Vertrag mit Verpflichtung zum Vertragsabschluß

Hallo Leute,

ich grübele über folgende Situation nach:

A und B schließen einen Vertrag ab, in dem sich A verpflichtet, einen weiteren Vertrag mit C abzuschließen. In beiden Fällen geht es um Leistungen auf unbestimmte Zeit, beide Verträge enthalten standardmäßige Kündigungsfristen.

Hebt nun der Vertrag mit B das Kündigungsrecht aus dem Vertrag mit C auf? Oder anders herum: Würde eine Kündigung des Vertrages mit C eine Kündigung des anderen Vertrages voraussetzen?
Wie wäre die Situation, wenn C kündigt oder den Vertrag nicht erfüllen kann?

Oder mal spitzfindig: Wenn die Vertragsklausel einfach nur fordert, dass A mit C einen Vertrag abschließt, ohne hierfür eine bestimmte Dauer festzulegen, hat A diese Forderung dann bereits erfüllt und kann jetzt ganz normal kündigen?

Grüße!

Horst

Hallo Horst!

A und B können keinen Vertrag schließen, in dem sich B verpflichtet, einen Vertrag mit C zu schließen. Zumindest lässt sich die Frage nicht in dieser abstrakten Form beantworten. Da müsstest du schon etwas konkreter werden, um was es genau geht. Wer weiß denn, ob C überhaupt mit B einen Vertrag schließen will.

A und B könnten höchstens einen Vertrag zugunsten des C schließen. B müsste dann Leistungen an C erbringen.

Das ist geregelt in § 328 BGB: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__328.html

Eine Verpflichtung des C kann aber nicht durch einen Vertrag A - B erfolgen.

Gruß Holger

Hallo Holger,

erstmal danke für die Antwort. Ich denke am ehesten an Pacht- oder Mietverträge, in denen eine Klausel steht, wie:
Der Pächter verpflichtet sich, eine Garage von meinem Bruder zu mieten.
Der Mieter verpflichtet sich, einen Einzelvertrag mit Kabelanbieter X abzuschließen.

Es entstehen also ganz eigene Verträge, die im Prinzip unabhängig von dem ersten sind.
Wenn der Pächter nun gar keinen Bedarf (mehr) an einer Garage hat und der Mieter sogar die Erlaubnis für eine Parabolantenne bekommt, fehlt eigentlich der Sinn.

Ich frage mich, ob eine derartige Klausel überhaupt gültig sein kann.

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

oder: der Mieter ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Und da wird die Frage tatsächlich interessant - so interessant, dass ich selber ins Schwimmen und Grübeln komme.

Mal ganz ins Unreine und ohne Anspruch auf Richtigkeit gedacht:

Ich denke, die Klausel muss in ihrem Sinn so interpretiert werden, dass der Mieter verpflichtet ist, sich um einen entsprechenden Vertrag zu bemühen. Denn natürlich kann die Kabelgesellschaft nicht durch den Vermieter verpflichtet werden, mit dem, vielleicht nicht solventen, Mieter einen Vertrag zu schließen. Genausowenig ist es möglich irgendeine Versicherung (welche?) zu verpflichten, den Mieter haftpflicht zu versichern, wenn dieser z.B. wegen Schadenshäufigkeit irgendwo rausgeflogen ist.
Dann fragt sich natürlich, ob eine Klausel in diesem Sinne wirksam sein kann. Da wir in Deutschland Vertragsfreiheit haben, lautet die Frage allerdings umgekehrt: Was spricht gegen die Wirksamkeit?
Ein fehlendes berechtigtes Interesse? Ich habe keine Vorschrift gefunden, die dem Vermieter nicht erlaubt, außerhalb seiner Interessen liegende Bedingungen zur Grundlage des Mietvertrags zu machen. (Vielleicht fällt jemandem anderes etwas dazu ein).
Da der Mietvertrag dauerhaft und nicht nur am Anfang seine Wirkung entfaltet, gilt bei Wirksamkeit der Klausel diese ebenfalls dauerhaft. Beispiel Versicherung: Kündigt der Mieter die Haftpflicht, ist er verpflichtet, woanders eine neue zu beantragen. Alles andere wäre sinnwidrig. Daher ist der Mieter meiner Meinung auch nach X Monaten dazu verpflichtet, Klauseln zu erfüllen, die er noch nicht oder nicht mehr erfüllt.
Mein Ergebnis: So gesehen halte ich die Klausel für dauerhaft wirksam, soweit sie vom Mieter erfüllbar ist. Will die dritte Vertragspartei den entsprechenden Vertrag nicht abschließen, dürfte dies meiner Meinung nach allerdings keine negativen Wirkungen auf die Wirksamkeit des Mietvertrags haben. Da der Mieter das dann auch nicht zu verschulden hätte, hat der Vermieter m.E. auch kein Kündigungsrecht. (s. auch § 573 BGB, wonach der Vermieter nicht aus Lust und Laune kündigen kann).

