Versuchter Ladendiebstahl

Hallo Experten,
ich habe eine Frage aus purer Neugierde, auf die ich durch eine dieser Fernseh-„Ordnungshüter“-Folgen gekommen bin.

Nehmen wir mal an, jemand geht in einen Supermarkt, steckt irgendwelche Waren in seine Tasche… schlendert noch durch den Laden… und entschließt sich dann, diese Dinge wieder zurück ins Regal zu legen.
Ist das richtig, dass das versuchter Ladendiebstahl ist?

Eine Begründung hierfür sollte wohl sein, dass es als Diebstahl gelte, sobald das Produkt aus der Sicht verschwindet. Ich meine… es kommt doch schon mal öfter vor, dass jemand (ohne böse Absicht) z.B. nur 1 Teil kaufen möchte, im Laden aber mehr sieht… die Teile in seine z.B. Handtasche steckt und dann an der Kasse alles bezahlt. Quasi an Stelle des Einkaufswagens.

Und ein Schaden ist ja auch nicht entstanden… klar, dafür würde das Wort versucht stehen. Aber würde das theoretisch echt schon reichen, dass es heißt, man habe versucht zu stehlen?

Danke schon mal für Antwort,
Greets
ShannonS

Hallo

es kommt doch schon mal öfter vor,
dass jemand (ohne böse Absicht) z.B. nur 1 Teil kaufen möchte,
im Laden aber mehr sieht… die Teile in seine z.B. Handtasche
steckt

So was kommt bei mir nie vor. Denn wenn ich doch mehr einkaufe als in meine Hände passen dann habe ich eine Einkaufstasche dabei. Große Öffnung mit einsicht für jeden. Die wird dann artig zur Kasse getragen und alles wird auf Laufband gelegt zum bezahlen. Da vorher nichts in der Tsasche gewesen ist, die Tasche stabiel ist und jedem einsicht bietet ist dies nie ein Problem in den Geschäften.

Und ein Schaden ist ja auch nicht entstanden… klar, dafür
würde das Wort versucht stehen. Aber würde das theoretisch
echt schon reichen, dass es heißt, man habe versucht zu
stehlen?

Es ist ein Schaden entstanden. Die Person mußte beobachtet werden ob die Ware nun bezahlt wird oder entwendet wird. Nur weil jemand muffensausen bekommt weil er sich beobachtet fühlt so hatte er doch den Vorsatz etwas zu klauen. Soll das noch belohnt werden? Viele Geschäfte allerdings handhaben es so das wenn ein mutmaßlicher Dieb die Ware vor der Kasse wieder heraus holt und bezahlt das ihm nicht passiert.
Die Detektive oder das Personal sprechen die Person nur kurz an und sagen ihm dann das er die Ware beim nächsten mal bitte nicht in die Tasche steckt weil dies zu verwirrungen und falschen annahmen kommt. Die Person geht dann bestimmt nicht wieder in den Laden um etwas mitgehen zu lassen.
Gruß Sunny

Hallo,

das Einpacken in der eigenen Tasche ist vollendeter Diebstahl - wenn man die Absicht hat, nicht zu bezahlen.

Siehe Stichwort „Gewahrsamsenklave“:
http://www.studkom.de/stgb/bt/242-248/242.shtml

Da ein Detektiv aber dem Dieb oder Kunden nur vor den Kopf schauen kann, wartet er, bis der Kunde mit der Ware das Warenhaus verlässt. Auch dann könnte noch der subjektive Tatbestand fehlen (Ware in der Tasche vergessen), doch wird so etwas - selbst wenn es wirklich so war - in der Regel als Schutzbehauptung eingeordnet.

VG
EK

Hallo und danke für deine Antwort!

