Hallo,
gehe ich richtig in der Annahme, dass mündlich geschlossene
Verträge, also auch am Telefon, rechtlich wirksam sind?
Ja, wenn keine Form vereinbart wurde (vgl. § 127 BGB) oder vom Gesetz vorgesehen wird, dann kann ein Vertrag auch mündlich abgeschlossen werden. Wissen viele nicht - ändert aber nichts an der Rechtslage.
Zum Beispiel: Es wird mündlich ein Auto bei einer
Autovermietungsfirma reserviert. Es heißt, der Vertrag wird
unterschrieben, wenn das Auto abgeholt wird, anders ginge es
nicht. […] Es wurden klare Konditionen (Preis, Abholtermin etc)
ausgemacht und diese mehrfach bestätigt.
In der vorgenannten Konstellation dürfte in dem Anruf des Kunden das Angebot (§ 145 BGB) liegen. Die Annahme (§ 147 BGB) konnte nach § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB nur sofort erfolgen. Sagt der Autovermieter also nun „Geht klar, Sie können das Auto am x.ten abholen, das macht dann Y Euro und Rückgabe ist am z.ten“, dann kann der Kunde das nur so verstehen, dass hiermit der Vertrag geschlossen wurde.
Auch die Äußerung, dass die schriftliche Fixierung erst noch erfolge, ändert daran m.E. nichts. Vor allem im Lichte der Äußerung „das geht halt nicht anders“. Was geht denn nicht anders? Der Vertragsschluss oder die „technische“ Umsetzung des nunmehr erfolgten Abschlusses? Für eine vereinbarte Form i.S.d. § 127 BGB, darf man dann schon mehr erwarten.
Verletzt der Vermieter nun seine Pflicht, das „bestellte“ Auto zur Verfügung zu stellen bestehen folgende Rechte:
–> ggf. Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges (ggf. auch in einer anderen Kategorie. Wenn auch kein Ferrari statt eines angemieteten Fiat Punto in Betracht käme)
–> Kann er das nicht, droht Ungemach in Form von Schadensersatzansprüchen (Bsp.: Höhere Anmietungskosten für ein Ersatzfahrzeug)
Wurde natürlich gesagt „Wir schließen Verträge nur schriftlich“, ist am Telefon noch kein Vertrag zustande gekommen.
Jedoch dürfte in dem Fall durch die Reservierung zumindest ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet worden sein, da der Kunde nun darauf vertraute, am Tag X das Auto ausgehändigt zu bekommen.
Verletzt der Schuldner hier nun seine Beschaffungspflicht, macht er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig (ggf. käme weiterhin eine Pflicht zur Vermittlung eines anderen Vertrages oder ebenfalls die Zurverfügungstellung eines anderen PKW in Betracht).
Kommt ggf. aber auch immer bisschen auf die Umstände des Einzelfalles an. Befinden wir uns in der Großstadt und eine anderweitige Anmietung ist problemlos (und nicht unverhältnismäßig teurer/umständlicher) möglich, sieht das ggf. schon anders aus, als wenn wir uns in der „Pampa“ befinden und ein Ersatz nun nicht aufgetrieben werden kann.
Grds. dürfte der Autovermieter sich hier m.E. aber mind. schadensersatzpflichtig (Mehrkosten / sonst. kausale Schäden) gemacht haben.
VG Pia
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