Vertrag gültig ?

Hallo zusammen,

in meinem 3 Jahre alten Mietvertrag sind keine Angaben zur größe der Wohnung. Jetzt habe ich eine Mieterhöhung bekommen in der eine Größenangabe steht, die aber 10 m2 kleiner ist als mir mündlich bei Einzug zugesagt. Somit habe ich bisher und jetzt sowieso eine Miete bezahlt die gut über dem Mietspiegel liegt. Jetzt möchte ich die Wohnung kündigen und die Frage ist ob ich mich an die Kündigungszeit halten muss oder ob der Vertrag ungültig ist, da kein Mietpreisvergleichsparameter angegeben ist.

Vielen Dank schonmal für eure Hilfe.

Christoph

Hallo Christoph,

in meinem 3 Jahre alten Mietvertrag sind keine Angaben zur
größe der Wohnung. Jetzt habe ich eine Mieterhöhung bekommen
in der eine Größenangabe steht, die aber 10 m2 kleiner ist als
mir mündlich bei Einzug zugesagt. Somit habe ich bisher und
jetzt sowieso eine Miete bezahlt die gut über dem Mietspiegel
liegt. Jetzt möchte ich die Wohnung kündigen und die Frage ist
ob ich mich an die Kündigungszeit halten muss oder ob der
Vertrag ungültig ist, da kein Mietpreisvergleichsparameter
angegeben ist.

Grundsätzlich kann mit Zugang einer Mieterhöhungserklärung mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Mieterhöhung wird nicht wirksam.

Ausnahme: Zeitmietverträge ( nach altenm Recht) mit der Mietanpassungsklausel.

Gruss Günter

Hallo Christoph,

zunächst hast Du mal das Problem des Nachweises der mündlichen Zusage. Eine Aussage über die qm einer Wohnung ist meist keine wesentliche Zusicherung. Letztlich muß man von dem Grundsatz ausgehen, daß man die Wohnung besichtigt hat und der vereinbarte Preis dafür als in Ordnung befunden wurde. Als Hilfsmittel ist da ja auch der Mietspiegel. Bei einer Neuvermietung darf der vereinbarte Preis grundsätzlich bis zu 20 % über dem ortsüblichen Niveau liegen, ansonsten handelt es sich um eine Mietpreisüberhöhung. Eine letztgültige Aussage, wie hoch diese ortsübliche Vergleichsmiete nun ist, kann man vom Mietspiegel nicht erhalten. Diese sind oft veraltet und von bestimmten Interessensgruppe beeinflußt. Du solltest Dir vor der Kündigung auch die Frage stellen, ob Du woanders etwas Günstigeres bekommst. Ansonsten hast Du ein außerordentliches Kündigungsrecht nach § 561 BGB (Achtung: neue Fassung).

Schöne Grüße
Thomas