Vertrag auf Straße unterschrieben

Hallo miteinander,

es geht um den Deutschen Videoring. Seine Masche ist, junge Leute (ca. 18-23 Jahre) auf der Straße anzusprechen (Zitat: „Seid ihr volljährig?“) und für einen Mitgliedsvertrag zu gewinnen.

Leider entpuppen sich die Versprechen beim Anwerbungsgespräch als falsch: Statt 5-10 Euro weniger pro DVD zahlt man beispielsweise 5-10 Euro mehr als im Handel, obwohl gerade diese preislichen „Vorteile“ gegenüber dem Kauf im Handel bei der Anwerbung die größte Rolle spielen. Daneben soll man angeblich auch Filme vor dem offiziellen Verkaufsstart erhalten, welche man dann aber im Katalog vergeblich sucht.

Man hat zwar 2 Wochen Widerrufsrecht, erhält aber erst nach drei Wochen den Katalog (und damit die wahren Preise) und ist somit im Vertrag gefangen, da der Videoclub entsprechende Kündigungswünsche abschmettert.

Dazu meine Frage:
Müssen Anwerbungsversprechen eingehalten werden?
Ist so ein Verfahren (Lügen über Preise) überhaupt rechtlich korrekt?

Sollten noch mehr Details erforderlich sein, bitte nachfragen.

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße
Manor / Susanne

Hallo,

aus dem Vertrag über einen Widerruf auszuscheiden, könnte in der Tat schwierig werden. Jedenfalls verstößt es wohl gegen das Verbot von Treu und Glauben wenn, ein Katalog mit den wahren Preisen erst nach Ablauf der Frist verschickt wird.

Gleichwohl steht aber einer Anfechtung nichts im Wege.
Dem Sachverhalt nach würde ich das Verhalten des „Werbers“ als eine arglistige Täuschung qualifizieren (§ 123 BGB), binnen 1 Jahres solltest du nun daher die Anfechtung erklären (§124).
Am besten mit Postzustellungsurkunde.

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Hallo!

Kurze Zwischenfrage: wenn der Verbraucher nicht über das Rücktrittsrecht belehrt wurde beginnt doch die Frist erst ab beidseitiger vollständiger Vertragserfüllung zu laufen und beträgt einen Monat. Ich nehme mal an, das ist bei euch in D genauso, weils auf der EG-HaustürgeschäftswiderrufsRL beruht.

Wurden die Verbraucher bei Vertragsabschluss über das Widerrufsrecht belehrt?

Gruß
Tom

Hallo,

in deinem Fall sit das arglistige Täuschung, da du das geschäft eingegangen bist zu diesen bedingungen und der Verkäufer die wahren Preise verschweigt

>Trifft der Verkäufer während des Verhandlungsgesprächs oder im Kaufvertrag Zusicherungen, die sich als nicht zutreffend erweisen, so kann der Käufer trotz des Gewährleistungsausschlusses dagegen angehen.>Arglistige Täuschung im Sinne des § 123 BGB ist jedes Verhalten, das beim Geschäftsgegner einen Irrtum erzeugt oder unterhält, und beim dem der Täuschende weiß oder in Kauf nimmt, daß er durch seine Täuschung die Willensentschließung des anderen beeinflußt.

Hi!

In ähnlichen Fällen gehts, neben Deiner Anfechtung auch strafrechtlich weiter! Solltest Du Dir überlegen. (Deine Unterlagen der Staatsanwaltschaft übergeben, das wars - )

Natürlich wird es nicht zu einer Verurteilung wegen Betruges kommen (Hast Du Zeugen?) aber - Einen Schrecken kriegen diese Promotion-Typen trotzdem.

Wenn solche Dinge immer zur Anzeige gebracht werden würden, hätten wir nicht so viele Anschnacker auf unseren Straßen. Opfer sind fast immer junge Menschen!

Machs gut!

Tillmann
Freiburg

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