Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Mieterin einer Wohnung in einem 8-Partein Haus. Mein Vermieter hat den Verteilerschlüssel der Heizkosten von bislang 30/70 auf 50/50 geändert, wobei ich darüber nicht informiert wurde. Im Mietvertrag steht dass der Verteilerschlüssel auf „30/70 beläuft, sofern nicht gemäß § 1 Abs. eine andere Regelung getroffen wird (im § 1 Abs heißt es dass ich mit dem Energieversorger einen eigenständigen Vertrag abschließen muss). Aber ich habe nach dieser Änderung keine Verträge abgeschlossen, trotzdem wurde in der aktuellen Heizungskostenabrechnung nach 50/50 abgerechnet… Durch diese neue Umverteilung entstehen mir persönlich Nachteile. Ich würde gern von Ihnen erfahren, ob ich diese Nachteile schlichtweg in Kauf nehmen muss oder es Möglichkeit gibt dem zu widersprechen? Beim wem? Der Vermieter behauptet dass ich dies mit dem Energieversorger klären muss und der Energieversorger sagt dass der Verteilerschlüssel vom Vermieter definiert wird und dass der neue Vertrag durch konkludentes Handeln zustande gekommen ist… Danke vielmals!
Hallo,
an wen wird der Abschlag für die Heizkosten denn bezahlt? So wie Sie das schildern, wohl direkt an den Vermieter. Dieser hat in seinem Miet-
vertrag den Schlüssel 30/70 definiert und keine schriftliche Änderung auf 50/50 gestellt. Dieser hätten Sie dann nämlich ebenfalls schriftlich zustimmen müssen. Legen Sie Widerspruch beim Vermieter gegen den ohne Mitteilung geänderten Verteilerschlüssel ein. Sollten Sie direkt an den Energieversorger bezahlen, würde ich mich da auf jeden Fall erkundigen, welcher Verteilerschlüssel in Bezug auf die Größe der Wohnung angemessen ist.
Oberste Regel: alles schriftlich!!! Dann hat man nachher etwas in der Hand.
Ich hoffe, damit geholfen zu haben.
Mfg
Sabine Kruse
Hallo,
da hat der Vermieter sich ganz eindeutig ins Unrecht gesetzt. Ein Verteilerschlüssel für die Heizkosten darf nicht einseitig geändert werden. Da der Vermieter die Heizkosten abrechnet, ist auch er Ihr Ansprechpartner, d.h. der Widerspruch gegen die Abrechnung ist von Ihnen bei Ihrem Vermieter einzulegen (schriftlich/Einschreiben).
Eventuell sollten Sie sich beim Mieterschutzverein beraten lassen.
Gruß, Zita
Hallo jaona,
grundsätzlich gilt das was im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Verrechnung 30/70 ist rechtens.
Eine Änderung ist nur mit Ihrer Zustimmung möglich.
Übrigens haben Sie mit dem „Versorger“ keinen Vertrag geschlossen, oder?
Legen Sie bei Ihrem Vertagspartner schriftlich Beschwerde ein.
Das mit dem kongludenten ist wie folgt zu verstehen:
Die konkludente abgegebene Erklärung wird rechtlich wie eine ausdrückliche Willenserklärung behandelt, soweit dem nicht Formvorschriften entgegenstehen.
Die rechtliche Beurteilung, wie ein Handeln zu verstehen ist, ist aus Sicht des Empfängers der Erklärung vorzunehmen (Empfängerhorizont).
Wollte der Erklärende tatsächlich etwas anderes als aus Empfängersicht zu verstehen war, kann er die Erklärung anfechten.
In diesem Fall gilt ausschließlich das, was in Ihrem Mietvertrag vereinbart wurde. Jegliche Änderung des Verteilerschlüssels müsste der Vermieter mit Ihnen schriftlich vertraglich vereinbaren. Und nicht nur mit Ihnen, mit allen anderen Mietern auch. Da das nicht geschehen ist, ist die von Vermieter durchgeführte Änderung wirkungslos.
