verträge, wie bindend?

hallo,

jemand will meine grafiken für die teppichindustrie nutzen. da die grafiken im netz sind, ich allerdings gewerbliche nutzung untersagt habe, stelle ich mir nun die frage, wie ich mit der person einen bindenden vertrag aushandle damit ich danach nicht leer ausgehe.

er schreibt:
Ich schlage vor, Du gibst zunächst mir eine Einwilligung unter dem Vorbehalt, dass ich die Modelle vorlege.

was muss ich nun rein rechtlich beachten damit nicht er alleine verdient? was ist zu beachten???

gruß

rhea

Kommen zwei erwachsene Personen - gleichgültig auf welche Weise - überein, daß zwischen ihnen künftig eine bestimmte Vereinbarung gelten soll, so ist diese Vereinbarung in der Regel auch bindend, ohne daß dazu besondere Voraussetzungen einzuhalten wären, sofern nicht ausnahmsweise das Gesetz etwas anderes bestimmt, beispielsweise eine besondere Form für die beabsichtigte Vereinbarung vorschreibt.

Daß für die Vereinbarung, die Sie beabsichtigen, eine besondere Form vorgeschrieben wäre, ist nicht zu erkennen. Die Vereinbarung kann daher ohne weiteres auch mündlich bindend getroffen werden. Da im Streitfalle jedoch derjenige, der aus einer Vereinbarung Rechte herleiten will, diese Vereinbarung zu beweisen hat, empfiehlt sich, über die Vereinbarung ein Schriftstück (zweckmäßigerweise in zweifacher Ausfertigung) aufzusetzen, das von beiden Seiten unterzeichnet wird.

Wichtiger ist jedoch die Frage, WAS mit dem Unternehmer bindend vereinbart werden soll. Dabei sollte an folgendes gedacht werden.

  1. Die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke gestattet der Urheber Dritten üblicherweise nur gegen Entgelt, das vertraglich geregelt werden sollte. Das Entgelt kann beispielsweise in Form einer einmaligen Zahlung (ungünstig, wenn die Teppiche in erheblich größerem Umfang abgesetzt werden können, als zunächst erwartet), in Gestalt eines pro verkauftem Stück zu zahlenden Betrags oder auch als prozentuale Umsatzbeteiligung vereinbart werden (birgt das Risiko, daß der Urheber leer ausgeht, wenn der Verkauf floppt). In ersteren Fällen sollte der Urheber zunächst ermitteln, welches Entgelt üblicherweise für die Überlassung von Grafiken zu dem angegebenen Zweck gezahlt wird.

  2. Der Vertrag sollte genau definieren, in welchem Umfang dem Unternehmer die Grafiken zur Nutzung überlassen werden sollen. Welche einzelnen Grafiken sollen dem Unternehmer zur Verwendung in welcher Weise überlassen werden? Soll die Nutzung auf einen bestimmten Zeitraum (z.B. 1 Jahr) oder eine bestimmte Stückzahl von Teppichen (z.B. max. 500 Stück) beschränkt sein? Will sich der Urheber das Recht vorbehalten, die Grafiken parallel noch anderweitig zu verwenden, oder soll der Unternehmer zur ausschließlichen Nutzung berechtigt sein?

  3. Darüber hinaus sollten alle Fragen geregelt werden, die im Laufe der Vertragsabwicklung interessant werden könnten, z.B.:

  • Soll der Vertrag eine feste Laufzeit haben?
  • Soll ein Kündigungsrecht für den einen oder den anderen Teil vorgesehen werden, wenn ja, aus welchem Anlaß, mit welchen Fristen?
  • Wie soll verfahren werden, wenn der Unternehmer die Grafiken anders, als vereinbart, verwendet?
    u.ä.

Im übrigen ist es im wesentlichen der Kreativität der Parteien überlassen, innerhalb der - weiten - gesetzlichen Grenzen zu regeln, was ihnen regelungsbedürftig erscheint. Soweit die Parteien keine Vereinbarungen treffen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.