In verschiedenen Foren wird teilweise sehr ausführlich beschrieben, wie man am besten seine Freistellungsauträge verteilen sollte. Mich interessiert, ob man nicht bei beliebig vielen Instituten gleich welcher Art den Höchst-Steuerfreibetrag von aktuell 801 Euro in Auftrag geben kann. Da ohnehin sämtliche Aufträge und Zinsgewinne in ihrer jeweiligen Höhe dem Bundeszentralamt für Steuern, seit 2011 auch direkt mit der bundeseinheitlichen Steuernummer bestückt, mitgeteilt werden,wird ein potenzielles Überschreiten nicht nur festgestellt, sondern auch entsprechend steuerpflichtig. Warum also der zusätzliche Aufwand der Verteilung? Aus dem EStG ergeben sich lediglich die Grenzbeträge, aber eine Verteilungspflicht konnte ich bisher nicht herauslesen. Evtl. habe ich ja was übersehen?
Hallo Kevin,
leider kann ich Dir hierzu keine Antwort geben. Ich hoffe, es gibt einige Andere im Forum die dies können. Elisabeth Aussem
Hallo Kevinonline,
die Verteilung von Freibeträgen ist eine reine Option, keine Verpflichtung. Sie erlaubt jedoch ein geplantes Vorgehen:
Wenn Sie z.B. eine Festgeldanlage zu € 10.000 mit 4% verzinst durchführen und sich darüber hinaus an einem Aktienfonds beteiligen, können Sie € 400 (sicher in Anspruch genommenen) Freibetrag auf das Festgeld anwenden und den noch übrigen Freibetrag von € 401 für den Aktienfonds verwenden. So einfach ist das. Also bitte nicht verwirren lassen. Das Steuerrecht kann manchmal auch einfach sein .
Da kann ich nicht helfen.
Hallöle erstmal dankeschön für Eure Bemühungen. Ich war nebenbei nicht untätig und habe mal direkt das BZSt mit eben dieser Fragestellung angeschrieben und prombt folgende Antwort erhalten:
"Sehr geehrter Herr …, sie können über Ihr zur Verfügung stehendes Freistellungsvolumen frei verfügen, sollten jedoch die Gesamtsumme in Höhe von 801 Euro nicht überschreiten. Ich hoffe, mit der Auskunft behilflich gewesen zu sein.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Steuerliches Info-Center
Bundeszentralamt für Steuern
An der Küppe 1
53225 Bonn
Tel.: +49 (0)228 406 1200
Fax: +49 (0)228 406 3200
[email protected]
www.steuerliches-info-center.de"
Nicht gerade sehr umfangreich, aber müsste ich diese Antwort auslegen, würde ich persönlich zu dem Schluss kommen, dass eine Verteilung insoweit unnötig ist. Jedoch sollte das nicht als Freibrief für Steuersünderei missverstanden werden. greets
Aber gerne!
Ich muss aber das Bundeszentralamt hier in Schutz nehmen. Es gibt einfach nicht mehr zu sagen zu dem Thema als a) Gestaltungsfreiheit in der Verteilung bis zu b) der Obergrenze von € 801 (für Ledige).
Gleichzeitig will ich betonen, dass ich mit dem Amt weder verwandt noch verschwägert bin .
Grüße
Diese Logik trifft nur zu, wenn du tatsächlich mehr wie 801 Euro Zinseinnahmen hast.
Da die meisten Steuerzahler aber weniger wie 801 Euro Zinseinnahmen aufweisen können, macht es sehr wohl Sinn den Freistellungsbetrag aufzuteilen und zwar in der Höhe, wo auch diese Einnahmen zu erwarten sind.
Damit vorkommt man, dass es bei einzelne Instituten zur Besteuerung kommt.
Zwar kann die zinseinkunftssteuer bei der ESt wieder geltend gemacht werden, aber die Steuerzahler ist meistens mit der Eingabe in seiner Erklärung überfordert. Außerdem: wieso sollte man das Finanzamt zinslos diese Beträge zur Verfügung stellen, wenn man die auch sofort selber behalten kann?
Ein Verteilungspflicht gibt es tatsächlich nicht. Im Gegenteil: es besteht überhaupt keinen Pflicht Freistellungsantrage einzureichen. Dann werden eben alle Zinseinkünfte versteuert und sollte man im nachhinein sehen, dass man sein Geld vom Vater Staat wieder bekommt.
es tut mir leid, dass ich nicht weiter helfen kann aber dies gehört nicht zu meinem Wissensgebiet. Empfehle einen Tipp beim Steuerberater einzuholen.
Hallo, ein Höchtstbetrag bedeutet, dass darüber hinaus kein Freibetrag geltend gemacht werden kann. Auch wenn es nur um z.B. minimale Zinsgewinne des Fiskus gehen sollte, den Höchstbetrag musst du leider einhalten. Ein Verteilen auf div. Kreditinstitute ist ok, ein Überschreiten ist damit nicht gemeint. Deinen Hinweis auf die bundeseinheitliche St.Nr. habe ich gelesen, das berechtigt nicht zur Überschreitung.
lg Karlikarli