Versuchter schwerer Einbruch/Diebstahl

hallo!

folgende annahme:

martin und klaus (namen erfunden) steigen in einer „bierlaune“ in ein leerstehendes gebäude durch ein offenes kellerfenster ein. ihr ziel ist es aufs dach zu gelangen und das nächtliche lichtermeer zu geniesen. die beiden werden von der polizei noch im gebäude erwischt.
es wird eine ermittlung wegen versuchtem schweren einbruch/diebstahl eingeleitet.

ist die härte der ermittlung normal, zudem es ja in einem leerstehendem gebäude nicht zu stehlen gibt?

gäbe es für m. und k. möglichkeiten auf ein laufendes ermittlungsverfahren einfluss zu nehmen bevor es zu einer entscheidung der staatsanwatschaft kommt, wie weiter verfahren wird?

ist die härte der ermittlung normal, zudem es ja in einem
leerstehendem gebäude nicht zu stehlen gibt?

Es gibt keinen Tatbestand, der „Einbruch“ heißt. Es gibt Diebstahl und wenn dazu eingebrochen wird, dann ist es Einbruchsdiebstahl. Der Tatbestand hängt insoweit also wirklich davon ab, wie es um das Vorhaben des Diebstahls geht.

Wenn das Haus leer stand und es nichts zu stehlen gab, ist wohl das der Grund dafür, dass von vornherein nur eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt. Denn ein (wenn auch untauglicher) Versuch ist ebenfalls strafbar.

Letztlich muss den Tätern die Tat und damit auch der Vorsatz nachgewiesen werden. Wenn die Täter halbwegs plausibel erklären können, dass sie wussten, dass das Haus leer stand, dann sollte das Gericht wenigstens Zweifel an der Tatbestandmäßigkeit bekommen, wenn nicht schon die Staatsanwaltschaft. Dass erst mal in dieser Richtung ermittelt wird, finde ich allerdings nur richtig; denn nur so kann ja festgestellt werden, wie es sich denn nun wirklich verhalten hat.

Wenn der Fall so war, wie du ihn beschrieben hast, liegt materiell-rechtlich gesehen kein Diebstahl und auch kein Einruchsdiebstahl und auch kein Versuch vor. Es bleibt Strafbarnach wegen Hausfriedensbruchs. Da würde ich mal höchstens von einer Geldstrafe ausgehen.

gäbe es für m. und k. möglichkeiten auf ein laufendes
ermittlungsverfahren einfluss zu nehmen bevor es zu einer
entscheidung der staatsanwatschaft kommt, wie weiter verfahren
wird?

Na ja, was soll man da schon tun? Am besten mit offenen Karten spielen und ggf. einen eigenen Anwalt einschalten.

Levay

Nachfrage
Hallo Levay,

bisher dachte ich immer dass der Zusatz „schwer“ im Bezug auf Einbruchdiebstahl ein gewaltsames Eindringen erfordert.
Da in diesem Fall der Zutritt durch ein offenes Kellerfenster erfolgte kann ich das jetzt so nicht nachvollziehen.
Oder wie ist das Wort „schwer“ zu verstehen?

Gruss Sebastian

bisher dachte ich immer dass der Zusatz „schwer“ im Bezug auf
Einbruchdiebstahl ein gewaltsames Eindringen erfordert.

Nein. Überhaupt ist das Wort „eindringen“ ja gar nicht mit dem Wort „schwer“ verbunden, bei § 244 noch bei § 243. Bei Letzterem nur insofern, als es sich um ein Regelbeispiel für einen besonders schweren Fall handelt.

Aber: Wenn jemand durch ein offenes Kellerfenster steigt, ist das eh kein „eindringen“, sondern ein „einsteigen“, was die Sache natürlich nicht besser macht.

