ich verkaufe gerade an einen Privatmann eine Uhr. Der vorraussichtliche Käufer (sehr freundlicher Kontakt) hat einen Vertrag aufsetzen lassen, zu dessen Klauseln ich gerne eine Meinung hätte. Der Punkt, in dem ich mit meiner Unterschrift bestätige, dass ich den Kaufpreis in voller Höhe erhalte habe, obwohl das bei Vertragsabschluss nicht so wäre, ist für mich nicht akzeptabel.
Vielen Dank
Der Gegenstand ist frei von Rechten und Ansprüchen Dritter und zum Zeitpunkt des Verkaufs Eigentum des o. g. Verkäufers.
Der Verkäufer sichert die Echtheit des Gegenstandes zu.
Der Käufer wird den Gegenstand nach Erwerb unverzüglich beim Hersteller oder einem authorisierten Konzessionär einer
Echtheitsprüfung unterziehen lassen.
Sollte sich diese Echtheitsprüfung ganz oder zu Teilen als negativ herausstellen, die Uhr samt Werk nicht Original sein oder der Zustand der Uhr stark von dem beschriebenen Zustand abweichen (z. B. Rost, Wasserschaden etc),so hat der Käufer ein außer-ordentliches Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. In diesem Fall muss der Verkäufer dem Käufer unverzüglich den vollen Kaufpreis zurückerstatten.
Eine über die o.g. Punkte hinausgehende Garantie besteht auf Grund eines Privatverkaufs nicht.
Der Verkäufer hat den o. g. Kaufpreis in voller Höhe erhalten.
Der Käufer bestätigt den vollständigen Empfang der o. g. Gegenstände.
Also, das ist nicht nur verständlich, da haben Sie auch Recht. Wenn Sie bestätigen, dass der Kaufpreis geflossen ist, dieses aber nicht geschah, haben Sie bei einer Streitigkeit größte Schwierigkeiten. Was mich aus dem Bauch heraus stört, ist der vom Käufer für den Kauf abhängige Echtheitsnachweis, den er im Nachhinein erbringen will und an den Vertrag knüpft. Nicht, dass ich es nicht von Käuferseite verstehe, ich hatte einmal ein Fall, wo der Käufer nach Kauf behaupte, der Brillant wäre unecht und er wies tatsächlich einen Zirkonia nach, der nicht dem verkauften Artikel entsprach. Vielleicht sollten sie den Echtheitsnachweis erbringen um so vor einer unliebsamen Überraschung geschützt zu sein. Nur ein Tipp.
Den Echtheitsnachweis kann ich mit Lieferung der Ware zweifelsfrei erbringen: eine vom Händler/Konzessionär abgestempelte Garantiekarte des Herstellers (Markenuhr).
Das sollte reichen, auch für den unwahrscheinlichen Fall, dass es Ärger gibt, oder?
(Info: Der Käufer vertraut mir so weit, dass er mir das Geld vorab ohne PayPal etc. überweist)
Emfpfehlung: rausstreichen! Probelematisch sind natürlich auch die Gründe für den Rücktritt des Käufers. Der Passus „etc“ schließt natürlich alles mit ein. Er muss alle Mängel aufzählen, die zu einem Rücktritt führen können. Sonst kann er den kleinsten Anlass dazu hernehmen.
also im Grunde sind dies Standardklauseln eines Vertrages. Allerdings würde ich - wie du schon erkannt hast - nicht einen Zahlungserhalt abzeichnen, der noch gar nicht stattgefunden hat.
Eine Garantie- oder Gewährleistung von gebrauchten Sachen brauchst du nicht zu vergeben. Der Käufer hat selbstredend das Recht auf eine Echtheitsprüfung. Allerdings würde ich keinem außerordentlichen Rücktrittsrecht zustimmen, wenn du nicht wirklich sicher bist - und dies notfalls belegen könntest - dass es sich bei der Ware um ein Original handelt.
Ansonsten hört sich alles ganz normal und okay an.
Hallo,
der Vertragsinhalt ist o.K… Es geht hier bestimmt nicht um ein paar Euro. Dann muss schon für den Käufer klar sein, dass hier ein wirklich echtes Teil verkauft wird.