Ja, insoweit verstehe ich das natürlich: wenn jemand etwas in die Tasche steckt, ohne bezahlen zu wollen, ist das versuchter Diebstahl.
Auch, dass der Detektiv wartet, bis der Kunde durch die Kasse ist, um zu sehen, ob er bezahlt. Und natürlich ist es Diebstahl (oder kann als solches unterstellt werden… bin totaler Laie und stelle diese Frage wirklich nur aus Interesse), wenn man dann noch unbezahlte Produkte in der Tasche hat.
Aber nicht so recht nachvollziehen kann ich, wieso es als versuchter Diebstahl gilt, wenn man Ware wieder zurück ins Regal legt, die man vorher in der Tasche hatte. (aus welchen gründen jetzt auch immer…)

Gruß
ShannonS

1 „Gefällt mir“

Hallo,
danke auch für deine Antwort. Allerdings verstehe ich sie in 2 Hinsichten nicht.

  1. Also wenn du Dinge in deine Einkaufstasche steckst, diese dann zur Kasse trägst und dort brav bezahlst - wo ist da der Unterschied dazu, dass irgendjemand Dinge in seine Handtasche steckt, diese dann zur Kasse trägt und dort brav bezahlt? Deine Produkte sind ja auch außer Sicht, genauso wie die dieser Person. Und wie ich verstanden habe, geht es überwiegend darum, dass die Produkte nicht offen in einem Einkaufswagen liegen, sondern außer Sicht in einer Tasche.
    Ich kann natürlich verstehen, dass so ein Verhalten zu Mißverständnissen führen kann und dass man natürlich in jedem fall mit einem Einkaufswagen besser dran ist - klar!
    Aber ich kann halt nicht so recht verstehen, wieso in so einem Fall die Polizei gerufen wird und die betreffende Person Hausverbot erhält (ja… der Laden kann ja selbst entscheiden, wem er Hausverbot erteilt… ich meine damit: wieso jemand dann mit dem Makel behaftet ist, er habe versucht zu stehlen…)
  2. Hm… Ich verstehe auch nicht, wo ein Schaden entstanden ist: Die Person musste beobachtet werden. Aber wenn ein Detektiv (mal angenommen) irgendjemanden beobachtet, weil er denkt: wow, der sieht aus wie Dieb… entsteht dem Laden damit ein Schaden? Und muss der, der aussieht wie ein Dieb diesen Schaden ersetzen, weil dem Laden ein Schaden entstanden ist?

Gruß nochmal
ShannonS

1 „Gefällt mir“

Hallo,

ein Anfang wäre es, nicht alles zu glauben, was man im Fernsehen sieht… :smile:

Versuch hieße, es aus dem Regal nehmen und anzusetzen, die Ware in die Tasche legen, doch kurz davor, bevor es in der Tasche verschwindet, es wieder ins Regal zu stellen.

VG
EK

1 „Gefällt mir“

Hallo und danke für deine Antwort!

Ja, insoweit verstehe ich das natürlich: wenn jemand etwas in
die Tasche steckt, ohne bezahlen zu wollen, ist das versuchter
Diebstahl.

Irgendwie hast du mich doch nicht verstanden. Das ist vollendeter und nicht (!!!) nur versuchter Diebstahl.

Aber nicht so recht nachvollziehen kann ich, wieso es als
versuchter Diebstahl gilt, wenn man Ware wieder zurück ins
Regal legt, die man vorher in der Tasche hatte. (aus welchen
gründen jetzt auch immer…)

Gilt es nicht, es bleibt vollendeter Diebstahl. Von einem vollendeten Diebstahl kann man nicht mehr strafbefreiend zurücktreten.

VG
EK

1 „Gefällt mir“

Hi nochmal,
ja, eben weil ich es nicht geglaubt habe, habe ich diesen Thread eröffnet :wink:
Es hat sich aber ja heraus gestellt, dass das TV in diesem Fall doch Recht hatte.
Hatte mich im ersten Punkt falsch ausgedrückt: klar ist es vollendeter Diebstahl, wenn jemand Ware in seine Tasche steckt, die dann nicht bezahlt und raus spaziert.