Teilen sie dem Vermieter das mit und erbitten sie eine erneute Rechnung auf Basis des bisherigen Verteilerschlüssels. Setzen sie ihm dafür eine Frist von maximal vier Wochen. Teilen sie ihm weiterhin mit, dass sie anderenfalls die Heizkostenabrechnung nicht anerkennen und sämtliche (!) In der Heizkostenabrechnung genannten Forderungen abweisen.
Zahlen sie dann die geforderte Summe der Betriebskostenabrechnung abzüglich aller Kosten für die Heizung. Dann muss der Vermieter handeln. Er müsste gegebenenfalls gegen sie Klagen wegen der Kosten der Heizung. Bei einer solchen Klage käme dann die Unrechtmäßigkeit der Abrechnung heraus.
Sie sollten aber auf jeden Fall das Geld, das für die Heizung verlangt wird, parat haben, falls dies doch gezahlt werden muss. Und wenn es doch gezahlt werden muss, dann sollten sie des immer unter Vorbehalt der Rückforderung tun.
Falls sie keine Summe nachzahlen müssen sondern Geld zurückbekommen, sollten sie vier Wochen nach den vier Wochen, die sie dem Vermieter gegeben haben für eine neue Abrechnung, für das Ihnen zustehende Geld (nach der alten Abrechnung ausrechnen oder ausrechnen lassen) einen Mahnbescheid erlassen (Mahnung-online.de).
Der Energieversorger hat mit dem Verteilerschlüssel nichts zu tun. Wenn Sie in einem 8-Familien-Haus wohnen, gehe ich davon aus, dass es einen Heizkessel gibt, der das ganze Haus versorgt. Deshalb auch die Heizkostenabrechnung des Vermieters. In Ihrem Mietvertrag steht ein anderer Schlüssel. Den hat der Vermieter zu beachten. Die Heizkostenrechnung wird doch sicherlich durch einen Wärmemessdienst erstellt. Also muss der Vermieter die Heizkosten und dazu gehörenden Nebenkosten an diese Firma weiterleiten. Die Heizkosten werden durch die Rechnung des Energielieferanten nachgewiesen. Der Wärmemessdienst liest dann Ihren Verbrauch bei den Messgeräten ab und erstellt die REchnung für alle Mieter.
Der Vermieter erhält für jeden Mieter eine Abrechnung, die ich z. B. meinen Mietern zur Verfügung stelle. Außerdem erhält der Vermieter eine Gesamtabrechnung, auf der die einzelnen Mietparteien nochmals aufgelistet sind.
Machen Sie den Vermieter darauf aufmerksam und bestehen sie auf Abrechnung nach dem bisherigen Prinzip, was m. E. auch fairer ist, als 50/50. Wer viel heizt, sollte auch mehr bezahlen. 50/50 heisst, dass 50 % der Heizkosten allgemein aufgeteilt und 50 % nach eigenem Verbrauch errechnet werden. Es ist besser, 30 % nach allgemeinem Verbrauch und 70 % nach Verbrauch des jeweiligen Mieters zu berechnen. Das ist einfach fairer.
Tut mir leid,aber das kann ich nicht beantworten,weil das über mein Wissen hinaus geht. Lg.
Hallo, das ist ein Fall für den Mieterverein bzw. den Fachanwalt.
MfG USKO
Änderung des Verteilerschlüssels muss vorher angekündigt werden. ALSO DANN AB IN DEN WIDERSPRUCH!
Ihr Vertragspartner ist der Vermieter und nicht der Energieversorger.
Bassauer
Guten Tag,
der Energieversorger hat mit dem Verteilerschlüssel nichts zu tun. Hier zählt nur die Heizkostenverordnung, an welche sich Ihr Vermieter halten muss. Ungewöhnlich ist der Wechsel von 30 / 70 auf 50 / 50. Die Heizkostenverordnug wurde 2009 überarbeitet und heute gilt, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Schlüssel 30 / 70 angewendet werden muss. Hier kann die Abrechnungsfirma (z.B. TECHEM, BRUNATA…) weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen aus Göppingen
Volker Weiser
Hier kann ich leider nicht weiter helfen.
