Versuchter Mord?

Hallo, ihr Wissenden,

ich habe eben in einem anderen Forum eine Frage gelesen, deren Antwort mich auch brennend interessiert. Dort fand man keine Antwort darauf, drum stelle ich sie mal hier.

Folgender Fall: Ein böser Junge hat eine reiche Erbtante, die in einem Heim zu Tode gepflegt wird. Um diesen Prozess erheblich zu beschleunigen, erstickt der böse Junge die vermeintlich schlafende Tante. Er wird erwischt. Bei der Obduktion stellt sich heraus, dass Tantchen jedoch schon tot war, als Jungchen mördermäßig aktiv wurde.

Welchen Verbrechens hat sich der böse Junge schuldig gemacht und wofür kann er bestraft werden?

Wer weiß das?

Mordsmäßige Grüße
Ann da Cáva

wer weiß…
ich weiß es nicht.

Vielleicht: § 168 STGB?

LG
2felnder

Ja, denke ich auch. Bin aber im 2fel. Andere verwiesen nämlich auf § 23 StGB „Strafbarkeit des Versuchs“. Könnte auch sein, oder?

Wer weiß es genau?

Gruß
AdC

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Hallo,

Ein böser Junge hat eine reiche Erbtante, die
in einem Heim zu Tode gepflegt wird. Um diesen Prozess
erheblich zu beschleunigen, erstickt der böse Junge die
vermeintlich schlafende Tante. Er wird erwischt. Bei der
Obduktion stellt sich heraus, dass Tantchen jedoch schon tot
war, als Jungchen mördermäßig aktiv wurde.

evtl. ein „untauglicher Versuch“, siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Untauglicher_Versuch / http://www.lexexakt.de/index.php/glossar?title=untau… / http://www.juraexamen.info/examensrelevantes-wissen-… III. 1. aa)?

Gruß
Kreszenz

Ja, denke ich auch. Bin aber im 2fel. Andere verwiesen nämlich
auf § 23 StGB „Strafbarkeit des Versuchs“. Könnte auch sein,
oder?

Ist es denn ein „Verbrechen“ eine Leiche umzubringen zu versuchen?

LG
2felnder

evtl. ein „untauglicher Versuch“

Ja, eventuell :smile:
Aber wirklich?

Schöne Grüße
Ann

Ist es denn ein „Verbrechen“ eine Leiche umzubringen zu
versuchen?

Das hatte der pöse Junge sicher nicht vor. Sein Vorsatz war also ein anderer.

ich weiß es nicht.

Vielleicht: § 168 STGB?

Derselben Meinung, wegen Absatz 1, beschimpfender Unfug.
MfG ramses90

LG
2felnder

evtl. ein „untauglicher Versuch“

Ja, eventuell :smile:
Aber wirklich?

Die oben verlinkte Site http://www.juraexamen.info/examensrelevantes-wissen-… führt als Beispiel für einen „untauglichen Versuch“ an:

Mit Tötungsvorsatz schießt T auf den bereits toten O.

Für mich zumindest besteht da kein wesentlicher Unterschied zu Deinem Fallbeispiel - aber IANAL.

Gruß
Kreszenz

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Na ja, der „Vorsatz“ mag ein anderer gewesen sein.
Aber der einschlägige Paragraph spricht von „Versuch“.
Und in meinen Ohren klingt „Versuch“ nach etwas anderem als „Vorsatz“.
Aber in unserem Rechtsstaat haben Richter die Auslegungshoheit über rechtliches richtig finden und von daher…
Hohe See…

Danke Kreszenz!

ich weiß es nicht.

Und das ist natürlich ein hervorragender Grund, hier den untauglichen Versuch einer Antwort zu unternehmen. Wann ist das Forum noch gleich in "wer-weiss-nix-hat-aber-trotzdem-eine-meinung.de umbenannt worden?

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Wörter mit Vogel-V
Servus,

kannst Du einen einzigen Richter in D nennen, der den keineswegs von irgendeiner Interpretation abhängigen Unterschied zwischen Vorsatz und Versuch nicht kennt?

