Hallo,
darf ein Minderjähriger (17 Jahre) einen Vereinbarungsvertrag unterschreiben, wenn er der Auftraggeber ist, oder braucht er die Bevollmächtigung seiner/seines Vorgesetzten?
Ich weiß nur, dass man, wenn man einen Vertrag als Arbeitnehmer unterschreibt, Volljährig sein oder die Bevollmächtigung braucht (bsp. Unterschrift Elternteil) aber wie ist es wenn er privater Arbeitgeber ist?
Hallo,
darf ein Minderjähriger (17 Jahre) einen Vereinbarungsvertrag
unterschreiben, wenn er der Auftraggeber ist, oder braucht er
die Bevollmächtigung seiner/seines Vorgesetzten?
kannst du ein bischen konketer werden? Was meinst du mit Vereinbarungsvertrag?
Sollte es sich um eine Tätigkeit im Rahmen seiner beruflichen (wahrscheinlich Ausbildungs-) Tätigkeit sein, so darf er das durchaus weil es zu seiner Tätigkeit gehört.
Ich weiß nur, dass man, wenn man einen Vertrag als
Arbeitnehmer unterschreibt, Volljährig sein oder die
Bevollmächtigung braucht (bsp. Unterschrift Elternteil) aber
wie ist es wenn er privater Arbeitgeber ist?
Wenn er Arbeitgeber ist, sollte er sich vom Vormundschaftsgericht dazu berechtigen haben lassen. Ansonsten wäre es ziemlich umständlich.
Gruß Ivo
Hallo,
darf ein Minderjähriger (17 Jahre) einen Vereinbarungsvertrag
unterschreiben, wenn er der Auftraggeber ist, oder braucht er
die Bevollmächtigung seiner/seines Vorgesetzten?
Verträge sind schwebend unwirksam wenn der Vertragpartner noch nicht Volljährig ist.
nicht der 17 Jährige braucht eine Vollmacht sondern der Vertragpartner die Zustimmung seiner/seines Vorgesetzten .
Jakob
kannst du ein bischen konketer werden? Was meinst du mit
Vereinbarungsvertrag?
Sollte es sich um eine Tätigkeit im Rahmen seiner beruflichen
(wahrscheinlich Ausbildungs-) Tätigkeit sein, so darf er das
durchaus weil es zu seiner Tätigkeit gehört.
Ich weiß nur, dass man, wenn man einen Vertrag als
Arbeitnehmer unterschreibt, Volljährig sein oder die
Bevollmächtigung braucht (bsp. Unterschrift Elternteil) aber
wie ist es wenn er privater Arbeitgeber ist?
Wenn er Arbeitgeber ist, sollte er sich vom
Vormundschaftsgericht dazu berechtigen haben lassen. Ansonsten
wäre es ziemlich umständlich.
Gruß Ivo
jetzt hakt es bei dir völlig, oder?
exc hat noch nicht mal geantwortet!
Also zieh deinen Scheiss wo anders ab.
Wie ich schon schrieb zum Thema:
Etwas detaillierter die Frage formlulieren würde weniger Interpetationsspielraum wie diese gemeint ist doch wesentlich vereinfachen.
So kann sowohl deine als auch meine Antwort richtig sein, je nachdem was gemeint war.
Gruß Ivo
Ein Blick ins Gesetz fördert die Rechtskenntnis: Die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden.
Levay
- der sich altkluge Kommentare von längst toten Dichtern verkneifen kann -
Ich würde sagen: pathologische Besserwisserei und notorische Unkenntnis.
Unheilbar. Nicht ärgern, Jakob müssten wir eigentlich gemeinsam alle ingorieren. Ich weiß, ich mach das auch nicht…
Levay
Sorry EXC gemeint IVO OWT
@Levay @IVO lesen muss man können.
Ich würde sagen: pathologische Besserwisserei
http://www.datenschutzzentrum.de/material/recht/BGB/…
§ 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des
Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die
Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so
tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.
So ist es, wenn die schriftliche Genehmigung nicht vorliegt, die braucht der Vertragpartner
Jakob
Die Dummheit ist die sonderbarste aller Krankheiten. Der Kranke leidet niemals unter ihr. Die schmerzhaft leiden, sind die anderen. (Paul-Henri Spaak)
Jakob
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Da unten schon wieder der Obertroll jakob am werkeln ist, häng ich mich da mal nicht rein, sondern verweise hier oben auf
§ 112 BGB
(1) Ermächtigt der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts, so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt. Ausgenommen sind Rechtsgeschäfte, zu denen der Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf.
(2) Die Ermächtigung kann von dem Vertreter nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurückgenommen werden.
Soviel ganz allgemein, da die Frage wirklich sehr allgemein ist und man nict so recht weiß, worauf Du hinaus willst.
Ciao, Wotan
Verträge sind schwebend unwirksam wenn der Vertragpartner noch
nicht Volljährig ist.
nicht der 17 Jährige braucht eine Vollmacht sondern der
Vertragpartner die Zustimmung seiner/seines Vorgesetzten .
prima, jakob, echt klasse. erster absatz völlig irrelevant, zweiter absatz völlig unverständlich.
klingt aber wirklich gelehrt, kurz und prägnant. äh … was bist du noch gleich von beruf ? jurist oder chemiefacharbeiter ?
o)
tiger
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Ach Jakob…
Genau darum wollte ich wissen was mit dem ersten Abschnitt gemeint ist.
Denn der Fall liegt keineswegs so klar.
Wie denn nun wenn der Minderjährige im Rahmen eines Beschäftigungs-/Ausbildungsverhältnisses zum sog. „Auftraggeber“ wird?
Solange die Formulierung SO schwammig wie in diesem Abschnitt ist, kommt doch gar nicht klar heraus ob es nicht Gründe geben kann die dafür sprechen, dass die Einwilligung nicht erforderlich ist.
Leider hat der Fragesteller bisher nichts präzisiert.
Und im zweiten Fall ist wohl davon auszugehen, dass der beschränkt Geschäftsfähige keinesfalls die Zustimmung des GV braucht, da er einen Gewerbebetrieb unterhält. Hier wird demnach eine Zustimmung des Vormundschaftgerichts vorliegen, denn sonst könnte er kein eigenes Gewerbe betreiben.
Und so nebenbei, würde ich dich darum bitten, diese überhebliche Art, die sich in albernen Zitaten (das kannst du doch selbst bestimmt besser formulieren) und dummen Überschriften äußert, doch bitte schnell wieder abzulegen. Gerade erst habe ich mich darüber gefreut, dass ich dich von meiner persönlichen Liste der Trolle streichen konnte, schon geht es wieder los. Was soll das? Soll der unbedarfte Leser vielleicht denken, dass du an der falschen Chemikalie geschnüffelt hat? Dass muss doch nicht sein.
Ich bin ja gerne bereit dir Recht zu geben, solange du recht hast. Aber mit der Formulierung die der Fragesteller hier gewählt hat, ist nun mal - und das ist wohl nicht nur meine Meinung - eine so klare Aussage wie du sie triffst nicht zwangsläufig zutreffend.
Gruß Ivo