Zu folgendem Fall hätte ich gerne Auskünfte, am liebsten, wenn deren Inhalt sich durch entsprechende Gesetzestexte oder bereits bestehende Urteile untermauern lassen.
Ein alter Mann erhält von einer Organisation(A) ein Gerät im Wert von mehreren hundert Euro auf Leihbasis, wobei für den Mann erst einmal keine Kosten anfallen. Dieses Gerät wird von einem entsprechenden Handelsunternehmen (B) geliefert und installiert. Der alte Mann erhält kostenfrei über die Organisation (A) noch weitere Güter, die von anderen Handelsunternehmen geliefert werden.
Nach einiger Zeit verstirbt der alte Mann und die Hinterbliebenen befassen sich mit dem Nachlass. In diesem Zuge geben sie der Organisation (A) das Ableben bekannt, verbunden mit der Aufforderung, alle der bis dato überlassenen Güter wieder abzuholen.
Nach etwa zwei Wochen nimmt das Handelsunternehmen (B) mit den Hinterbliebenen Kontakt auf und fordert die Herausgabe des mittlerweile weiterverkauften Geräts oder ersatzweise dessen Bezahlung.
Nun die Fragen dazu:
Besteht hier zwischen den Hinterbliebenen (Erben) und dem Handelsunternehmen (B) ein Vertragsverhältnis?
Wenn ja, ist die Organisation (A) als juristische Person evtl. regresspflichtig, weil sie die Abholung oder einen entsprechenden Hinweis an die Hinterbliebenen versäumt hat?
Für die (hoffentlich zahlreichen) sachdienlichen Hinweise bedanke ich mich jetzt schon.
Gruß
Hermann
PS: Sorry für die umständliche Beschreibung aber mir wurde ein ähnlicher Artikel schon einmal fälschlicherweise verschoben, weil der MOD scheinbar auf bestimmte Schlüsselbegriffe fixiert ist, ohne sich weiter mit dem Inhalt des Artikels auseinanderzusetzen.
ja, danke für die Blumen, ich habe das in das Versicherungsbrett verschoben, weil es hier um die Krankenkasse ging, die genannten Apparaturen sind nämlich Heilmittel. Das ganze „Leihverhältnis“ wird maßgeblich von öffentlichem Recht beeiflusst.
Man kann sich natürlich auch den Sachverhalt so verbiegen, dass die Antworten falsch sein müssen.
In der Annahme, dass der Rest dann Eigentum des Verstorbenen
ist (fehlende Dokumentation), entsorgen oder verkaufen die
Angehörigen den Rest.
Tja, dumm gelaufen. War etwas vorschnell.
Besteht hier zwischen den Hinterbliebenen (Erben) und dem
Handelsunternehmen (B) ein Vertragsverhältnis?
Nein. Aber ein Herausgabeanspruch. Der offensichtlich nicht mehr erfüllt werden kann und zu Schadensersatzansprüchen von B an die Erben führt.
Wenn ja, ist die Organisation (A) als juristische Person
evtl. regresspflichtig, weil sie die Abholung oder einen
entsprechenden Hinweis an die Hinterbliebenen versäumt hat?
Erst einmal vielen Dank für die Antwort. Ist das eine Meinung oder gibt es dazu einen Gesetzestext oder ein Urteil zu vergleichbaren Fällen?
In der Annahme, dass der Rest dann Eigentum des Verstorbenen
ist (fehlende Dokumentation), entsorgen oder verkaufen die
Angehörigen den Rest.
Tja, dumm gelaufen. War etwas vorschnell.
Der Zusatz „fehlende Dokumentation“ bedeutet nichts anderes, als das für die Erben keine Unterlagen zur Verfügung standen, aus denen die Herkunft des Gerätes hervor ging. Da man ja die Organisation (A) gebeten hatte, alles abholen zu lassen und das Gerät nicht mitgenommen wurde, was hätten denn die Erben in diesem Fall tun sollen?
Die Wohnung des Verstorbenen war gekündigt und musste geräumt werden…
Besteht hier zwischen den Hinterbliebenen (Erben) und dem
Handelsunternehmen (B) ein Vertragsverhältnis?
Nein. Aber ein Herausgabeanspruch. Der offensichtlich nicht
mehr erfüllt werden kann und zu Schadensersatzansprüchen von B
an die Erben führt.
Müsste das Handelsunternehmen sich dann nicht an den Auftraggeber (A) wenden und dieser sich dann an die Erben?
Gruß
Erst einmal vielen Dank für die Antwort. Ist das eine Meinung
oder gibt es dazu einen Gesetzestext oder ein Urteil zu
vergleichbaren Fällen?
