Versuchter Einbruch - Scheibe kaputt - Wer zahlt?

Hallo,

in meine Mietswohnung wurde versucht einzubrechen. Dabei wurde die Scheibe des Wohnzimmerfenster zerstört.
Ich habe keine Hausratversicherung (Hätte ja eh nur mit Glaszusatz gezahlt).

Polizei war vor Ort und hat den Fall aufgenommen - Aktenzeichen vorhanden.

Wohnungsgesellschaft hat mir mitgeteilt, dass sie den Schaden nicht übernimmt und ich den selber zahlen soll.

Ist das korrekt so oder wurde ich falsch informiert?

Danke für Infos. Gruß

Hallo,
wenn man eine Fensterscheibe als Miete beschädigt springt die eigenen Versicherung, sofern vorhanden ein.
Wird dir jemand die Fensterscheibe ein oder wird diese bei einem Einbruch beschädigt, dann greift die Gebäudehapftplichtversicherung des Vermieters.
Du hast den Schden weder verursacht, noch zu verschulden. Ich würde die Wohnungsgesellschaft somit auffordern, den vertragsmäßigen Zustand der Wohnung her zu stellen. Dieser beinhaltet nunmal intakte Fenster.
Das du keine eigene Versicherung besitzt halte ich für äußerst leichtsinnig…aber damit musst du halt leben.
Grüße

Hallo,

Wohnungsgesellschaft hat mir mitgeteilt, dass sie den Schaden
nicht übernimmt und ich den selber zahlen soll.

Ist das korrekt so oder wurde ich falsch informiert?

Sollte die Wohnungsgesellschaft zeitgleich Vermieter sein so habe ich das verstanden, dann schuldet die Wohnungsgesellschaft/ Vermieter die mangelfreie Nutzung der Mietsache, d. h. die Reparatur des Fenster, bzw. der Scheibe ist Vermietersache!

Gruß

BHShuber

Hallo,

Wird dir jemand die Fensterscheibe ein oder wird diese bei
einem Einbruch beschädigt, dann greift die
Gebäudehapftplichtversicherung des Vermieters.

Wer genau ist gegenüber wem denn Haftpflichtig für welchen entstandenen Schaden?

Lass dir das doch bitte mal im Versicherungboard erklären.

Du hast den Schden weder verursacht, noch zu verschulden. Ich
würde die Wohnungsgesellschaft somit auffordern, den
vertragsmäßigen Zustand der Wohnung her zu stellen. Dieser
beinhaltet nunmal intakte Fenster.

Richtig!

Das du keine eigene Versicherung besitzt halte ich für äußerst
leichtsinnig…aber damit musst du halt leben.

Am besten, du verkaufst ihr gleich mal eine geeignete!

Gruß

BHShuber

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Hier müssen Sie leider selber Zahlen, sofern der Vermieter keine Gebäudeglasversicherung hat.

Entgegen der AUssage eines anderen Schreibers hier, tritt die Gebäudehaftpflichtversicherung für solch einen Schaden nicht ein, da bei Fremdeinwirkung keine Schädigung zu Lasten des Vermieters nach §823 BGB zutrift.

Nur folgende Szenarien zur Schadenausgleich:1. Sie haben Glasbruchversicherung
2. Sie haben eine HAusratvers. die auch bei EInbruchsversuch zahlt.
3. Der Gebäudebesitzer besitzt eine Gebäudeglasversicherung
4. Der Täter wird ermittelt und kann zahlen.

Hi, bist du dir sicher, denn die meisten anderen Quellen gehen von etwas anderen aus.

Klick

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Entgegen der AUssage eines anderen Schreibers hier, tritt die
Gebäudehaftpflichtversicherung für solch einen Schaden nicht
ein,

und?
seit wann muss der mieter zahlen, wenn der vermieter nicht versichert ist? seit wann hängt irgendjemandes haftung davon ab, ob irgendeine versicherung zahlt oder nicht?

deine behauptung ist zum glück völlig falsch!

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Hallo,

wenn keine Versicherung einspringt muss der VERMIETER eine neue Scheibe zahlen!

Gruß
tycoon

Hier müssen Sie leider selber Zahlen, sofern der Vermieter
keine Gebäudeglasversicherung hat.

Was hat das eine mit dem anderen zu tun ?

Entgegen der AUssage eines anderen Schreibers hier, tritt die
Gebäudehaftpflichtversicherung für solch einen Schaden nicht
ein, da bei Fremdeinwirkung keine Schädigung zu Lasten des
Vermieters nach §823 BGB zutrift.

Und was hat die Frage überhaupt mit der Gebäudehaftpflichtvers. zu tun.
Der Vermieter kann ja für solche Schadensfälle eine Gebäudeglasversicherung abschließen.

