Verträge sind zu halten - wann?

Moin,

angenommen ein Verkäufer erklärt nach Vertragsabschluß und Überweisung des fälligen Geldbetrages seitens des Käufers (bspw. erfolgreicher Verteigerung bei E-Bay), dass der Gegenstand nicht geliefert werden könne, weil dieser Gegenstand nicht mehr in seinem Besitz sei.

Ist mein Verständnis korrekt, dass trotzdem auf Lieferung bestanden werden kann, wenn es sich um einen ansonsten allgemein erwerbbaren Gegenstand (bspw. ein Mobiltelefon) handelt? Welche Paragraphen wären hier einschlägig?

Ist es zulässig in diesem Fall dem Verkäufer anzubieten, vom Vertrag zurückzutreten, wenn eine gewisse Summe extra zurücküberwiesen wird als der Kaufpreis des Gegenstandes laut Vertrag war? Kann man auch dieses rechtlich abgesichert begründen?

Mit besten Grüßen,
Ingo

Ist mein Verständnis korrekt, dass trotzdem auf Lieferung
bestanden werden kann, wenn es sich um einen ansonsten
allgemein erwerbbaren Gegenstand (bspw. ein Mobiltelefon)
handelt?

Nicht, wenn der Besitz des Geräts nicht mehr beschafft werden kann. Sonst ja. Der Verkäufer muss sich darum bemühen.

Welche Paragraphen wären hier einschlägig?

§ 275 BGB für die Unmöglichkeit und §§ 157, 133, 242 BGB für die Feststellung, dass wohl eine Stückschuld vereinbart wurde.

Ist es zulässig in diesem Fall dem Verkäufer anzubieten, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn eine gewisse Summe extra
zurücküberwiesen wird als der Kaufpreis des Gegenstandes laut
Vertrag war?

Selbstverständlich.

Kann man auch dieses rechtlich abgesichert
begründen?

Nein. Wenn man durch die Nichtlieferung einen Schaden hat, kann man den ersetzt verlangen, §§ 433, 280 mit 281 oder 283 BGB. Das wäre vor allem dann der Fall, wenn die Sache mehr wert war als der Kaufpreis, die Differenz ergibt den Schaden. Andernfalls, also wenn man keinen Schaden hat, kann man letztlich gar nichts tun.