Hallo Forum! 
Kann ein Beklagter in einem Zivilverfahren (Geldforderung) vor dem Landgericht die Verteidigungsanzeige selbst abgeben oder muss dies wegen des Anwaltszwangs vor dem LG durch einen Anwalt erledigt werden?
Hintergrund könnte beispielsweise der Wunsch eines Beklagten sein, zunächst seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen, dieser aber keine Klageerwiderung mehr folgen zu lassen, um das Verfahren dadurch bewusst zu verzögern. Natürlich erginge dann in Folge Versäumnisurteil, aber eben erst zeitlich später. Wirtschaftlich uninteressanter wäre dies für den Beklagten, wenn er zunächst die RA-Gebühr für die Verteidigungsanzeige zahlen müsste, auch wenn ich nicht wüsste, ob dann schon alleine für die Verteidigungsanzeige RVG-Kosten anfallen würden.
Ich meine mich übrigens zu erinnern, dass im letzten Jahr mal eine Gesetzesänderung analog §333 ZPO geplant war, die die Möglichkeit des Erlasses eines Versäumnisurteils auch bei Anzeige der Verteidigungsbereitschaft aber späterem Versäumen der materiellen Klageerwiderung schaffen sollte. Was ist daraus geworden?
Gruß
Sven
Hallo!
Kann ein Beklagter in einem Zivilverfahren (Geldforderung) vor
dem Landgericht die Verteidigungsanzeige selbst abgeben oder
muss dies wegen des Anwaltszwangs vor dem LG durch einen
Anwalt erledigt werden?
Auch die Anzeige der Verteidigungsbereitschaft ist eine Prozesshandlung, die vorm LG wirksam nur durch einen RA vorgenommen werden kann.
Hintergrund könnte beispielsweise der Wunsch eines Beklagten
sein, zunächst seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen,
dieser aber keine Klageerwiderung mehr folgen zu lassen, um
das Verfahren dadurch bewusst zu verzögern. Natürlich erginge
dann in Folge Versäumnisurteil, aber eben erst zeitlich
später.
Also das wäre aber verdammt undwirtschaftlich gedacht. Wenn man sich am Ende eh nicht verteidigen will, warum ein VU kassieren, das von den Gebühren weitaus teurer ist, als ein Anerkenntnis? Zeitlich später mag das VU ja dann sein, aber immerhin auch teurer.
Ein VU im schriftlichen Vorverfahren ergeht nach Anzeige der Verteidigungsbereitschaft jedenfalls nicht mehr, es wird dann so schnell wie möglich ein Verhandlungstermin anberaumt, in dem man beim dann vorliegenden Vorbringen des Beklagten an Verspätung nach § 296 I ZPO denken kann.
Florian.
Hallo!
Hintergrund könnte beispielsweise der Wunsch eines Beklagten
sein, zunächst seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen,
dieser aber keine Klageerwiderung mehr folgen zu lassen, um
das Verfahren dadurch bewusst zu verzögern. Natürlich erginge
dann in Folge Versäumnisurteil, aber eben erst zeitlich
später.
Also das wäre aber verdammt unwirtschaftlich gedacht. Wenn
man sich am Ende eh nicht verteidigen will, warum ein VU
kassieren, das von den Gebühren weitaus teurer ist, als ein
Anerkenntnis? Zeitlich später mag das VU ja dann sein, aber
immerhin auch teurer.
Die einzig denkbare Konstellation wäre in der Tat die Verzögerung des vollstreckbaren Urteils, beispielsweise wenn der Beklagte sich sowieso in den Vorbereitungen für eine Verbraucherinsolvenz befindet. Dann dürften ihm die Kosten des Verfahrens ziemlich egal sein.
Gruß
Sven