Man erhält einen, vom Arbeitgeber schon unterschriebenen Arbeitsvertrag für eine Anstellung ab 1.1.2008.
Man hat noch Änderungswünsche, die der Arbeitgeber zu prüfen verspricht. Dann passiert nichts mehr, außer, dass mündlich zugesagt wird, die Änderungswünsche in einem neuen Vertragstext umzusetzen. Der kommt aber bis zum 1.1.2008 nicht.
Hat man dann mit dem vom Arbeitgeber unterschriebenen Exemplar einen gültigen Arbeitsvertrag in der Tasche und kann beruhigt im Januar am neuen Arbeitsplatz erscheinen? Auch, wenn man ein Exemplar des Vertrages noch nicht unterschrieben zurückgeschickt hat?
Ich hoffe, ich habe mich verständlich ausgedrückt und danke vorab für die Aufklärung!
Hat man dann mit dem vom Arbeitgeber unterschriebenen Exemplar
einen gültigen Arbeitsvertrag in der Tasche und kann beruhigt
im Januar am neuen Arbeitsplatz erscheinen? Auch, wenn man ein
Exemplar des Vertrages noch nicht unterschrieben
zurückgeschickt hat?
Nein. Der Vertrag ist erst dann wirksam zustande gekommen, wenn die Annahme des Vertragsangebotes, welche durch die zweite Unterschrift auf dem Vertrag dokumentiert wird, dem Arbeitgeber zugegangen ist. Es handelt sich um eine Willenserklärung, die der anderen Seite zugehen muss.
Hat man dann mit dem vom Arbeitgeber unterschriebenen Exemplar
einen gültigen Arbeitsvertrag in der Tasche und kann beruhigt
im Januar am neuen Arbeitsplatz erscheinen? Auch, wenn man ein
Exemplar des Vertrages noch nicht unterschrieben
zurückgeschickt hat?
Nein. Der Vertrag ist erst dann wirksam zustande gekommen,
wenn die Annahme des Vertragsangebotes, welche durch die
zweite Unterschrift auf dem Vertrag dokumentiert wird, dem
Arbeitgeber zugegangen ist. Es handelt sich um eine
Willenserklärung, die der anderen Seite zugehen muss.
Das heißt doch aber, man könnte das unterschriebene Exemplar auch am Morgen des 1. Arbeitstages einfach abgeben?!
Nein. Der Vertrag ist erst dann wirksam zustande gekommen,
wenn die Annahme des Vertragsangebotes, welche durch die
zweite Unterschrift auf dem Vertrag dokumentiert wird, dem
Arbeitgeber zugegangen ist. Es handelt sich um eine
Willenserklärung, die der anderen Seite zugehen muss.
Das heißt doch aber, man könnte das unterschriebene Exemplar
auch am Morgen des 1. Arbeitstages einfach abgeben?!
Nein, der Vertragsanbieter ist nur eine bestimmte Zeit an sein Angebot gebunden, nämlich nur bis zu einem Zeitpunkt, zu dem man eine Antwort üblichweise erwarten darf. Zumindest vermute ich, dass §147 BGB auch für _Arbeits_verträge gilt.
Jan
Nein, der Vertragsanbieter ist nur eine bestimmte Zeit an sein
Angebot gebunden, nämlich nur bis zu einem Zeitpunkt, zu dem
man eine Antwort üblichweise erwarten darf. Zumindest vermute
ich, dass §147 BGB auch für _Arbeits_verträge gilt.
Das ist richtig, weil § 147 BGB für allgemeine Willenserklärungen gilt und somit natürlich auch für ein Angebot zum Abschluss eines Arbeitevertrages.
Aber warum sollte diese Frist hier nicht zumindest bis zum Beginn des selbst eingetragenen Arbeitsverhältnisses laufen? Käme aber letztlich auf die konkrete Situation an.