Wenn der Vermieter keine abgeschlossen hat, muss er den Schaden aus seiner Portokasse ersetzen.

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Hallo,

Hallo,
wenn man eine Fensterscheibe als Miete beschädigt springt die
eigenen Versicherung, sofern vorhanden ein.

Aber nur die Glasversicherung!

Wird dir jemand die Fensterscheibe ein oder wird diese bei
einem Einbruch beschädigt, dann greift die
Gebäudehapftplichtversicherung des Vermieters.

Nein - auch hier greift nur die Glasversicherung!

Du hast den Schden weder verursacht, noch zu verschulden. Ich
würde die Wohnungsgesellschaft somit auffordern, den
vertragsmäßigen Zustand der Wohnung her zu stellen. Dieser
beinhaltet nunmal intakte Fenster.

Richtig!

Das du keine eigene Versicherung besitzt halte ich für äußerst
leichtsinnig…aber damit musst du halt leben.

Dieser Hinweis - hat mit dieser Geschichte nicht das geringste zu tun!

Grüße

Gruß Merger

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Wer vergibt Sterne für so einen Unsinn?
Hallo,

ich hoffe, du berätst deine Versicherungskunden mit mehr Kompetenz als hier…

Im Gegensatz zu dir haben alle Vorposter nämlich Recht: Schon mal was von Verursacherprinzip gehört?

Wenn der Mieter den Schaden nicht selbst verursacht hat, trägt er auch keine Kosten dafür, sondern kann vom Vermieter eine Behebung des Schadens (= Zurücksetzung in den vertragsgemäßen Zustand) verlangen.

Und wenn der Vermieter keine Versicherung hat, die diesen Schaden übernimmt, wird er ihn wohl oder übel aus eigener Tasche bezahlen müssen, sofern er den Versursacher (=Einbrecher) nicht ausfindig machen kann - oder auch, wenn bei dem nichts zu holen ist.

So einfach ist Tennis.

Gruß
Christian

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Hallo,

Hier müssen Sie leider selber Zahlen, sofern der Vermieter
keine Gebäudeglasversicherung hat.

Unrichtige Aussage!

Entgegen der AUssage eines anderen Schreibers hier, tritt die
Gebäudehaftpflichtversicherung für solch einen Schaden nicht
ein, da bei Fremdeinwirkung keine Schädigung zu Lasten des
Vermieters nach §823 BGB zutrift.

Schlaumeier, wer schuldet den mangelfreien Gebrauch der Mietsache dem Mieter?
Genau, der Vermieter, ob der irgendeine Versicherung unterhält, mit Verlaub interessiert dem Mieter einen feuchten Kericht!

Nur folgende Szenarien zur Schadenausgleich:1. Sie haben
Glasbruchversicherung
2. Sie haben eine HAusratvers. die auch bei EInbruchsversuch
zahlt.
3. Der Gebäudebesitzer besitzt eine Gebäudeglasversicherung
4. Der Täter wird ermittelt und kann zahlen.

Geh mal bitte ins Expertenforum und lass dich da nochmal beraten, kein Wunder dass eine ganze Branche mit so einem Schwachfug in Verruf gerät.

Gruß

BHShuber

Hallo BHShuber,

Geh mal bitte ins Expertenforum und lass dich da nochmal
beraten, kein Wunder dass eine ganze Branche mit so einem
Schwachfug in Verruf gerät.

Wobei ich mir nicht vorstellen kann, dass er überhaupt
für ein Versicherungsunternehmen tätig ist. Wenn überhaupt - allenfalls als
nebenberuflicher Vermittler oder vielleicht sogar nur als Tippgeber.

Gruß

BHShuber

Gruß Merger

Also der Herr Schmidbauer liegt definitiv daneben. §823 BGB regelt lediglich die private Haftpflicht allgemein. Hieraus lässt sich mitnichten ein Ersatzanspruch gegenüber dem Mieter konstruieren. Der Einbrecher fügt dem Eigentümer (also Vermieter) einen Schaden zu. Nach BGB ist der Einbrecher natürlich schadenersatzpflichtig gegenüber dem Eigentümer. Wenn der Einbrecher nicht ermittelt werden kann, bleibt der Eigentümer, also Vermieter, auf dem Schaden sitzen. Und natürlich kann der Mieter verlagen, dass die Wohnung wieder den vereinbarten Zustand erreicht. Der Mieter muss hier garnichts zahlen.

und das sogar gleich 4 Stück auf einmal

schönes Wochenende

dafür gibt es zwei Möglichkeiten:

entweder User die sich nicht auskennen,

oder User die sich halb tot gelacht haben über diese Antwort