Vertrag am Telefon bindend?

Guten Tag,

gehe ich richtig in der Annahme, dass mündlich geschlossene Verträge, also auch am Telefon, rechtlich wirksam sind?

Zum Beispiel: Es wird mündlich ein Auto bei einer Autovermietungsfirma reserviert. Es heißt, der Vertrag wird unterschrieben, wenn das Auto abgeholt wird, anders ginge es nicht. Wenn nun aber durch Verschulden der Firma doch kein Auto zur Verfügung steht und diese den Fehler auch einräumt, muss sie dann nicht für Ersatz sorgen?

Es wurden klare Konditionen (Preis, Abholtermin etc) ausgemacht und diese mehrfach bestätigt. Wenige Tage vor dem Abholtermin heißt es, es wurde durch einen Fehler kein Auto reserviert und der Preis wäre sowieso höher, als telefonisch ausgemacht.

Geht doch nicht, oder!?

Danke im Voraus!

Hallo,

gehe ich richtig in der Annahme, dass mündlich geschlossene
Verträge, also auch am Telefon, rechtlich wirksam sind?

Ja, wenn keine Form vereinbart wurde (vgl. § 127 BGB) oder vom Gesetz vorgesehen wird, dann kann ein Vertrag auch mündlich abgeschlossen werden. Wissen viele nicht - ändert aber nichts an der Rechtslage.

Zum Beispiel: Es wird mündlich ein Auto bei einer
Autovermietungsfirma reserviert. Es heißt, der Vertrag wird
unterschrieben, wenn das Auto abgeholt wird, anders ginge es
nicht. […] Es wurden klare Konditionen (Preis, Abholtermin etc)
ausgemacht und diese mehrfach bestätigt.

In der vorgenannten Konstellation dürfte in dem Anruf des Kunden das Angebot (§ 145 BGB) liegen. Die Annahme (§ 147 BGB) konnte nach § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB nur sofort erfolgen. Sagt der Autovermieter also nun „Geht klar, Sie können das Auto am x.ten abholen, das macht dann Y Euro und Rückgabe ist am z.ten“, dann kann der Kunde das nur so verstehen, dass hiermit der Vertrag geschlossen wurde.

Auch die Äußerung, dass die schriftliche Fixierung erst noch erfolge, ändert daran m.E. nichts. Vor allem im Lichte der Äußerung „das geht halt nicht anders“. Was geht denn nicht anders? Der Vertragsschluss oder die „technische“ Umsetzung des nunmehr erfolgten Abschlusses? Für eine vereinbarte Form i.S.d. § 127 BGB, darf man dann schon mehr erwarten.

Verletzt der Vermieter nun seine Pflicht, das „bestellte“ Auto zur Verfügung zu stellen bestehen folgende Rechte:
–> ggf. Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Ersatzfahrzeuges (ggf. auch in einer anderen Kategorie. Wenn auch kein Ferrari statt eines angemieteten Fiat Punto in Betracht käme)
–> Kann er das nicht, droht Ungemach in Form von Schadensersatzansprüchen (Bsp.: Höhere Anmietungskosten für ein Ersatzfahrzeug)

Wurde natürlich gesagt „Wir schließen Verträge nur schriftlich“, ist am Telefon noch kein Vertrag zustande gekommen.

Jedoch dürfte in dem Fall durch die Reservierung zumindest ein vorvertragliches Schuldverhältnis begründet worden sein, da der Kunde nun darauf vertraute, am Tag X das Auto ausgehändigt zu bekommen.
Verletzt der Schuldner hier nun seine Beschaffungspflicht, macht er sich ebenfalls schadensersatzpflichtig (ggf. käme weiterhin eine Pflicht zur Vermittlung eines anderen Vertrages oder ebenfalls die Zurverfügungstellung eines anderen PKW in Betracht).
Kommt ggf. aber auch immer bisschen auf die Umstände des Einzelfalles an. Befinden wir uns in der Großstadt und eine anderweitige Anmietung ist problemlos (und nicht unverhältnismäßig teurer/umständlicher) möglich, sieht das ggf. schon anders aus, als wenn wir uns in der „Pampa“ befinden und ein Ersatz nun nicht aufgetrieben werden kann.

Grds. dürfte der Autovermieter sich hier m.E. aber mind. schadensersatzpflichtig (Mehrkosten / sonst. kausale Schäden) gemacht haben.

VG Pia

Alle Angaben, wie immer, ohne Gewähr! :smile:

Hallo,

was ich mich bei solchen mündlichen Sachen immer frage: Recht hin oder her, aber wie beweist man das denn? Im Zweifelsfall reicht es doch, das Gegenüber behauptet einfach, es sei nie ein Vertrag zustande gekommen, dann hätte ich zwei entgegengesetzte Aussagen, und kann als Außenstehender (= im schlimmsten Fall das Gericht) ja schlecht beurteilen, wer nun glaubwürdiger ist?
(Zeugen für sowas gibts ja im seltensten Fall…)

Gruß,
Inka

Hallo,

was ich mich bei solchen mündlichen Sachen immer frage: Recht
hin oder her, aber wie beweist man das denn?

man schneidet den entsprechenden Teil des Gesprächs mit Einwilligung (als Teil der Aufnahme) des Gesprächspartners mit.

Gruß

osmodius

Und wenn man so ein Mensch der Gattung „hinterher ist man immer schlauer“ ist, und entsprechende Maßnahmen im Vorfeld nicht getroffen hat? Hat man vermutlich Pech gehabt?

Gruß,
Inka

Hallöchen,

wenn quasi „Aussage gegen Aussage“ steht, trifft die Beweislast erstmal den, für den die Tatsache günstiger wäre. Mache ich also Ansprüche aus einem Vertrag geltend, muss ich auch beweisen, dass der Vertrag geschlossen wurde.
Kann ich keinen Beweis anbieten, verliere ich, es sei denn, der Beklagte verplappert sich im Laufe des Prozesses noch.

Wenn im vorstehenden Falle nun aber von der Klägerin geäußert würde, „das und jenes“ (wobei dies einen Vertragsschluss begründen würde) wurde telefonisch besprochen und gibt der Beklagte zu, dass es zumindestmal ein Telefonat gab (das wäre zB aber auch durch Einzelverbindungsnachweise beweisbar), wäre der Beklagte an der Reihe zu sagen, was denn aus seiner Sicht am Telefon besprochen worden ist. Je detailierter der Vortrag der Klägerin, desto mehr dürfte man auch vom Beklagten erwarten. Ich wäre mir jedenfalls nicht sicher, ob dann ein bloßes „es wurde nicht über einen Vertrag gesprochen“ ausreicht. Da müsste dann schon eher sowas kommen wie „es wurde zwar kein Vertrag abgeschlossen, aber wir haben dies und das besprochen“.

Wenn „dies und das“ nun nicht als Vertragsschluss auszulegen ist, gewinnt wieder der Beklagte, da die Klägerin ihre Beweisnot nicht los wird. Wenn „dies und das“ aus Sicht eines obj. Empfängers aber so auszulegen wäre, dass eben doch ein Vertrag geschlossen wurde, gewinnt möglicherweise eben doch die Klägerin.

Gruß
Pia