Hallo Alex!
Zuerst erlaube ich mir einige allgemeine Bemerkungen, bevor ich auf Deine
Richtlinien zu sprechen komme.
Das Thema vertikale Preisabsprachen ist zur Zeit tatsächlich sehr „in“. Zudem
werden, wie Du bemerkt hast, von Herstellern und Grosshändlern vermehrt so
genannte Compliance-Regeln eingeführt und auch bei Geschäftspartnern
ausserhalb der Unternehmung (z.B. bei Vertragshändlern) durchgesetzt und
kontrolliert. Das hat damit zu tun, dass Zuwiderhandlungen gegen die
Kartellvorschriften dem Unternehmen zugerechnet werden und zwar nicht nur
wenn diese von Organen und gesetzlichen Vertretern begangen wurden, sondern
selbst wenn alle anderen Mitarbeiter und sogar Beauftragten ausserhalb des
Unternehmens Kartellbestimmungen verletzen. Teilweise kann es bereits heikel
sein, wenn Unternehmen oder Mitarbeiter Informationen mit Konkurrenten
austauschen.
Compliance-Bestimmungen über Preisabreden sollen verhindern, dass
ein Unternehmen oben in der Distributionskette einem oder mehreren
Unternehmen weiter unten in der Kette die Weiterverkaufspreise vorschreibt.
Beispielsweise darf ein Hersteller nicht den Grossisten verpflichten, bei den
Händlern die Endverkaufspreise festzusetzen. In einer idealen Welt hätten die
Händler ihren Einstandspeis und würden basiert auf ihren Kosten jeweils ihren
eigenen Endkundenpreis festsetzen. Selbstverständlich gibt es Ausnahmen vom
Verbot der Vorschrift eines Wiederverkaufspreise. Im Einzelfall kann eine
Einschätzung allerdings recht heikel sein.
Compliance-Bestimmungen über Preisabreden sollen verhindern,
dass sich Unternehmen auf derselben Handelsstufe mit Konkurrenten über Preise,
Mengen und Marktaufteilungen (Gebiete, Kundengruppen) absprechen. Falls Du
beispielsweise den Füllfederhalter der Marke „Schreibix“ verkaufst, darfst Du nicht
mit dem Füllfederhalter-Händler der Marke „Writeme“ vereinbaren, dass ihr nicht
unter einem Preis von 9 Eur. verkaufen würdet.
Nun zu Deinen Richtlinien: ohne dass mir diese vorliegen, kann ich natürlich keine
genaue und verbindliche Aussage machen. Ich vermute, dass das Verbot des
„Gesprächs über Wettbewerbspreise“ verhindern soll, dass horizontale Preisabreden
getroffen werden. Diese Regel würde bloss wiederholen, was im relevanten Gesetz
(das Recht von Deutschland, der Schweiz und der EU sind in diesem Punkt sehr
ähnlich) und wäre sicherlich von Dir einzuhalten. Falls die Compliance-Richtlinien
demgegenüber verbieten, einzelnen Kunden einen Preisvergleich mit Konkurrenten
zu zeigen (beispielsweise um zu unterstreichen, dass Du billiger als die
Konkurrenz bist), würde dies - besondere Umstände mal ausgeschlossen - nicht
gegen das Kartellrecht verstossen. Falls dies der Fall ist, könnte ein Gespräch mit
dem Lieferanten Klarheit schaffen.
Eine andere Verhaltensschranke bildet das UWG (Gesetz gegen unlauteren
Wettbewerb). Falls in der Werbung auf Konkurrenzpreise Bezug genommen wird,
müssen diese Vergleiche wahr und objektiv sein. Es ist denkbar, dass sich die
Compliance-Regel auf diesen Themenbereich bezieht.
Als Lektüre kann ich Dir als Übersicht verschiedene Wikipedia-Artikel empfehlen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Kartellrecht
http://de.wikipedia.org/wiki/Kartellverbot
Zudem findest Du auf dieser Seite verschiedene Informationen (eine Übersicht
findest Du nach der Einleitung wenn Du runter scrollst):
http://www.kpmg.ch/kartellrecht
Insbesondere findest Du dort einen Link zu häufig gestellten Fragen zu vertikalen
Preisabreden (oder direkt als PDF hier:
http://www.kpmg.ch/docs/Haeufig_gestellte_Fragen_zu_…).
Zu vertikalen Preisabreden kann ich ausserdem die Vertikalbekanntmachung der
Schweizer Wettbewerbskommission empfehlen, welche (im Gegensatz zu mancher
EU-Verordnung) vergleichsweise leicht lesbar ist. Du findest sie an zweiter Stelle
unter dem folgenden Link:
http://www.weko.admin.ch/dokumentation/01007/index.h…
Ich hoffe, dass ich Dir einige Anregungen geben konnte. Für weiter gehende
Unterstützung wäre es hilfreich, die fragliche Klausel der Compliance-Regeln zu
kennen.
Beste Grüsse
ElEsido