Fragt sich

MM

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Servus,

beschimpfender Unfug.

na dann -

MM

nein…

kannst Du einen einzigen Richter in D nennen, der den
keineswegs von irgendeiner Interpretation abhängigen
Unterschied zwischen Vorsatz und Versuch nicht kennt?

Nein…

Das schließt jedoch mein Statement

„Aber in unserem Rechtsstaat haben Richter die Auslegungshoheit über rechtliches richtig finden und von daher…
Hohe See…“

in keinster Weise aus (z.B. bzgl. „freie richterliche BeweisWÜRDIGUNG“).

LG
2felnder

kannst Du einen einzigen Richter in D nennen, der den
keineswegs von irgendeiner Interpretation abhängigen
Unterschied zwischen Vorsatz und Versuch nicht kennt?

Nein…

Das schließt jedoch mein Statement

„Aber in unserem Rechtsstaat haben Richter die
Auslegungshoheit über rechtliches richtig finden und von
daher…
Hohe See…“

in keinster Weise aus

Was die Sache nicht besser macht. Du dokumentierst damit lediglich, daß Du den Unterschied zwischen Versuch und Vorsatz nicht kennst und Dir - aus welchen Gründen auch immer - über die Freiheiten von Richtern etwas zusammenreimst, das mit der Realität nichts zu tun hat.

(z.B. bzgl. „freie richterliche
BeweisWÜRDIGUNG“).

Hier geht es aber nicht um die Beweiswürdigung, sondern um zwei definierte Begriffe, die genau gar keine Überschneidung aufweisen und bei denen sich insofern gar nicht die Frage stellt, ob der Richter sie mal so oder so auslegt.

zum Beispiel…

(z.B. bzgl. „freie richterliche
BeweisWÜRDIGUNG“).

Hier geht es aber nicht um die Beweiswürdigung, sondern um
zwei definierte Begriffe, die genau gar keine Überschneidung
aufweisen und bei denen sich insofern gar nicht die Frage
stellt, ob der Richter sie mal so oder so auslegt.

Richtig, HIER geht es um…
Ich schrieb es auch: … „z.B“. heißt: „zum Beispiel“.
soll heißen:
Richter entscheiden - zuweilen - auch was sie zur Kenntnis nehmen (wollen) und was nicht. UND, wie sie etwas bewerten - oder auch nicht.
So wie alle Menschen.
Das nennt man wohl Perzeption.
Richter sind ja keine „Rechtsprechungsautomaten“.
Allerdings besitzen sie „die Lizenz zur Recht sprechung“.

LG
2felnder

Für mich zumindest besteht da kein wesentlicher Unterschied zu
Deinem Fallbeispiel - aber IANAL.

Ist richtig. Der Enkel ist unbestreitbar des versuchten Mordes schuldig. Störung der Totenruhe kommt nicht in Betracht, weil der Enkel insoweit keinen Vorsatz hatte.

Zu bestrafen ist er mit lebenslanger Freiheitsstrafe. Allerdings kann die Strafe, weil sie nur versucht wurde und nicht vollendet, gemildert werden.

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Richter entscheiden - zuweilen - auch was sie zur Kenntnis
nehmen (wollen) und was nicht. UND, wie sie etwas bewerten -
oder auch nicht.

Deine Richterneurose kann und will ich hier nicht aufarbeiten. Es geht schlicht darum, daß es keine Verwechslungsgefahr zwischen Vorsatz und Versuch gibt. Zumindest nicht bei Menschen, die mit der Juristerei auch nur ansatzweise etwas zu tun haben.

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OT…bitte Netiquette beachten
Hallo C-Punkt,

bitte halte auch du dich an die Netiquette und garniere nicht fast jede deiner Entgegnungen auf Posts von mir mit irgendeiner entwertenden Formulierung wie hier gerade wieder::

Deine Richterneurose kann und will ich hier nicht aufarbeiten.

Herzlichen Dank.

LG
2felnder

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