Hallo, wie bewertet Ihr folgenden Fall: Frank Müller bewirbt sich per email bei mehrerern Arbeitgebern. Als Anhang an die email fügt er eine Kopie seines Personalausweises an. Nach einigen Wochen bekommt Frank Müller Mahnungen von 3 Webserver Providern. Frank Müller ruft dort an, da er keine Server angemietet hat. Die Firmen erklären ihm, er habe online die Server angemietet und den Firmen lägen eine Kopie seines Personalausweises vor. Nun meine Frage: Sind die Firmen berechtigt, die Kopie eines Personalausweises als ausreichende Legimitation anzuerkennen? Müssten sie nicht eigentlich prüfen, ob die Person die das PDF Dokument verwendet auch tatsächlich der Inhaber des Ausweises ist? An eine Ausweiskopie heranzukommen ist heutzutage nicht sehr schwierig. Vielen Dank, Torsten
Hi,
ein Vertrag kommt erst mit gegenseitiger Willenserklärung zustande.
Die Willenserklärung von Frank Müller gibt es nicht, also gibt es keinen gültigen Vertrag.
Dass die Firma die Identität des angeblichen Vertragspartners nicht ausreichend prüft ist ihr eigenes unternehmerisches Risiko.
MFG
Hallo!
Warum bewirbt man sich bei einem Arbeitgeber mit einer „Kopie seines Personalausweises“?
Gruß
Falke
Falke, wenn du die von mir gestellte Frage nicht beantworten willst oder kannst und lieber Gegenfragen stellen willst, dann eröffne dafür bitte einen neuen Thread.
Super Antwort, Safrael. Vielen Dank dafür!
Falke, wenn du die von mir gestellte Frage nicht beantworten
willst oder kannst und lieber Gegenfragen stellen willst,
Ich glaube, die Gegenfrage diente der Prävention in dem Sinne, daß nach der nächsten Bewerbung nicht die Frage hier im Brett auftaucht, ob man Waschmaschinen abnehmen muß, die man nicht bestellt hat.
ein Vertrag kommt erst mit gegenseitiger Willenserklärung
zustande.
Tatsächlich mit übereinstimmeder Willeserklärung.
Die Willenserklärung von Frank Müller gibt es nicht,
Inwiefern wäre eine nach Angebot bestellter Serververtrag keine Willenserklärung?
also gibt
es keinen gültigen Vertrag.
Inwifern, wenn Bestllung bzw. Auftrag bestätigt und gar Leistung erbracht wurde?
Dass die Firma die Identität des angeblichen Vertragspartners
nicht ausreichend prüft ist ihr eigenes unternehmerisches
Risiko.
Inwiefern wäre sie dazu verpflichtbar? Stehen dieser Argumentation nicht Millionen wirksamer Internetkäufe entgegen?
Das man Identitäsdiebstahl geltend macht und mit Anfechtung des Vertrags Forderung bestreitet, bliebe dem Zahlugsverpflichteten unbenommen.
G imager
Und lässt das fingierte Kartenhaus zumeist in sich zusammenfallen.
Inwiefern wäre eine nach Angebot bestellter Serververtrag
keine Willenserklärung?
Weil Frank Müller dies nicht bestellt hat, sondern eine unbekannte Person die sich für Frank Müller ausgab.
also gibt
es keinen gültigen Vertrag.Inwifern, wenn Bestllung bzw. Auftrag bestätigt und gar
Leistung erbracht wurde?
Weil Frank Müller nichts bestellt hat. Und Frank Müller auch nichts erhalten hat. Die unbekannte Person hat die Dienstleistung wahrscheinlich erhalten.
Dass die Firma die Identität des angeblichen Vertragspartners
nicht ausreichend prüft ist ihr eigenes unternehmerisches
Risiko.Inwiefern wäre sie dazu verpflichtbar? Stehen dieser
Argumentation nicht Millionen wirksamer Internetkäufe
entgegen?
Deswegen verlangen die meisten Läden wahrscheinlich Vorkasse.
Aber was hat ein Kaufvertrag mit einem Dienstleistungsvertrag zu tun?
Das man Identitäsdiebstahl geltend macht und mit Anfechtung des Vertrags Forderung :bestreitet, bliebe dem Zahlugsverpflichteten unbenommen.
Das wäre tatsächlich der nächste Schritt.
Spielst du des Teufels Anwalt?
Die Willenserklärung von Frank Müller gibt es nicht,
Inwiefern wäre eine nach Angebot bestellter Serververtrag
keine Willenserklärung?
Es mag eine Willenserklärung geben, aber nicht von Frank Müller. Wenn, ist ein Vertrag zustandegekommen zwischen dem Serverbetreiber und dem Menschen, der die Personalausweiskopie verschickt hat.
also gibt
es keinen gültigen Vertrag.Inwifern, wenn Bestllung bzw. Auftrag bestätigt und gar
Leistung erbracht wurde?
Frank Müller hat keine Leistung bestellt, andere Verträge interessieren ihn nicht.
Dass die Firma die Identität des angeblichen Vertragspartners
nicht ausreichend prüft ist ihr eigenes unternehmerisches
Risiko.Inwiefern wäre sie dazu verpflichtbar? Stehen dieser
Argumentation nicht Millionen wirksamer Internetkäufe
entgegen?
Sie ist nicht verpflichtet - hat ja auch niemand behauptet - es ist aber halt ihr Risiko. Frank Müller kann egal sein, in welcher Form die Firma Daten prüft.
Das man Identitäsdiebstahl geltend macht und mit Anfechtung
des Vertrags Forderung bestreitet, bliebe dem
Zahlugsverpflichteten unbenommen.
Jetzt wird es aber albern. Frank Müller kann gar keinen Vertrag anfechten, dazu müsst er erst einen abgeschlosen haben. Du willst doch nicht Geschäftsführung ohne Auftrag ins Spiel bringen?