Das ist m.E. ein nettes Thema für eine juristische Klausur oder auch einen mietrechtlichen Musterprozess. Vielleicht haben ja andere auch noch Lust, über den Fall mal nachzudenken und ihre Meinung dazu zu sagen.

Liebe Grüße, Holger

Hallo Holger,

klingt wirklich kompliziert, besonders dann, wenn es zu einer Störung im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittem kommt.

Man kann davon ausgehen, dass Gläubiger und Dritter sich gut verstehen. Jetzt finden sie es etwas kompliziert, dass beide einzeln abrechnen und beide den Verwaltungsaufwand haben. Also übernimmt der Gläubiger das ganze mal per Nebenkostenabrechnung mit der Folge, dass der Schuldner nun überhaupt nichts mehr mit dem Dritten zu tun hat.

Der Schuldner verliert de facto alle Rechte aus dem Vertrag mit dem Dritten und ist nun dem ersten Gläubiger gegenüber zu allen Leistungen verpflichtet. Möglicherweise ist auch noch eine ungünstigere Berechnung im Spiel.

Wie sieht jetzt die Lage aus? Der Dritte hat eigentlich seinen Vertrag gebrochen. Der Gläubiger macht darauf aufmerksam, dass er in dem Vertrag eine Klausel eingebaut hat, die ihn dazu berechtigt, selbst in den Vertrag einzutreten.

(Ich hab dabei jetzt auch das BGH-Urteil VIII ZR 362/04 vom 22.01.2006 im Hinterkopf.)

Wie würdest du das Ganze jetzt einschätzen?

Gruß!

Horst

Hallo Horst,

es ist schon spät. Ich will dir trotzdem noch kurz eine Antwort schreiben. Ich hoffe, dass es angesichts meiner Müdigkeit nicht totaler Schwachsinn ist :wink:

Auf den ersten Blick scheint mir das Urteil nicht auf den von dir gebildeten Fall zu passen. Der Vertrag mit dem Dritten ist dort ja gerade nicht zustandegekommen. Es bestand nur die Möglichkeit, den Mieter zu einem entsprechenden Vertrag zu verpflichten. Der Vermieter hatte wohl selber den Dritten verpflichtet, an die Mieter Leistungen (Heizung etc.) zu erbringen. Die daraus erwachsenden Mehrkosten wollte er dann über die Nebenkostenabrechnung umlegen, ist aber damit vor Gericht abgeblitzt. Ich werde mir das Urteil aber noch einmal durchlesen.

Zu dem von dir gebildeten Fall:
Wenn der Vermieter die Abrechnung für den Dritten übernimmt, übernimmt er nicht automatisch den Vertrag. Der Dritte bleibt Leistungsgeber und auch Vertragspartner des Mieters. Der Vermieter zieht die Forderung praktisch nur für ihn ein. Als Vertreter des Dritten muss er sich natürlich alle Einwendungen (z.B. wegen Leistungsstörungen) entgegenhalten lassen.

Selbst wenn er sich die jeweiligen Forderungen des Dritten abtreten lassen würde und sie im eigenen Namen geltend machen würde, blieben dem Mieter gemäß § 404 BGB die gegen die jeweilige Forderung bestehenden Einwendungen erhalten.

Wenn mir morgen noch etwas dazu einfallen sollte, schreibe ich hier gerne noch ein paar Sätze.

Gruß Holger