Verteilung Gasverbrauch Auskunftsrecht

Hallo,
habe noch eine Frage:

Mal angenommen, ein Verbraucher bezieht vom Lieferanten Gas. Während der Bezugszeit wurde nur Anfangs und Endbestand mitgeteilt. Dann bekommt er die Rechnung und muß feststellen, das sich während der Bezugszeit zweimal der Gaspreis erhöht hat. Aufgrund der Preisdifferenzen nahm der Lieferant eine anteilige Verbrauchsschätzung zum jeweiligen Preis vor. Da der Verbaucher die Richtigkeit der Schätzung nicht prüfen kann, bittet er den Lieferanten um eine logische nachvollziehbare Erklärung. Der Lieferant kommt mit Floskeln wie … unmöglich… geht alles nach einer komplizierten Formel… Bei der Anfrage nach einer evtl. Heizgradtagstabelle, woran sich der Verbraucher evtl. orientieren könnte, wird erklärt, diese würde nicht ausgehändigt werden, außerdem wären das eine Unmenge von Daten, mit der der Verbraucher eh nichts anfangen könne. Der Verbraucher kann dieses nicht glauben, geht zu einer naheliegenden Servicestelle. Die Dame dort drückt den Verbraucher eine Heizgradtabelle in die Hand, aus der die prozentualen Verbrauchsanteile pro Monat hervorgehen. Sie erklärt, die genannte komplizierte Formel habe nur mit dem Heizwertfaktor zu tun, nichts mit dem anteiligen Verbrauch selbst. Dieser würde immer nach ausgehändigter Tabelle berechnet werden. Der Verbraucher möge sich das jedoch bitte zu Hause selbst ausrechnen. Vorerst abgespeist gibt sich der Verbraucher damit zufrieden, kann zu Hause damit jedoch nicht auf die Zahlen kommen, die auf seine Gasabrechnung erscheinen.

Also die Nase gestrichen voll, schreibt er den Lieferanten erneut an, sendet die Tabelle mit und bittet nun erneut um eine logische Erklärung seiner Gasrechnung nach dieser Tabelle. Ferner erklärt er, er sehe nicht ein, eine Rechnung zu bezahlen, wenn er nicht wenigstens die anteiligen Verbräuche auf Richtigkeit prüfen kann.

Hat der Verbraucher das Recht auf entsprechende Auskunft oder ist mit der Tabelle evtl. doch nichts anzufangen. ?

Vielen Dank
Moni

Jedermann muss die Gelegenheit haben, eine an ihn gestellte Rechnung zu überprüfen. Wenn die Rechnung von sich aus nicht plausibel ist, muss sie auf Rückfrage erläutert werden, anderenfalls kann sie als nicht genügend begründet zurückgewiesen und gekürzt werden. Die Rechnung nicht zu bezahlen ist dumm, denn dann ist der Versorger letztlich berechtigt, die Versorgung einzustellen und Zwangsmaßnahmen einzuleiten. Beides wird unangenehm und teuer.

unmöglich… geht alles nach einer komplizierten Formel…

So kompliziert kann die Formel gar nicht sein: Darin kommt garantiert kein bisschen höhere Mathematik vor sondern nur die Grundrechenarten. Das Problem wird sein: Wer diese Ausrede vorträgt, kennt die Formel selbst nicht. Die Abrechnungen werden ja mit einer Software erstellt, und auf die verlässt sich jeder, ohne den zugrundeliegenden Algorithmus genau zu kennen.

Bei der Anfrage nach einer evtl. Heizgradtagstabelle, woran
sich der Verbraucher evtl. orientieren könnte, wird erklärt,
diese würde nicht ausgehändigt werden, außerdem wären das eine
Unmenge von Daten, mit der der Verbraucher eh nichts anfangen
könne.

Über die Kenntnisse und Fähigkeiten von Verbrauchern hat der Versorger keine Vermutungen anzustellen und schon gar keine Urteile zu fällen. Zu Verbrauchern gehören z.B. auch Physiker, Mathematiker, Ingenieure und Techniker, für die die elementaren Formeln zur Verbrauchsabrechnung Kinderkram sind. Und wer die komplizierte Formel tatsächlich nicht versteht, kann sie sich erläutern lassen oder sie einem Fachmann zur Überprüfung geben.

Die Heizgradtagstabelle dient zur geschätzten Aufteilung von verbrauchter Heizenergie entsprechend den - aus früheren Jahren - abgeleiteten oder angenommenen Heizgewohnheiten. Nun kann Gas aber z.B. auch zum Kochen und zur Warmwasserbereitung verwendet werden. Diese Verbrauchsanteile richten sich in wesentlich geringerem Umfang nach den Außentemperaturen, insofern ist jede zeitliche Aufteilung des Gasbezugs ohne Messung immer nur näherungsweise möglich. Aber mindestens die Basis einer Schätzung (die Grundannahmen und das Rechenverfahren) muss auf Anfrage offen gelegt werden, damit der Verbraucher die Rechnungsdaten nachvollziehen kann.

Wenn ich der Verbraucher wäre, würde ich meinem Versoger mitteilen:

"Ich habe [unter Hinzuziehung eines Mathematikers/Ingenieurs/…] durch Auswertung der Heizgradtagstabelle [sowie der Verbräuche für Kochen und Warmwasserbereitung aufgrund durchgeführter Messungen] die folgenden Verbrauchswerte ermittelt:

Periode 1: x m³ zum Preis von a €/m³
Periode 2: y m³ zum Preis von b €/m³
Periode 3: z m³ zum Preis von c €/m³

Durch Anwendung der jeweiligen Gasbezugspreise in den 3 Perioden ergibt sich ein Rechnungsbetrag von a·x + b·y + c·z €, die ich Ihnen heute überwiesen habe."

Die in [] angegebenen Optionen natürlich nur bei Zutreffen.

Dabei ist natürlich darauf zu achten, dass x+y+z gleich dem Gesamtverbrauch ist und sich als Zahlbetrag kein größerer Betrag ergibt als auf der Rechnung, sonst wäre das Ganze nicht lohnend. Nebenbei bemerkt: wahrscheinlich bringen die anders verteilten Verbrauchsmengen ohnehin nur einen Vorteil von 5 oder 10 €. Aber immerhin!

Wenn der Versorger damit nicht einverstanden ist und wissen will, wie denn die Werte x, y und z ermittelt wurden, würde ich ihn vertrösten: Die Rechnung war so kompliziert, dass die Mitarbeiter des Versorgers die nicht verstehen würden, da diese ja nicht einmal in der Lage wären, die im eigenen Haus verwendete „komplizierte Formel“ zu erläutern.

Gruß, multze

Hallo Monika,

wende dich an deine nächstgelegene Verbraucherberatunsgstelle.
Bezüglich der „Horrenden Gaspreiserhöhungen“ laufen mittlerweile
zahlreiche Verfahren bzw. es zahlen Kunden (so wie ich) den Gaspreis
nur unter Vorbehalt.
Deutschland ist ein „Gas-Monopol-Markt“,der von einem Versorger
„Kontrolliert“ wird…(dessen Netzleitzentrale sich übrigens hier in
NRW befindet…).
Das Gas selber kommt zum überwiegenden Teil aus der ehemaligen Sowjetunion (Alt-Kanzler Schröder läßt grüßen…:smile: ) und aus der Nordsee der Rest…

mfg