Hallo ! Hier mal eine kniffelige Frage. In einen fiktiven Fall
Nehmen wir mal an jemand geht einkaufen, er vergisst weil er gedanklich woanders ist eine Kiste Bier unten im Einkaufswagen. Dieses wird auch an der Kasse nicht bemerkt.
Beim einladen ins Auto merkt der Kunde dieses, er geht sofort zurück zu dem Kassierer, berichtet davon und bezahlt. Allerdings macht der Kunde eine scherzhafte Bemerkung er habe eine kleine Kiste Bier vergessen zu bezahlen.
Nun berechnet der Kassierer eine kleine Kiste der Bier sorte und keine normal große.Der Kunde bezahlt wie vorher auch mit ec und hinterlässt wie beim ersten bezahlen seine Daten.
Preisunterschied 7 €
Zuhause angekommen bemerkt der Kunde wieder dieses und fährt nochmal zurück um den korekten Betrag zu zahlen.
Dieses tut er auch, wenn der Kassierer sagen würde" man habe gesagt man habe eine kleine Kiste und man könnte dass ja fast Betrug nennen. Nur man habe wohl ein schlechtes Gewissen bekommen, man hätte ihn ja auch auswindig machen können da mit ec bezahlt wurde"
Wäre hier wirklich eine strafbare Handlung entstanden ??? Immerhin ist der Kunde ja zurück, gleich 2x um nichts schuldig zu beiben.
Er hätte ja auch einfach seinen Vorteil einstecken können und wegbleiben. Und wenn jemand eine solche Tat vor hätte, würde er ja wohl kaum mit ec karte bezahlen und sich so identifizieren.
Wenn man sich den § 263 mal ansieht, dürfte es sehr schwer fallen den von dir geschilderten Vorgang als Betrug (oder versuchten Betrug) zu werten. Da reich meiner Meinung nach schon ein Wort aus um das zu verneinen.
Tanken
Ich habe sowas mal live erlebt.
Ein Autofahrer geht tanken und kauft gleichzeitig etwas zu Naschen.
Er sagt dem Kasierer die Tanknummer und legt sein Süßkram hin und zahlt mit einem 50€ Schein, bekommt aber 45€ raus.
er hat also umsonst getankt.
Nach meinen Informationen kann nun dem Fahrer, wenn er das nicht bemerkt hat, keine Schuld zugewiesen werden. In meinem Fall hat dann der Fahrer, nachdem er über das Kennzeichen ausfindig gemacht wurde die Summe gezahlt. Er hat es zwar nicht zugegeben, aber es ist ihm aufgefallen.
Die einzig mögliche Straftat, die hier greifen könnte, wäre der Betrug. Aber der bedarf des vorsätzlichen Handelns, das hier nicht vorliegt.
Das wäre immer noch so, auch wenn der Kunde 20 mal zurückgehen würde, um den Preis zu korrigieren und zu zahlen. Das bleibt solange kein strafbares Handeln, solange es immer noch auf einem Irrtum des Kunden beruht und nicht auf wissentlichem Handeln.
Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass nach dem 3. oder 4. Mal jeder Probleme hätte, an einen Irrtum des Kunden zu glauben. Das beträfe aber die Beweisbarkeit, nicht aber die Tat an sich.
Wäre hier wirklich eine strafbare Handlung entstanden ???
Irubis hat ja bereits ausgeführt, dass dazu Vorsatz erforderlich und dass die Frage eher die wäre, ob man dem Kunden glaubt, dass er sich zwei Mal versehen hat. Wohlgemerkt gilt In dubio pro reo, und Zweifel am Vorsatz (sowie an der Absicht der rechtswidrigen Bereicherung) sind hier allemal gegeben.
Ich frage mich zudem, ob hier überhaupt der objektive Tatbestand des Betruges erfüllt wird. Voraussetzung dafür wäre Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum, Irrtum und Vermögensverfügung, Vermögensverfügung und Vermögensschaden. Grundsätzlich ist es (ggf. versuchter) Betrug, wenn man einen anderen über Bestehen oder Höhe einer Forderung täuscht. Die Vermögensverfügung des Opfers liegt dann im Nichtgeltendmachen dessen, was ihm zusteht. Aber wenn der Kunde hier gar nicht zurückgekommen wäre, dann wäre der Vermögensschaden ebenfalls entstanden (bzw. noch größer gewesen). Auf solche Feinheiten kommt es aber meistens nur im Jurastudium an. Wenn ich mal einen Jurastudenten sehe, der gerade total fit ist in dem strafrechtlichen Handlungsbegriff und den Kausalitätslehren und der Zurechnungslehre, werde ich ihn mal fragen.
Immerhin ist der Kunde ja zurück, gleich 2x um nichts schuldig
zu beiben.
Wenn ein Dieb jemanden bestiehlt und die Sache später zurückgibt - ist der Diebstahl dann trotzdem geschehen, oder fällt er rückwirkend weg?
Er hätte ja auch einfach seinen Vorteil einstecken können und
wegbleiben. Und wenn jemand eine solche Tat vor hätte, würde
er ja wohl kaum mit ec karte bezahlen und sich so
identifizieren.
Das sind Fragen für die Beweiswürdigung. Sie sprechen in der Tat klar für den Kunden.
Wenn ich die Wahl habe, gehe ich immer zu der Kasse, wo das verträumte junge Mädchen sitzt und nicht zu der bissigen alten Schreckschraube, lieber warte ich ein bissi.
Den Bierkasten habe ich in der dafür vorgesehenen Kipplade des Einkaufswagens. Eine Flasche daraus lege ich auf das Förderband, zusammen mit dem Leergutbon.
Wenn nun vergessen wird, für die 19 Flaschen plus Pfand den Kaufpreis zu verlangen, dann nehme ich das Geschenk an und komme gerne wieder.
Im übrigen bemerke ich das nicht gleich, weil ich mit E-Karte und Unterschrift bezahle und den Zahlbetrag nicht kritisch hinterfrage.
Und überhaupt. Für meine große Familie lasse ich fünftausend Euros pro Jahr im Supermarkt, da können die mir doch ab und zu einen Kasten Bier schenken, is eh klar.
Es ist kein betrug, - auch kein versuchter Betrug.
Es scheitert am Tatbestandsmerkmal „Vorsatz“ und Vermögensvorteil.
Die zweimaligen Fahrlässigkeiten wurden ausgebügelt und ein Vermögensvorteil sich zu verschaffen war nicht im Sinne des Kundne.