Vertrag mit individuellem Zusatz

Ich habe im Mai 2009 einen Vertrag mit einem Pflegedienst abgeschlossen. Mit einem individuellen Zusatz " Mehrkosten, die die Grenze von … überschreiten, obliegen der gegenseitigen Absprache". der Pflegedienst will jetzt wesentlich mehr Geld sehen (Eigenanteil). Der damalige Zusatz ist vor der beiderseitigen Unterschrift verfasst worden und nicht handschriftlich.
Wenn ich nun nicht einverstanden bin mit einer Kostenerhöhung - gilt der Zusatz? Kann ich mich auf einen gültigen Vertrag berufen?
Vielen Dank im Voraus
Christa

Liebe Christa,

wenn der Vertrag tatsächlich ohne weitere Klauseln unterschrieben wurde, dann würde ich sofort einen GUTEN Anwalt nehmen, das der Gegenseite ankündigen, dass dies kostenpflichtig wird, wenn so in der Höhe ???,?? EURO vom Vertrag abgewichen wird.

Keine Einigung, dann Klage.

Viele Grüße
L.

Hallo,
leider sind die Angaben viel zu unvollständig, als ich darauf korrekt antworten kann.
Richtig ist, dass sich beide Vertragspartner an einen Vertrag halten müssen. Ob die Zusatzvereinbarung nun im Text ursprünglich stand, später ausgehandelt wurde oder sogar handschriftlich vor Unterzeichnung hinzugefügt wurde, ist schnuppe! Vertrag ist Vertrag.
Ich kenne aber jetzt nicht die Aussteigervereinbarungen, nicht wer wann was mehr fordern kann und darf. Mit welcher Frist ist eine Kündigung oder Änderung möglich?
Also, Sie können sich natürlich fest auf die Vereinbarung verlassen und darauf bestehen. Mehr kann ich nicht aufzeigen. Übrigens: Solche Wischiwaschi-Vereinbarung mit der Absprache finde ich schon unglücklich. Wenn die Mehrkosten eine gewisse Summe übersteigt, muss klar geregelt sein, wieviel Sie von den Mehrkosten zu tragen haben. Aber hier ist wohl die Summe noch gar nicht überschritten, oder?
MfG
PB

Hallo Christa,

grundsätzlich können auch veträge mündlich geschlossen werden. wenn es tatsächlich eine ergänzung zum vertrag ist. d.h. wenn keine regelung im vertrag vorgesehen ist. (welche kostenregelung steht denn im vertrag?)

am Besten so vorgehen.

die kostenregelung im schriftlichen Vertrag prüfen
zunächst gilt, dass was dort steht und unterzeichnet wurde.

ob die individuelle Regelung überhaupt vertragsbestandteil ist ist fraglich?

dafür spricht:
die damals eine Willenserklärung in beiderseitigen Einverständnis vereinbart wurde.
es wäre gut, wenn es einen zeugen gäbe?

und auch mündliche Vereinbarungen sind erst einmal gültig, denn für pfelgeverträge bedürfen nicht der schriftform es sind vorvertraglich handlungen die auch den gesetzlichen Vorschriften entsprechen müssen.

wenn es noch fragen gibt bitte nochmal melden.
einige passagen aus dem vertrag können auch hilfreich sein.

Alle Angaben ohne Gewähr

Liebe Grüße

Mario