Vertrag: Annahmefrist bei Vereinsmitgliedschaft

Hallo!

In § 147 BGB heißt es:
„Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.“

Nun stellt man einen Aufnahmeantrag (per Brief) an einen gemeinnützigen Verein, in dem man ordenliches Mitglied werden will. In der Vereinssatzung stände: „Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand“.
Was kann man da regelmäßig erwarten? Dass die sich z.B. einmal im Monat treffen, um über neue Mitglieder zu befinden? Wäre man da also über Wochen an seinen Antrag gebunden?

Jan

Moin,

In § 147 BGB heißt es:
„Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem
Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den
Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten
darf.“

Nun stellt man einen Aufnahmeantrag (per Brief) an einen
gemeinnützigen Verein, in dem man ordenliches Mitglied werden
will. In der Vereinssatzung stände: "Über die
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der
Vorstand
".
Was kann man da regelmäßig erwarten? Dass
die sich z.B. einmal im Monat treffen, um über neue Mitglieder
zu befinden? Wäre man da also über Wochen an seinen Antrag
gebunden?

Ein Monat hört sich aus meiner praktischen Erfahrung als Vereinsvorstand in einem solchen Verein realistisch an, insbesondere, wenn der Antrag per normaler Post gestellt wird. Es kann immer 'mal passieren, dass genau das Vorstandsmitglied, an welches der Brief addressiert ist, für einen längeren Urlaub o.ä. verreist ist, so dass niemand dieses zur Kenntnis nehmen kann.
Sobald das aber geschehen ist, bieten E-Mail oder Telefon ja die Möglichkeit, über einen solchen Antrag quasi sofort zu entscheiden.

Soweit meine vollkommen unjuristische Einlassung,
Gruß,
Ingo

Wäre man da also über Wochen an seinen Antrag

gebunden?

Nein, es gibt auch die Möglichkeit, dass man bezugnehmend auf seine erste Willenserklärung dem Verein eine Frist setzt, innerhalb derer er den Antrag annehmen muss. Natürlich sollte diese nicht unverhältnismäßig kurz sein, aber grundsätzlich würde dann eine verspätet zugegangene oder überhaupt keine Antwort als Ablehnung des Antrags behandelt werden. Siehe hierzu §148 und §150 Abs. 1 BGB.