Glückwunsch! Viele die ungerechte 30/70 (30% Eigenverbrauch + 70% Allgemeinverbrauch) Aufteilung haben, wünschten sich die gerechtere 50/50 Aufteilung. Ihr Schreiben ist desalb nicht nachvollziehbar.
was für ein Quatsch? 70% Allgemeinverbrauch ist gesetzlich nicht erlaubt!
Sehr geehrte Wer-Weiß-Was-Nutzerin,
bei der Beschreibung Ihres Falls bleiben doch so viele Fragen offen, daß ich nicht klar darauf antworten könnte. Zahlt der Mieter Vorauszahlungen an den Vermieter oder den Energieversorger? Ich gehe davon aus, dass der Vermieter die Kosten für die Heizung verauslagt und dann mit den Mietern abrechnet. In diesem Fall ist der Vermieter auch der Auftraggeber für die Änderung des Verteilerschlüssels. In seltenen Fällen kommt es durch einen Fehler bei der Abrechnungsfirma zu einer versehentlichen Änderung. Das ist aber zunächst nicht ausschlaggebend.
Eine Änderung in dieser Richtung ist ungewöhnlich und von der Gesetzgebung eigentlich nicht vorgesehen. Es wäre also auch sinnvoll, den Grund für die Änderung zu erfragen.
Eine unangekündigte Änderung stellt eine einseitige Vertragsänderung dar, die der Mieter nicht akzeptieren muss. Der Mieter kann die Abrechnung bemängeln (die Vertragsänderung ablehnen) und den Vermieter um eine Korrektur bitten.
Praktisch gesehen sollte der Mieter sich die Mühe machen, den Unterschied der Kosten mit den verschiedenen Verteilerschlüsseln auszurechnen. Zwar kann bei einer Duldung einer Änderung tatsächlich eine Vertragsänderung durch konkludentes Handeln zustande kommen, die später eventuell einen ungeahnt größeren Nachteil nach sich zieht, andererseits ist der finanzielle Unterschied vielleicht gar keiner Rede wert. Ausschlaggebend ist hier der Grund der Änderung.
Hat der Mieter eine Abrechnung mit Nachzahlung erhalten, würde ich den Mangel beim Vermieter schriftlich anzeigen und um Korrektur bitten. Dann muss der Vermieter reagieren und so lange hat der Mieter keinen finanziellen Nachteil. Kommt bei der Abrechnung trotzdem noch ein Guthaben heraus, kann man neben der Mängelrüge noch die Vorauszahlungen auf ein angemessenes Maß reduzieren.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas W.
*** Der Ton macht die Musik ***
Werter Fragesteller!
Ihr Mietvertrag ist nicht geändert, denn eine Veränderung der Nebenkostenabrechnung muss vom Vermieter Ihnen in Schriftform mitgeteilt werden (§ 560 BGB).
Der Vermieter ist aber berechtigt die Umlagen nach eigenem Ermessen festzulegen! In Ihrem Falle sollte dies aber mit einer offiziellen vorherigen Benachrichtigung des Vermieters mit Änderung des Mietvertrages erfolgen. Hat er, der Vermieter das nicht getan, könnten Sie klagen und streiten. Nach eigenen Erfahrungen aber sind die Gerichte in Deutschland in ihrer Urteilsfindung sehr sehr vermieterfreundlich.
Ich selbst hänge an der Fernwärme und da wird seit Anbeginn an im Verhältnis 50 zu 50 abgerechnet.
Lassen Sie sich vom Mieterbund oder auch vom Verbraucherschutz beraten.
Das tue ich übrigens auch.
Ich hoffe, dass ich etwas zur Lösung Ihres Problems beitragen konnte, Ihr „Großer Sucher“
Hallo,leider kann ich da nicht weiter helfen.LG