In einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit drei Eigentümern kam es zu Liquiditätsproblemen, weil ein Eigentümer (A) seine Hausgelder nicht mehr entrichtet hatte. Die beiden zahlungskräftigen Eigentümer (B und C) leisteten Sonderumlagen im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile, um die Zahlungsrückstände auszugleichen und die laufenden Kosten zu decken.
Die Wohnung des säumigen Eigentümers wurde versteigert, und aus dem Versteigerungserlös konnte ein Großteil der Hausgeldrückstände ausgeglichen werden (dank des Rangvorrechtes aus § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ZVG). Ein Teil der beim Amtsgericht angemeldeten Hausgeldrückstände blieb allerdings offen. Vom säumigen Eigentümer A waren keine Zahlungen mehr zu erwarten.
Danach ging es um die Verteilung des vom Amtsgericht zugeteilten Versteigerungserlöses unter den beiden Miteigentümern B und C, die die Sonderumlagen im Zeitraum des § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ZVG (Gesetzeswortlaut: „Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren“) entrichtet hatten.
Eigentümer B vertritt nun die Auffassung, ihm allein stehe der Erlös zu, weil Eigentümer C seine Wohnung erst etwa ein Jahr vor der Zwangsversteigerung von ihm (= B) erworben habe (Sachverhalt ist insoweit zutreffend) und der vom Amtsgericht zugeteilte Erlös vorrangig für „ältere“ Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft aus dem ersten Jahr des „begünstigen Zeitraums“ des § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ZVG (siehe oben) zu verwenden sei. Eigentümer C meint, ihm stehe auch ein Teil des Erlöses zu, und zwar aus dem Verhältnis der insgesamt von beiden Eigentümern geleisteten Sonderumlagen (betreffend den nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ZVG begünstigten Zeitraum); ähnlich einer Zuteilungsquote im Insolvenzverfahren.
Wer hat nun recht? Vielen Dank für Eure/Ihre Bemühungen bzw. Meinungen!