Dass es als (versuchter oder nicht) Diebstahl gilt, wenn man die Ware vor dem Bezahlvorgang wieder ins Regal legt, das war mir echt nicht bewusst. Denn Person S. hat wirklich schon mal mangels Einkaufswagen ohne böse Absicht und in voller Bezahl-Absicht Produkte in die Handtasche getan (klein und oben offen, jeder konnte also alles sehen…) und sie dann natürlich vollständig an der Kasse bezahlt. Und Person S. hat das auch wirklich schon öfter bei anderen gesehen. Auch ohne böse Absicht… Bei älteren Leuten ist das schon mal öfter der Fall (und nein, ich will weder verallgemeinern noch irgendwas unterstellen…)

Danke für deinen Link: der ist sehr interessant und zeigt dort nochmal ganz deutlich den Unterschied, bzw. zeigt mir ja doch was an Logik: es geht darum, dass man Produkte nicht aus dem regal nimmt und jemand anderes das überprüfen könnte, ohne die persönliche Schutzzone zu durchbrechen.

Wobei ich mich dann immer noch frage: wieso warten die Detektive dann (ich hatte auch imemr den Eindruck, sie müssten das… aber wie gesagt, bin Laie, falls man das noch nicht erkannt hat *ggg* ), bis jemand durch die Kasse durch ist?

So… danke nochmal für die Befriedigung meiner Neugierde,
werd immer einen Chip bei mir tragen, damit ich immer einen Einkaufswagen dabei hab…
Gruß
ShannonS

1 „Gefällt mir“

Hallo,
der Unterschied ist der das mir jeder in meine Einkaufstasche hinein sehen kann da sie von dem Laden ist wo ich einkaufe und 2 meine Handtasche ist immer verschlossen und da kann mir niemand hinein sehen. Allein schon um mein Geld vor Diebstahl zu schützen.
Sunny

Hi Shannon,

Wobei ich mich dann immer noch frage: wieso warten die
Detektive dann (ich hatte auch imemr den Eindruck, sie müssten
das… aber wie gesagt, bin Laie, falls man das noch nicht
erkannt hat *ggg* ), bis jemand durch die Kasse durch ist?

Das ist relativ einfach: Für einen strafbaren Diebstahl muss nicht nur der objektive Tatbestand, die „Wegnahme“ erfüllt sein - vor allem darum ging es aber bislang.

Daneben muss der subjektive Tatbestand erfüllt sein. Allgemein ist das Vorsatz, speziell beim Diebstahl die Absicht der rechtswidrigen Zueignung. Und solange ich im Geschäft bin, wird man mir praktisch nur schwer nachweisen können, dass ich die Absicht habe, den Artikel nicht zu bezahlen, ihn mir also rechtswidrig zuzueignen. Wenn ich hinter der Kasse bin, sieht das ganz anders aus…

Viele Grüße

Trobi.

1 „Gefällt mir“

Ist das jetzt ein rechliche Einschätzung? (owt)
-nix-

Hallo,

Diebstahl ist es erst wenn du den Laden mit den Sachen verlässt ohne sie vorher zu bezahlen. Egal in welcher Tasche, unter welchem Hut oder wo auch immer die Sachen vorher gesteckt haben…

Gruß

‚Versuchter Ladendiebstahl‘
ging es nicht um „Versuchter Ladendiebstahl“?

GvC

Diebstahl ist es erst wenn du den Laden mit den Sachen
verlässt ohne sie vorher zu bezahlen. Egal in welcher Tasche,
unter welchem Hut oder wo auch immer die Sachen vorher
gesteckt haben…

Warum lesen Sie eigentlich nicht einfach die bisherigen Beiträge, dann hätten Sie festgestellt, dass diese Aussage falsch ist und ein vollendeter Diebstahl bereits im Laden selbst erfolgen kann.

Gruß
Dea

3 „Gefällt mir“

Danke!
für deine Antwort

Ok, ich glaub, so langsam habe ich es verstanden.
Das ist dann der Unterschied zwischen versuchter Ladendiebstahl und Ladendiebstahl (denke ich), denn sonst hätte es ja keinen tieferen Sinn, so lange zu warten, bis jemand wirklich bezahlt.

Also, danke nochmal
Gruß
ShannonS

NIX KAPIERT!!!
Hallo,

nein, nein, nein, immer noch falsch.

Fall A1: Der Beschuldigte will nicht bezahlen

Er nimmt Ware aus dem Regal, öffnet seine eigene Lederhandtasche und führt die Hand mit der Ware in die Tasche, sie ist aber noch nicht in der Tasche verschwunden. Da sieht er aus dem Augenwinkel den Detektiven und stellt die Ware wieder zurück.

