Verteilung des Pflichtteils bei Ausschlagung

Hallo zusammen,

habe hier folgende Frage:

Ein Erblasser hatte drei Kinder, von denen eins vorverstorben ist. Im Testament sind nur die noch lebenden Kinder aufgeführt, so dass die Kinder des vorverstorbenen Kindes „nur“ pflichtteilsberechtigt sind. (In diesem Fall zwei Kinder, jeweils mit Anspruch also auf 1/12)… Schlägt nun eines dieser Enkel aus, erhöht sich dann der Anspruch des verbliebenen Enkels auf 1/6 oder wird der Anteil auf alle Berechtigten verteilt???

Danke schon im Voraus für die Hilfe…
Schnickelhuber68

Man muss zwischen Erbschaft und Pflichtteil streng unterscheiden. Ein Pflichtteilsrecht ist nichts anderes als ein Anspruch gegen den Erben auf Auszahlung des Pflichtteils. Wie für alle anderen Ansprüche auch, gilt hier: Der Anspruchsinhaber muss den Anspruch nicht geltend machen. Tut er es nicht, verbleibt das, was er hätte fordern können, bei der anderen Person, hier also bei den Erben. Ein Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen werden. Seine Nichtgeltendmachung hat auch keine Auswirkungen auf die Pflichtteilsansprüche der anderen. Es verbleibt somit, wie von dir für den Fall der Ehelosigkeit des Erblassers richtig berechnet, bei 1/12.

Hallo,

Ein Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen werden.

wo steht das? Dann müsste ja auch ein negatives Erbe angetreten werden. Dem ist aber nicht so.

Gruß

osmodius

Ein Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen werden.

wo steht das?

Nirgendwo. Es steht auch nirgendwo, dass Pferde nicht fliegen können, und trotzdem können sie es nicht.

Dann müsste ja auch ein negatives Erbe
angetreten werden.

Wie ich ja schon in dem Posting schrieb, auf das du geantwortet hast, ist eine Erbschaft etwas anderes als ein Pflichtteil. Ein Pflichtteilsberechtigter ist in dieser Eigenschaft nicht Erbe. Ein Pflichtteilsanspruch ist immer positiv und nie negativ. Es handelt sich um einen Auszahlungsanspruch gegen den Erben. Eine Bezuschussungspflicht in Form eines Pflichtteils gibt es nicht.

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