Hallo, ein gewerblicher Mietvertrag wurde für die Jahre 1998 bis 2001 ohne Verlängerungsklausel abgeschlossen und nach Ablauf der Frist stillschweigend weitergeführt. Der Mieter will nun sein Gewerbe in anderen Räumlichkeiten weiterführen, was gibt es bezüglich dem bestehenden Mietvertrag zu beachten? Besten Dank, bio10
Dieser fiktive Fall sollte vielleicht etwas genauer beschrieben werden.
Grundsätzlich kann man sagen, dass bei der Kündigung des Vertrags die gesetzl. Kündigungsfristen gem. § 580a BGB zu beachten sind:
§ 580a Kündigungsfristen
(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, oder über im Schiffsregister eingetragene Schiffe ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
- wenn die Miete nach Wochen bemessen ist,
spätestens am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends; - wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs.
(2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig.
(3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen ist die ordentliche Kündigung zulässig,
- wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages;
- wenn die Miete nach längeren Zeitabschnitten bemessen ist, spätestens am dritten Tag vor dem Tag, mit dessen Ablauf das Mietverhältnis enden soll.
(4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
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