Vertrag gültig oder nicht? §305c BGB

Ein Kunde unterschreibt einen Vertrag zweimal, d.h. er unterschreibt zum Datum x den Vertrag das erste Mal und zum Datum y ein zweites Mal. In beiden Fällen kommt es durch den Kunden zu diversen handschriftlichen Änderungen auf dem Vertrag. Beide unterschriebene Verträge sind inhaltsgleich. Kunde hat zwischen den beiden Verträgen eine Auftragsbestätigung und danach auch die Rechnung erhalten.

Kann der Kunde in diesem Zusammenhang auf überraschende Klauseln §305c BGB pochen?

Danke im Voraus.

Ein Vertrag ersetzt nicht automatisch einen anderen, auch wenn diese gleich sind.

Gibt es in diesem Vertrag dazu eine Klausel in dem eine Vertragsersetzung beschrieben wird? Falls nicht… existieren nun 2 Verträge!

Hier ist un die Frage ob es mit Absicht 2 Veträge geben sollte, oder ob hier jemand übern Tisch gezigen werden soll.

Wenn ein Kunde die Absicht hat nur einen Vertrag abzuschliessen, dabei aber trotzdem (aus welchem Grund auch immer) 2 Verträge entstehen und allen Vertragspartein sich darüber in klaren sind, dürfte hier eine betrügerische Absicht evtl. dahinterstehen. Das dürfte jedes Gericht der Welt wohl recht shcnell erkennen.

Hallo Robert,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Fakt ist, daß beide unterschriebenen Verträge vom Kunden kamen. Er hat den ersten Vertrag unterschrieben gesendet. Nach ca. 6 Wochen hat er diesen Vertrag, erneut überarbeitet, nochmals mit dem neuen Datum versehen und unterzeichnet versendet, d.h. dem Kunden sind keine zwei Verträge zugeschickt worden. Die Initiative kam vom Kunden. Die Veränderungswünsche des Kunden, in beiden Verträgen, sind nicht gravierend in der Usmetzung.

Deine Vermutung eines Betruges durch den Kunden oder des Vertragsverwedners?

Danke.

Gruß

Wenn es zu Änderungen auf einem Vertrag kommt, gelten diese auch nur für diesen Vertrag. Der andere Vertrag bleibt unverändert. Haken: eigentlich bleiben beide Verträge gültig, auch wenn sie inhaltsgleich sind. Auf welchen Vertrag bezieht sich die Auftragsbestätigung? Ist vereinbart worden, dass die/der Vertrag mit einer Auftragsbestätigung bestätigt wird? Dann wäre die Möglichkeit, dass nur ein Vertrag (der bestätigte) gültig ist, und der andere hinfällig wäre.

Ah… okay!

Insofern es im Vertrag „keine“ Klausel bzgl. Vertragsersetzung und Nebenabreden gibt, hat der Kunde hier defintiv 2 Verträge abgeschlossen.

Um zu klären ob der Kunde diese Absicht hatte oder nicht, sollte beiden Vertragsparteien sich schriftlich darauf verständigen welche der Vertragswerke gelten.

Betrügerische Absicht könnte mann beiden Parteien anrechnen, je nach Wortlaut des Vertrags, der hier ja nicht bekannt ist.

Muss ich jetzt den zusammenhang zu AGBs erkennen?
Wenn ein Verweis auf AGBs im Vertrag aufgeführt ist, hätte er sie sich schon zum Datum x ansehen können.

Moin,

Warum sollte er das tun, so lange der Vertrag nach erscheinungsbild eindeutig ist und es keine versteckten Klauseln gibt,oder Klauseln die den agb widersprechen, gibt es auch keine Überraschungsklausel.wieso eigentlich 2 verträge? Worum geht es denn? Auftragsbestätigung liegt doch vor und arbeit wurde feriggestellt und in rechnung gestellt… Bei näheren infos kann ich gerne weiterhelfen…

mfg
Kaisen

Hallo, solange der Inhalt des Vertrages derselbe ist, und der Unterschreiber derselbe ist, ist der Vertrag meines Erachtens rechtsgültig.

es ist schon etwas merkwürdig, wenn der Kunde seine eigenen Vertragsbedingungen, die er unterschrieben hat,nicht kennt. Es sei denn, Sie meinen die dazugehörigen AGBs die i.d.R. als Anlage beigefügt werden und nicht bekannt sind.
Sollte es sich in Ihrem Falle um den reinen Vertragswortlaut handeln, so ist ein Verweis auf §305c BGB nicht haltbar.

viele Grüße

Hallo,

also, wenn ein Vertrag nach einigem Hin und Her zustandegekommen ist, ist der endgülige Vertrag auch gültig. Besondere Täuschungen in der AGB sehe ich da nicht.
Wo liegt überhaupt das Problem?
Der Kunde und Sie müssen den Vertrag nun erfüllen.

MfG
PB

Ja, das kann man so pauschal nicht sagen. Generell siehe 1, aber das wäre schon so ein ähnlicher Fall wie: Ein Moslem arbeitet in der Rindfleischabteilung eines Supermarktes und soll morgen in die Schweinefleischabteilung versetzt werden.
Vieles ist in diesen Fällen Auslegungssache, aber so einfach ist es nicht, darauf zu pochen…

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Leider kann ich Dir ohne detaillierte Angaben nicht wirklich helfen, aber Begründungen nach 305 zu finden, sind nicht einfach…

LG Carola

Hallo,

das sagt mir so erstmal gar nichts, daher kann ich da nicht helfen.

Gruß,

twilight666