Manchmal geht einen ja so einiges durch den Kopf. Mal angenommen, man schließt einen
Franchisevertrag mit einer Laufzeit von 5 Jahren. Im Vertrag wird unter Kündigung aufgenommen, Unabhängig von der vertraglich vereinbarten Festlaufzeit kann der Franchise-Vertrag von jeder der Vertragsparteien ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist fristlos aus wichtigem Grund nach Maßgabe von § 314 BGB gekündigt werden. Es stellt einen wichtigen Grund im Sinne der Vorschrift dar, wenn es der Franchise-Nehmer versäumt hat, trotz Mahnung durch den Franchise-Geber einen Rückstand im Hinblick auf die verbindlich festgelegten Jahresverkaufszahlen innerhalb von 6 Monaten gemäß § … dieses Franchisevertrages aufzuholen. In allen anderen Fällen kann eine fristlose Kündigung erst dann ausgesprochen werden, wenn eine Anpassung des Franchise-Vertrages an die gänderten Umstände nicht in Betracht kommt (§313 III BGB).
Kann man diesen Vertrag kündigen? Mal angenommen, das ganze trägt sich wirtschaftlich nicht, ist das dann ebenfalls ein wichtiger Grund.
Üblich ist allerdings, dass der Franchisegeber dann mit dem Franchisepartner eine außergerichtliche Lösung sucht. Er hat ja nichts davon einen Franchisepartner zu haben, der nicht zahlen kann, das Gebiet besetzt und eventuell einen Rechtsstreit führen will.
Frage am besten bei Deinem System, ob es solche Fälle schon gab und wie das bisher geregelt wurde. Wenn Du 100% sicher gehen willst, musst Du Dir das schrifltich vorab bestätigen lassen. Ich weiß aber nicht ob der Franchisegeber darauf eingeht. Bei großen, internationalen Franchisegebern sind Vertragsänderungen oder Nebenabsprachen eher unüblich.
Wichtig: Vor der Unterschrift das System genau prüfen, bei bestehenden Partnern hospitieren und vorab viele Gespräche mit bestehenden Partnern führen (auch mal BWAs zeigen lassen!).
nein, das ist kein wichtiger Grund nach §314.
Üblich ist allerdings, dass der Franchisegeber dann mit dem
Franchisepartner eine außergerichtliche Lösung sucht. Er hat
ja nichts davon…
Darauf sollte sich ein Franchisenehmer nicht verlassen. Dem Vernehmen nach gab es Fälle, in denen Franchisenehmer ein nicht tragfähiges Geschäft beenden wollten, aber der Franchisegeber pochte auf Vertragserfüllung mit irgendwelchen regelmäßigen Zahlungen. Die Kuh wurde bis zum Tod gemolken, bis der Franchisenehmer insolvent war.
Frage am besten bei Deinem System, ob es solche Fälle schon gab
Ausgerechnet für solch kritische Fragen sind Franchisegeber und noch in seinem System befindliche Franchisenehmer eher zweifelhafte Quellen.
Hallo uwe2007,ich bin kein Anwalt und kann dir deshalb keine fundierte Antwort geben. Da ich mit der Franchise-Branche allerdings seit Jahren beruflich vertraut bin, kann ich dir sagen, dass es sich bei einer solchen Klausel um eine übliche Art der Absicherung des Franchise-Gebers handelt. Nur weil sie aber nicht unüblich ist, muss sie dir aber nicht zusagen Wenn dir das juristische Grundwissen fehlt, um die Konsequenzen dieser (und anderer) Klausel(n) auszuloten, würde ich empfehlen, einen auf Franchising spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Die Investition sollte man nicht scheuen, wenn man bedenkt, welches finanzielle Risiko man ohnehin mit einer Selbstständigkeit in Abhängigkeit eines Franchise-Gebers eingeht. Hier findest du eine Menge Franchise-Anwälte: http://goo.gl/t5rOQ Vielleicht ist einer in deiner Nähe dabei.
Viel Erfolg!
eine Franchisevereinbarung stellt rechtlich ein so.g. Dauerschuldverhältnis her, d.h. beide Vertragspartner sind an Ihre Rechte und Pflichten gebunden, bis es eine regluäre oder eine außerordentliche Vertragsbeendigung gibt. D.h. auch, dass die einseitige Zahlungsbeendigung eine Pflichtverletzung darstellt. Meist wird die Einstellung der Zahlung als Druckmittel genutzt, aber Achtung, das kann nach hinten losgehen.
