Person A und B sind in einer Diskothek feiern. Später wollen beide Personen die Diskothek verlassen . Person A bekommt von einer ‚Freundin‘ die Gaderobenmarke in die Hand gedrückt und soll ihre Handtasche mit abholen. An der Gaderobe stellt sich aber heraus das es gar nicht ihre Tasche ist. Person B steht die ganze Zeit dabei. Die Security nimmt Person A und B mit in einen Raum um die Personalien festzustellen. Person A hat keinen Ausweis dabei. Die Polizei wird gerufen. Wenig später wird gegen beide Personen eine Anzeige wegen versuchtem Diebstahl aufgenommen.
Was kann Person A machen bzw. welche Folgen wird es haben da er die „Freundin“ nur flüchtig kennt und nicht ihren Nachnamen weis.
Mit was für Folgen kann Person B rechnen?
Könnten die Kamera Aufnahmen der Diskothek verwendet werden ?
Hausarbeit?
Egal - ich versuch mal mein altes Wissen abzurufen - ohne Gewähr.
Wenn die dubiose unbekannte „Freundin“ eine Garderobenmarke einer Tasche hatte, die gar nicht ihr gehörte, fragt sich, wie sie in den Besitz derselben kam. Sollte sie versucht haben, sich als mittelbarer Täter mit Hilfe von A in den Besitz einer fremden Tasche zu bringen, war A u. U. ein „undoloses Werkzeug“ und muss wenig befürchten- dann aber sollte er all das beweisen können.
In einer Hausarbeit darf aber nur die Sachverhaltsschilderung genutzt werden. Alles was dort steht ist bewiesen- alles was dort nicht steht ist nicht beweisbar.
B hat sich - nach Deiner Schilderung - nicht strafbar gemacht und muss mit keinen Folgen rechnen.
Bei einem solchen Sachverhalt hätte die Polizei aber gar keine Strafanzeige gegen B aufgenommen. Entweder Du versuchst die Sache schön zu färben - oder Du hast wichtige Teile des Sachverhalts überlesen.
Was die Filmaufnahmen angeht, können die m. W. verwendet werden. Jeder Besucher erklärt sich damit beim Eintritt einverstanden. (In einer Hausarbeit darf so etwas aber nicht unterstellt werden, wenn es nicht im Sachverhalt steht!)
Fraglich ist, was dort zu sehen ist? Die Nähe zum Opfer? Der Griff zur Marke? Na dann sollte mal schnell an ein Geständnis gedacht werden.
Wenn die beiden - A und B - einseitig vorbelastet sind und / oder die Marke geklaut wurde, erkennt der RIchter „seine Schweine sowieso am Gang“ und reisst ihnen hoffentlich den Allerwertesten weit auf.
Wenn A und B aber wirklich keine Ahnung hatten und unbelastet sind, wird es weniger problematisch. Noch unproblematischer wird es, wenn die Freundin alles bestätigt, erklären kann, wie sie zu der Marke kam und warum sie A damit zur Ausgabe schickte. Wenn das Opfer das bestätigt, sollte es keine Probleme geben.
Aber allein die Formulierung der Frage nach der Verwendbarkeit der Filmaufnahmen zeigt, dass hier einer erheblich Schiss hat - und offenbar dringend einer Strafe bedarf - und hoffentlich dann auch eine schöne harte kurzfristig erhält.