Hallo,
am 31.03.10 hat X einen Vertrag im Fitnesstudio geschrieben. Am selben Tag abends ist X aufgefallen, dass X überlesen hatte, das die Beiträge wöchentlich sind und nicht monatlich. Dieses Mißgeschick hat X gleich dem Studio übermittelt indem X eine Email geschrieben hatte ob man X nicht aus Kulanz weil X das überlesen hatte aus dem Vertrag rauslassen könnte, weil der Beitrag dann doch zu hoch wäre. Darauf meldete sich keiner demnach rief X gleich am nächsten tag morgends dort an und erklärte den Fehler. Wie sollte es auch anders sein natürlich ließ das Fitnesstudio X nicht früher aus dem Vertrag? Frage kann man den Vertrag wegen Irrtum anfechten?
2. Die Laufzeit beträgt 24 Monate nach durchforsten des Internets hat X folgendes gefunden: Das Sportstudio hat natürlich ein Interesse seine Kunden möglichst lange an sich zu binden. Daher werden teilweise Verträge mit über 12-monatiger Laufzeit geschlossen. In einem Urteil hat der BGH eine sechsmonatigen Vertrag für rechtens erklärt und erkennen lassen, dass auch ein Vertrag mit einer 12-monatigen Laufzeit wirksam ist. Darüberhinaus gehende Verträge dürften vor einem Gericht jedoch keine Chance haben, da damit dann eine „unangemessene Benachteiligung“ des Kunden vorliegt. Kann man den Vertrag kündigen?
Außerdem ist X am 10.03. weggezogen und wollte zwischen den Eltern pendeln und der Wohnung und wenn X zu besuch ist in das fitnesstudio gehen das ist X aber im nachhinein doch zu teuer und will nur noch zu bestimmten anlässen zu den eltern kommen und nicht wie vorher gedacht jedes wochenende der einfache weg beträgt 200 km. X hat sich jetzt kpl. umgemeldet am 09.04.10. Wäre die kündigung als außerordentliche kündigung gültig? welches datum zählt ab wann X dort wohnte oder die umeldung?
Danke im voraus!
kann man den Vertrag wegen Irrtum anfechten?
Theoretisch ja, aber jetzt nicht mehr. Anfechtung ist nur unverzüglich möglich (§ 121 BGB). Die Bitte um Aufhebung aus Kulanz scheint mir geradezu das Gegenteil einer Anfechtungserklärung zu sein, allerdings könnte man als Anwalt durchaus in diese Richtung argumentieren (so nach dem Motto: Die Bitte enthielt auch konkludent und hilfsweise die Anfechtungserklärung).
- Die Laufzeit beträgt 24 Monate
Dürfte unwirksam sein, dann aber die gesamte Kündigungsfrist unwirksam, man kann also per sofort kündigen. (Es gilt nicht die längste Mindestvertragslaufzeit, die noch hätte vereinbart werden können!)
Danke für Ihre Antwort!
Allerdings verstehe ich das in der Klammer nicht…
Dürfte unwirksam sein, dann aber die gesamte Kündigungsfrist unwirksam, man kann also per sofort kündigen. (Es gilt nicht die längste Mindestvertragslaufzeit, die noch hätte vereinbart werden können!)
Es gab ja nichts zu vereinbaren, die Laufzeit steht ja schon im Vertrag drin! Dann kann ich also gleich kündigen mit sofortiger Wirkung und mich auf diese Anfangslaufzeit berufen!?
Können Sie mir auch etwas wegen dem Umzug sagen?
Danke
Dürfte unwirksam sein, dann aber die gesamte Kündigungsfrist
unwirksam, man kann also per sofort kündigen. (Es gilt nicht
die längste Mindestvertragslaufzeit, die noch hätte vereinbart
werden können!)
Das bedeutet Folgendes:
Wenn eine AGB-Klausel so lautet: „Der Vertrag lauft mind. zwei Jahre“, und wenn das Gericht dann z.B. sagt, die Vertragslaufzeit hätte höchstens ein Jahr sein dürfen, dann wird die Vertragslaufzeit nicht etwa durch das Gericht auf ein Jahr reduziert, sondern die Klausel fällt ersatzlos weg. Plötzlich gibt es also gar keine Regelung mehr über die Mindestvertragslaufzeit. Und wenn es keine Regel gibt, kann man eben sofort kündigen.
Instruktiv: http://de.wikipedia.org/wiki/Geltungserhaltende_Redu…
und wie sieht es mit Datum des Umzugs aus? was zählt denn? Die Ummeldung oder seit wann man wohnhaft ist?