Was ich nicht toll finde ist der Hinweis auf Wasser oder Rostschaden. Da würde ich an Ihrer Stelle selbst bei einem Uhrmacher diese Umstände prüfen und bestätigen lassen. Es könnte sonst z.B. sein, dass nach Wochen aufgrund von falscher Behandlung Rostschäden auftreten, die Ihnen dann zugerechnet werden. Evlt. können Sie die Frist zur Feststellung der Echtheitsprüfung und Prüfung der Schadensfreiheit auf einen Monat beschränken und bestimmen, dass der Käufer derartige Umstände bis spätestens zum (Tag angeben) Einwände schriftlich vortragen muss. Danach ist keine Rückgabe mehr möglich.
MfG
PB
Hallo,
diesen Pkt. sollte in der Tat nur akzeptiert werden, wenn die Verkaufssumme tatsächlich zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung in voller Höhe vorliegt, da spätere Ansprüche rechtlich ausgeschlossen wären!
Der Satz müsste umformuliert werden, z.Bsp.:
Den Kaufpreis erhält der Verkäufer in voller Summe bei Übergabe der Uhr.
Oder
Der Kaufpreis ist bis zum xxx an den Verkäufer unter folgender Bankverbindung zu entrichten:
Geldinstitut xxxxx
BLZ: xxxxxxx
Kto. Nr.: xxxxxx
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Uhr das Eigentum des Verkäufers (wichtig bei Übergabe der Ware ohne kmpl. Bezahlung)
der Kaufvertrag ist bis auf ein paar Feinheiten in Ordnung. Die Bestätigungen sollten tatsächlich erst erfolgen, wenn die Kaufpreis und Uhr übergeben wurden.
Hierfür kann man ja ein extra Unterschriftenfeld vorsehen.
Anbei meine Anmerkungen.
Viele Grüße
Der Gegenstand ist frei von Rechten und Ansprüchen Dritter
und zum Zeitpunkt des Verkaufs Eigentum des o. g. Verkäufers.
Diese Klausel ist i.O.
Der Verkäufer sichert die Echtheit des Gegenstandes zu.
Dies Klausel finde ich kritisch, wenn es sich bei dem Verkäufer nicht um einen Sachverständigen handelt. Hier wäre es sinnvoller auf ein Echtheitszertifikat bezug zu nehmen, oder die Uhr vor dem Verkauf Begutachten zu lassen.
Der Käufer wird den Gegenstand nach Erwerb unverzüglich beim
Hersteller oder einem authorisierten Konzessionär einer
Echtheitsprüfung unterziehen lassen.
Sollte sich diese Echtheitsprüfung ganz oder zu Teilen als
negativ herausstellen, die Uhr samt Werk nicht Original sein
oder der Zustand der Uhr stark von dem beschriebenen Zustand
abweichen (z. B. Rost, Wasserschaden etc),so hat der Käufer
ein außer-ordentliches Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag. In
diesem Fall muss der Verkäufer dem Käufer unverzüglich den
vollen Kaufpreis zurückerstatten.
Bei Rücktrittsrechten wird nicht zwischen ordentlich und außerordentlich unterschieden. Es gibt nur Rücktrittsrechte. Außerdem wäre es schön, wenn der Käufer bei seinem Rücktritt nicht nur den Kaufpreis zurückbekommt, sondern auch die Uhr zurückgibt.
Eine über die o.g. Punkte hinausgehende Garantie besteht auf
Grund eines Privatverkaufs nicht.
Mit Garantie ist wohl Gewährleistung gemeint. Das sollte auch klar gestellt werden.
Der Verkäufer hat den o. g. Kaufpreis in voller Höhe
erhalten.
Das sollte man erst dann bestätigen, wenn man den Kaufpreis auch tatsächlich erhalten hat.
Der Käufer bestätigt den vollständigen Empfang der o. g.
Gegenstände.
sorry, aber deine Anfrage hat auch meinen zweiten Account hier erreicht. Wollte dir nur Bescheid sagen, dass ich bereits unter dem Pseudonym „TT-Wagner“ geantwortet habe.
Hallo,
ich würde den Punkt einfach umformulieren: Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer bestätigt den (äußerlich) einwandfreien Zustand der Ware. Sollte die Ware nach der Expertise Beschädigungen aufweisen, verpflichtet dies zum Kauf.
Die Zahlungsbestätigung würde ich dann extra aufführen, wenn das Geschäft tatsächlich abgewickelt ist.