auf der Grenzdurchfahrt aus dem Nicht-EU-Ausland nach Deutschland werden bei dem Fahrer eines Fahrzeugs 50 Zigarren zu viel (50 sind erlaubt) festgestellt, die nicht angemeldet sind. Diese müssen aufgrund des ermittelten Kleinverkaufspreises nachversteuert werden und zusätzlich muss der Fahrer mit einer Anzeige wegen versuchter Steuerhinterziehung rechnen. Nun aber das Besondere: Die Zigarren sind nicht das Eigentum des Fahrers sondern von zwei Nicht-EU-Bürgern und waren nur zur Aufbewahrung (also nicht zum Konsum, Verkauf oder zu sonstiger Nutzung, was die Besitzer auch bestätigen können) gedacht, bis die Eigentümer in wenigen Monaten selbst nach Deutschland einreisen.
Kann jemand aus Erfahrung einschätzen, wie wahrscheinlich es ist, dass die Anklage - aufgrund dieser Besonderheit (die dem Staatsanwalt ausdrücklich mitgeteilt wird) und der relativ geringen Menge - fallengelassen wird? Oder kann jemand sagen, ob sich ein Rechtsanwalt „lohnt“?
solche Geschichten passieren hier andauernd.
Ich lebe im Deutsch/Schweizer Grenzgebiet.
Da bräuchte sich der „erwischte“ Fahrer mal nicht alzu viel Sorgen machen. Sicher, es war ein Zollvergehen - aber es war ein kleines Zollvergehen, sozusagen eine Bagatelle und auch erklärbar.
Gut möglich, dass es da ein Verfahren geben könnte aber das zu erwartende Strafmass sollte verschmerzbar sein.
Da würde es einfach „abwarten“ heissen.
Ein Rechtsanwalt wäre überflüssig, bzw. stünde in keiner Relation. Wenn es zu einer Busse/Strafe käme, würde man diese einfach bezahlen und gut wäre es.
Wichtig: Der Fahrer sollte sich kein weiteres Mal bei einer solchen Bagatelle erwischen lassen - schnell käme der Verdacht auf, dass der Fahrer so etwas öfter macht.
Uns, hier im Grenzgebiet, unterlaufen da noch ganz andere Sachen.
Einst verwechselte ich die Währung der Freimenge. Ich hatte, wirklich fahrlässig, als Obergrenze 300 € angenommen (für die Einfuhr in die Schweiz). Richtig waren aber 300 CHF. Natürlich wurde ich kontrolliert. Ich musste ALLES versteuern und 100% Busse (Strafe) bezahlen. Durch die sofortige Begleichung der Busse, erkannte ich diese an und es wurde auf ein Strafverfahren verzichtet (wegen Geringfügigkeit). Das war mit den Schweizer Zollbehörden. Ich weiss nicht, wie es mit Deutschen Zollbehörden aussieht - die sollen harsch sein (hier kursieren die unglaublichsten Geschichten, aber das ist eine andere Story).
Ich hoffe, diese Einlassung war hilfreich im Sinne der Anfrage
da hilft nur eins: nie etwas mitnehmen, was über den Freimegen liegt. Verantwortlich für den Import ist zuerst immer derjene, der die Ware befördert, egal wem die Ware gehört.
Für die Zigaretten müssen die ganz normalen Einfuhrabgaben plus ein Verwaltungsentgelt gezahlt werden.
Nun aber das Besondere: Die
Zigarren sind nicht das Eigentum des Fahrers sondern von zwei
Nicht-EU-Bürgern und waren nur zur Aufbewahrung (also nicht
zum Konsum, Verkauf oder zu sonstiger Nutzung, was die
Besitzer auch bestätigen können) gedacht, bis die Eigentümer
in wenigen Monaten selbst nach Deutschland einreisen.
Diese Ausrede hören die Zöllner sicher jeden Tag, die Person die damit erwischt wurde ist dafür haftbar. Unwissenheit schützt nicht vor Strafe… Die Person hat praktisch für andere geschmuggelt das ist ja noch plöder… Die Auftraggeber werden ja wohl hoffentlich dann die Strafe bezahlen
Kann jemand aus Erfahrung einschätzen, wie wahrscheinlich es
ist, dass die Anklage - aufgrund dieser Besonderheit (die dem
Staatsanwalt ausdrücklich mitgeteilt wird) und der relativ
geringen Menge - fallengelassen wird? Oder kann jemand sagen,
ob sich ein Rechtsanwalt „lohnt“?
RA dürfte bei der klaren Sachlage rausgeschmissenes Geld sein
vielen Dank für die Einschätzung, die klingt, als würdest du etwas Ahnung von der Sache haben Es deckt sich etwa mit den Antworten die ich bereits von Freunden, Bekannten und einem befreundeten Anwalt bekommen habe (und beruhigt die fiktive Person etwas^^).
Liebe Grüße,
Hannes
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grundsätzlich gilt, dass nur der Reisebedarf steuerfrei ist. 50 Zigarren für jemand anderes sind kein Reisebedarf. Unabhängig davon, ob die Sachen steuerfrei sind, auf Verlangen des Zollbeamten sind diese Sachen anzumelden.
Wären die Sachen angemeldet worden, so hätte der Zollbeamte ihm mit Sicherheit angeboten, dass die Gegenstände zurückgebracht werden können, bei der Nichtanmeldung entfällt aber diese Möglichkeit ausdrücklich.
Folgen:
Normalerweise wird die Steuer und ein erhöhtes Entgelt (Zollzuschlag) erhoben und die Sache ist erledigt.
Es kann aber - bei der angegebenen Menge jedoch sehr selten - ein Strafverfahren eingeleitet werden. dabei ist als Besonderheit zu sehen, dass bei Verfahren, die nach der AO durchgeführt werden, das Hauptzollamt auch als Staatsanwaltschaft auftreten kann. D.h. es wird duch das HZA ein Strafbefehl erlassen. Wird aber eine Hauptverhandlung anberaumt, ist das HZA aber raus und der StA macht das weitere Verfahren.
Bei 50 Zigarren würde ich mir aber keine Sorgen machen und das Geld für einen RA sparen.
Nebenher gesagt: Hier in Deutschland sind die Folgen für solches Handeln noch überschaubar, in anderen EU-Ländern wird mir ganz harten Bandagen gekämpft (in Italien z.B. : Beschlagnahme und Verwertung des Tatmittels - Kfz - und neben dem Strafverfahren noch Verhängung einer „amenda amministrativa“ (Verwaltungsstrafe) die bei Zigaretten bei ca. 1000 Euro pro Stange liegt).