass insoweit in die Freiheit des A eingegriffen wird, auch wenn diese Freiheit nur an Freitagen beeinträchtigt ist, die auf den 13. eines Monats fallen.
Das Problem bei der juristischen Aufarbeitung wäre wohl eher a) die erkennbar fehlende Ernsthaftigkeit und b) die Beweisbarkeit des Sachverhalts.
Gruß
s.
Wie gesagt nur ein Beispiel, der tatsächliche Sachverhalt ist natürlich einiges komplexer.
Und das Person A vor und nach der Drohung bekräftigt hat, sie würde das niemals tun zählt dann nicht?
Das macht die Drohung ja eigentlich überflüssig und belegt, dass sich A dadurch auch gar nicht bedroht fühlte.
Deswegen ja mein Hinweis auf die vermutlich fehlende Ernsthaftigkeit der Drohung.