Levay

Hi,

ok. Danke. Aber wie definiert sich schwer generell.
Was unterscheidet z.B. Diebstahl und schweren Diebstahl?
Diebstahl wäre etwas mitzunehmen was offen rum liegt und schwerer Diebstahl wenn ich um den Diebstahl durchzuführen einbreche, einen Tresor gewaltsam öffne etc.?

Ich verstehe halt nicht wie im Ursprungspost der Vorwurf auf „schweren Einbruchdiebstahl“ lauten könnte, wenn a) nichts gestohlen wurde und b)
nicht gewaltsam in das Haus eingedrungen wurde.
Wäre das nicht bestenfalls Hausfriedensbruch? Oder ist mein Rechtsempfinden jetzt ganz durcheinander?

Gruss Sebastian

Hallo!

Ich verstehe halt nicht wie im Ursprungspost der Vorwurf auf
„schweren Einbruchdiebstahl“ lauten könnte, wenn a) nichts
gestohlen wurde

Dann bliebe es beim Versuch. Wenn, wie im ursprungsposting angedeutet tatsächlich nichts gestohlen werden sollte, entfällt auch der.

und b)
nicht gewaltsam in das Haus eingedrungen wurde.

§ 243 I Nr.1 StGB nennt neben dem „Einbrechen“, das Du mit „gewaltsam eindringen“ meinst, auch noch das einsteigen, also das eindringen durch eine Öffnung, die dafür nicht bestimmt ist. Das Einsteigen durch ein Kellerfenster ist dafür ein typisches Beispiel.

Wäre das nicht bestenfalls Hausfriedensbruch?

Wie gesagt, wenn nichts gestohlen wurde kommt eine Vollendung nicht in Betracht, allerdings ein Versuch. Dann ist die Frage, ob man den Tatentschluss gefasst hat, dort Dinge zu entwenden (dann §§ 242, 243 Abs.1 Nr.1, 22, 23 Abs.1 StGB) oder eben nur mal so gucken wollte was da so los ist und nichts mitgehen lassen wollte, dann eben nur Hausfriedensbruch (vollendet).

Gruß,

Florian.

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Wie gesagt, wenn nichts gestohlen wurde kommt eine Vollendung
nicht in Betracht, allerdings ein Versuch. Dann ist die Frage,
ob man den Tatentschluss gefasst hat, dort Dinge zu entwenden
(dann §§ 242, 243 Abs.1 Nr.1, 22, 23 Abs.1 StGB)

ggf. §§ 244 I Nr. 3, 22, 23 nicht vergessen …

Levay

ok. Danke. Aber wie definiert sich schwer generell.

Du musst dir vergegenwärtigen, dass die Formulierung, welche die Polizei hier gebraucht, so nicht im Gesetz steht. Ich nehme an, sie meint einen Diebstahl im besonders schweren Fall. Eine Standarddefinition kann ich derzeit nicht wörtlich wiedergeben, aber es geht um Folgendes: Ein besonders schwerer Fall liegt vor, wenn das Unrecht der Tat so sehr nach „oben“ von dem abweicht, was eigentlich bei der Tatbestandsverwirklichung für Unrecht begangen wird, dass eine Bestrafung aus dem normalen Strafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Dabei wird meistens (immer?) die Regelbeispieltechnik verwendet, es heißt dann z.B.: Wenn für den Diebstahl in eine Wohnung eingebrochen wird, liegt in der Regel ein besonders schwerer Fall vor.

Ich verstehe halt nicht wie im Ursprungspost der Vorwurf auf
„schweren Einbruchdiebstahl“ lauten könnte, wenn a) nichts
gestohlen wurde

Es geht doch um versuchten Diebstahl. Für den ist es charakteristisch, dass nichts gestohlen wurde.

und b)
nicht gewaltsam in das Haus eingedrungen wurde.

Wie gesagt, es geht hier um „einsteigen“, das steht so in § 243 (und auch in § 244).

Wäre das nicht bestenfalls Hausfriedensbruch?

Das sowieso.

Oder ist mein
Rechtsempfinden jetzt ganz durcheinander?