Also faktisch sieht es (so blöd es klingt) so aus, dass der Franchisenehmer seine Abgaben bis zur Beendigung zahlen muss, auch wenn er dabei immer mehr Miese macht.
ABER wenn klar ersichtlich uns nachweisbar ist, dass der Franchisegeber in der vorvertraglichen Aufklärungsphase (Businessplan) jedoch mit Vergleichszahlen jongliert hat, die sowohl eine unrealistische Umsatz- bzw. Gewinnerwartung, vielleicht sogar ein Gewinnversprechen, unterstellen, so kann u.U. der Vertrag wegen arglistischer Täuschung gekündigt werden. Hierbei wäre zu prüfen, in wieweit eine Mindest-Umsatz-Erwartung bereits diesen Tatbestand erfüllt, wenn nachweisbar ist, das sie auf Basis falscher Zahlen entstanden ist.
Aber Vorsicht mit der Wahl eines Anwaltes, Ich empfehle diejenigen, die auf der DFNV (Deutscher Franchisenehmer Verband) Homepage genannt werden, ansonsten kann man sehr schnell an einen geraten, der eher durch die Brille der Franchisegeber blickt, es aber nicht sagt. Gruß - H.-J. Kölln, True-Franchiseberatung.
ich bin kein Anwalt und kann dir deshalb keine fundierte Antwort geben. Da ich mit der Franchise-Branche allerdings seit Jahren beruflich vertraut bin, kann ich dir sagen, dass es sich bei einer solchen Klausel um eine übliche Art der Absicherung des Franchise-Gebers handelt. Nur weil sie aber nicht unüblich ist, muss sie dir aber nicht zusagen
Wenn dir das juristische Grundwissen fehlt, um die Konsequenzen dieser (und anderer) Klausel(n) auszuloten, würde ich empfehlen, einen auf Franchising spezialisierten Anwalt zu konsultieren. Die Investition sollte man nicht scheuen, wenn man bedenkt, welches finanzielle Risiko man ohnehin mit einer Selbstständigkeit in Abhängigkeit eines Franchise-Gebers eingeht. Hier findest du eine Menge Franchise-Anwälte: http://goo.gl/t5rOQ Vielleicht ist einer in deiner Nähe dabei.
Die Anfrage klingt weniger wie ein allgemeiner Gedanke, viel mehr wie ein konkreter Fall. Jeder Fall unterliegt einer Historie, die es zu berücksichtigen gilt. Hier ein paar allgemeine Hinweise:
Ein Franchisevertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis. D.h. dass beide Parteien ihre Rechte und Pflichten bis zur endgültigen Vertragsbeendigung wahrnehmen müssen.
Zum Beispiel: Im Falle, das ein Franchisenehmer Verlust macht, heißt das ggf.sogar, dass er trotzdem weiter Royalties bezahlen muss.
2. Das Aufrechnen einer nicht erbrachten Leistung des Partners mit der Verweigerung einer eigenen Lesitung ist eine gefährliche Sache. Jedes Angelegenheit sollte separat beglichen werden. Wer als Zahlungen einstellt, weil eine Leistung fehlt, risikiert (bei entsprechender Begründung) Kündigung und Schadensersatzklage des Freachisegegbers. Evtl. ist hier eine Option ein Treuhandkonto bis zur Klärung.
Eine außerordentliche Kündigung eines Franchisevertrages muss nicht aus 314 BGB entstehen. Wenn der Franchisegegber nachweislich in der vorvertraglichen Aufklärungsphase mit falschen Zahlen jongliert hat, ist auch eine Kündigung wegen arglistiger Täuschung möglich (guten Anwalt fragen)
Vorsicht bei der Wahl eines Rechtsanwaltes. Die meisten im Internet (DFV, Initiat (Top 10) , DFS usw.) aufgeführten RA sind wohl eher Franchisegeber-freundlich einzustufen. Hier lohnt ein Blick auf die Seite des DFNV (Deutscher Franchisenehmerverband).
Das sich das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht trägt ist kein wichtiger Grund um zu Kündigen.
Der Rest deiner Frage mit den Jahresverkaufszahlen usw. ist eine Frage für einen Anwalt. Da kann ich dir nicht helfen.
Sorry
Danke für die Antworten, wenn sich das Geschäft aus wirtschaftlichen Gründen nicht trägt, dann ist doch irgendwann Schluss. Wie soll man einen Vertrag erfüllen, wenn man die finanziellen Mittel nicht mehr hat? Der Franchisegeber kann dann ja klagen, aber was nützt es ihn?