Versuchter Diebstahl, Versuch ist bei Diebstahl strafbar, aber strafbefreiender Rücktritt vom Versuch.

Fall A2: Der Beschuldigte will nicht bezahlen

Er nimmt Ware aus dem Regal, öffnet seine eigene Lederhandtasche und führt die Hand mit der Ware in die Tasche und lässt sie da verschwinden. Als er aus dem Augenwinkel den Detektiven sieht, holt er die Ware wieder heraus und stellt die Ware wieder zurück.

Vollendeter Diebstahl.

Fall B1: Der Beschuldigte will nicht bezahlen

Er nimmt die Ware aus dem Regal und legt sie offen sichtbar in ein Einkaufskörbchen des Ladens und geht zielstrebig an den Kassen vorbei zum Ausgang, gerade will er einen Fuß aus der Filiale setzen, als
er vom Detektiven angehalten wird.

Versuchter Diebstahl, Versuch ist bei Diebstahl strafbar, kein Rücktritt vom Versuch.

Fall B2: Der Beschuldigte will nicht bezahlen

Er nimmt die Ware aus dem Regal und legt sie offen sichtbar in ein Einkaufskörbchen des Ladens und geht zielstrebig an den Kassen vorbei zum Ausgang und verlässt die Filiale, dort wird er vom Detektiven angehalten.

Vollendeter Diebstahl.

Fall C1: Der Beschuldigte will bezahlen
Er nimmt Ware aus dem Regal, öffnet seine eigene Lederhandtasche und führt die Hand mit der Ware in die Tasche, sie ist aber noch nicht in der Tasche verschwunden. Da sieht er ein anderes Produkt, das er kaufen will und stellt die Ware wieder zurück.

Kein Versuch, keine Vollendung.

Fall D1: Der Beschuldigte will bezahlen
Er nimmt die Ware aus dem Regal und legt sie offen sichtbar in ein Einkaufskörbchen des Ladens und beschließt, den Laden ohne etwas mitzunehmen zu verlassen. Er geht zielstrebig an den Kassen vorbei zum Ausgang, vergisst dabei aber, dass er das Körbchen in der Hand hat, gerade will er einen Fuß aus der Filiale setzen, als er vom Detektiven angehalten wird.

Kein Versuch, keine Vollendung.

Fall D2: Der Beschuldigte will bezahlen
Er nimmt die Ware aus dem Regal und legt sie offen sichtbar in ein Einkaufskörbchen des Ladens und beschließt, den Laden ohne etwas mitzunehmen zu verlassen. Er geht zielstrebig an den Kassen vorbei zum Ausgang und verlässt die Filiale, als er vom Detektiven angehalten wird.

Kein Versuch, keine Vollendung

VG
EK

4 „Gefällt mir“

vielleicht habe ich mich falsch ausgedrückt, aber genauso wie du schreibst, habe ich es auch verstanden.

^^

Hallo,

dann will ich das mal glauben.

Aber dass Detektive beim Ansprechen warten, dass jemand die Filiale verlässt, hat wie bereits vom Vorredner gesagt nichts mit Versuch oder Vollendung zu tun, sondern mit dem Nachweis des subjektiven Tatbestandes.

Versuch ist auch nicht so etwas wie die strafbare Absicht, etwas zu stehlen und auch nicht sonstige Vorbereitungshandlungen, sondern der objektive Beginn der Tatausführung („Jetzt geht es los!“), beim Diebstahl der Beginn der Wegnahme , ohne dass das Delikt schon objektiv vollendet wäre (das wäre der Fall, wenn die Ware in der Tasche des Täters verschwindet).

Auch beim Versuch müssen die subjektiven Voraussetzungen der Strafnorm vorliegen (beim Diebstahl Vorsatz und die Absicht, sich das Diebesgut rechtswidrig zuzueignen).

Und der Versuch ist nur strafbar, wenn der Straftatbestand den Versuch unter Strafe stellt (was beim Diebstahl der Fall ist).

VG
EK