ist die härte der ermittlung normal, zudem es ja in einem
leerstehendem gebäude nicht zu stehlen gibt?
Es gibt keinen Tatbestand, der „Einbruch“ heißt. Es gibt Diebstahl und wenn dazu eingebrochen wird, dann ist es Einbruchsdiebstahl. Der Tatbestand hängt insoweit also wirklich davon ab, wie es um das Vorhaben des Diebstahls geht.
Wenn das Haus leer stand und es nichts zu stehlen gab, ist wohl das der Grund dafür, dass von vornherein nur eine Versuchsstrafbarkeit in Betracht kommt. Denn ein (wenn auch untauglicher) Versuch ist ebenfalls strafbar.
Letztlich muss den Tätern die Tat und damit auch der Vorsatz nachgewiesen werden. Wenn die Täter halbwegs plausibel erklären können, dass sie wussten, dass das Haus leer stand, dann sollte das Gericht wenigstens Zweifel an der Tatbestandmäßigkeit bekommen, wenn nicht schon die Staatsanwaltschaft. Dass erst mal in dieser Richtung ermittelt wird, finde ich allerdings nur richtig; denn nur so kann ja festgestellt werden, wie es sich denn nun wirklich verhalten hat.
Wenn der Fall so war, wie du ihn beschrieben hast, liegt materiell-rechtlich gesehen kein Diebstahl und auch kein Einruchsdiebstahl und auch kein Versuch vor. Es bleibt Strafbarnach wegen Hausfriedensbruchs. Da würde ich mal höchstens von einer Geldstrafe ausgehen.
gäbe es für m. und k. möglichkeiten auf ein laufendes
ermittlungsverfahren einfluss zu nehmen bevor es zu einer
entscheidung der staatsanwatschaft kommt, wie weiter verfahren
wird?
Na ja, was soll man da schon tun? Am besten mit offenen Karten spielen und ggf. einen eigenen Anwalt einschalten.
Levay