Nein.

Levay

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Hallo!

ggf. §§ 244 I Nr. 3, 22, 23 nicht vergessen …

Hatte ich auch kurz überlegt, dann aber wieder beiseite geschoben wegen der Aussage „In ein leerstehendes Gebäude“. Leerstehende Gebäude dienen ja in der Regel nicht (mehr) zu Wohnzwecken. Bei allgemeinen Erwägungen natürlich immer auch an § 244 I Nr.3 denken.

Gruß,

Florian.

Hallo!

Dabei wird meistens (immer?) die
Regelbeispieltechnik verwendet, es heißt dann z.B.: Wenn für
den Diebstahl in eine Wohnung eingebrochen wird, liegt in der
Regel ein besonders schwerer Fall vor.

Das Beispiel „Wohnung“ ist insofern ungünstig, weil’s ja dafür, wie Du schon einen weiter unten gesagt hast, eine Qualifikation gibt, der Wohnungseinbruchdiebstahl also gerade kein Regelbeispiel ist - ich hoffe das wirkt nicht kleinkariert.

Gruß,

Florian.

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Hallo Florian,

da bin ich jetzt aber ausnahmsweise mal ganz anderer Meinung als du.

Da das Haus leer steht, scheidet Diebstahl sowieso von vornherein aus. In Frage kommt nur ein (untauglicher) Versuch und von dem geht die Polizei hier ja aus bzw. in diese Richtung ermittelt sie. Warum aber sollte es dann kein Fall des versuchten § 244 StGB sein können?

Levay

Dein Hinweis ist natürlich sehr richtig. Ich rette mich jetzt mal damit, dass bis zur letzten (?) Strafrechtsreform Wohnungseinbruchsdiebstahl noch ein Regelbeispiel war. Das steht in jedem Lehrbuch und da bin ich wohl durcheinder gekommen. Falsch war es gleichwohl.

Levay

Hallo Florian,

da bin ich jetzt aber ausnahmsweise mal ganz anderer Meinung
als du.

Da das Haus leer steht, scheidet Diebstahl sowieso von
vornherein aus. In Frage kommt nur ein (untauglicher) Versuch
und von dem geht die Polizei hier ja aus bzw. in diese
Richtung ermittelt sie. Warum aber sollte es dann kein Fall
des versuchten § 244 StGB sein können?

Warum scheidet diebstahl bitte von vorneherein aus? Und wenn ich nur die Kupferrohre vom Klo oder Zimmermannsnägel aus dem Dachstuhl mitnehme ist es doch wohl Diebstahl oder sehe ich da was falsch?

gruß
Raoul

Das siehst du richtig. Insofern könnte man dann auch vertreten, es sei zwar ein versuchter § 242, aber kein versuchter § 244 StGB.

Levay

Hallo!

Da das Haus leer steht, scheidet Diebstahl sowieso von
vornherein aus. In Frage kommt nur ein (untauglicher) Versuch
und von dem geht die Polizei hier ja aus bzw. in diese
Richtung ermittelt sie. Warum aber sollte es dann kein Fall
des versuchten § 244 StGB sein können?

Natürlich kann man sich mal fragen, was passiert, wenn sich der Täter denkt, dass das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt würde - daran habe ich nicht gedacht. Dann hätte man - trotz der tatsächlich nicht gegebenen Wohnungsqualität, einen Versuch der Qualifikation. Da gebe ich Dir Recht.

Gruß,

Florian.

Und ich gebe dir darin recht, dass das nicht zwingend ist, wie ich es ja erst gedacht habe. Ich war nämlich davon ausgegangen, dass die Polizei sowieso glaubt, dass die Täter dachten, das Haus sei bewohnt, weil sonst Diebstahl nicht in Frage käme. Tatsächlich gibt es aber ja sogar leer stehende Häuser, in denen man noch was klauen kann … und seien es Kupferrohre oder so was.

Levay