Das ist erstmal nur meine Meinung, ianal!
Allerdings ist sie logisch begründet: durch den Todesfall gehen gar nicht dem Toten gehörende Gegenstände schließlich nicht ins Eigentum der Erben über. Das einzige, was die Erben ‚retten‘ könnte, wäre eine Verfristung oder die Eigentumsaufgabe des eigentlichen Eigentümers. Beides kann ich hier nicht erkennen, wobei ich aber die Frist zur Erklärung des Anspruches auch nicht kenne.
Der Zusatz „fehlende Dokumentation“ bedeutet nichts anderes,
als das für die Erben keine Unterlagen zur Verfügung standen,
aus denen die Herkunft des Gerätes hervor ging.
Was ist denn mit dem Leihvertrag?
Da man ja die
Organisation (A) gebeten hatte, alles abholen zu lassen und
das Gerät nicht mitgenommen wurde, was hätten denn die Erben
in diesem Fall tun sollen?
Nachfragen.
Die Wohnung des Verstorbenen war gekündigt und musste geräumt
werden…
Das ist ein Problem der Erben. Sie hätten entweder eine Frist setzen müssen oder die fraglichen Gegenstände bei sich bis zur Abholung oder Aufgabe des Eigentümers aufbewahren.
Müsste das Handelsunternehmen sich dann nicht an den
Auftraggeber (A) wenden und dieser sich dann an die Erben?
Der Herausgabeanspruch besteht vom Eigentümer der Gegenstände gegen die Erben. Ich habe keine Ahnung, wer der Eigentümer ist - das könnte aus dem Leihvertrag hervorgehen oder sich aus einem Vertragsverhältnis zwischen den beiden Unternehmen ergeben. Für die Erben ändert das aber erstmal nichts.
Gruß
loderunner
Immer diese Abkürzungen! Ich dachte schon, dass sei wieder so neumodisches Zeugs von Apple, dass man sich in den Allerwertesten einführen kann und dann mit dem Rest der Welt vernetzt ist, den man sowieso lieber nicht kennen würde.
Allerdings ist sie logisch begründet: durch den Todesfall
gehen gar nicht dem Toten gehörende Gegenstände schließlich
nicht ins Eigentum der Erben über.
Das ist verständlich.
Was ist denn mit dem Leihvertrag?
Der existiert nicht zwischen B und dem Verstorbenen, sondern allenfalls zwischen A und B. Der Verstorbene hatte einen umfassenden Vertrag mit A - um es klar zu sagen: er war dort krankenversichert.
Da man ja die
Organisation (A) gebeten hatte, alles abholen zu lassen und
das Gerät nicht mitgenommen wurde, was hätten denn die Erben
in diesem Fall tun sollen?
Nachfragen.
Du meinst, nachdem C die von A auf einer Liste identifizierten Geräte abgeholt hat, hätten die Erben A anrufen sollen und fragen, ob denn jetzt auch wirklich alles abgeholt sei? Und das obwohl die Erben vorher zweimal aufgefordert hatten, alles abzuholen?
Die Wohnung des Verstorbenen war gekündigt und musste geräumt
werden…
Das ist ein Problem der Erben. Sie hätten entweder eine Frist
setzen müssen oder die fraglichen Gegenstände bei sich bis zur
Abholung oder Aufgabe des Eigentümers aufbewahren.
Wie bereits angedeutet, sind die Erben aufgrund der Nicht-Abholung davon ausgegangen, dass der Verstorbene den Rest käuflich erworben hat. Warum hätten die Erben da noch eine Frist setzen sollen? Vor allem, da sie gar nicht wussten, was A im Detail zur Verfügung gestellt hatte und was nicht?
Gruß
IANAL = „I am not a lawyer“ = „Ich bin kein Jurist/Anwalt“.
Was ist denn mit dem Leihvertrag?
Der existiert nicht zwischen B und dem Verstorbenen, sondern
allenfalls zwischen A und B. Der Verstorbene hatte einen
umfassenden Vertrag mit A - um es klar zu sagen: er war dort
krankenversichert.
Dachte ich mir. Mir ging es nur darum, dass da vermutlich drinsteht, dass Gerät x geliehen ist.
Du meinst, nachdem C die von A auf einer Liste identifizierten
Geräte abgeholt hat, hätten die Erben A anrufen sollen und
fragen, ob denn jetzt auch wirklich alles abgeholt sei? Und
das obwohl die Erben vorher zweimal aufgefordert hatten, alles
abzuholen?
Genau.
Die Aufgabe des Eigentums erklärt man ja nicht schon dadurch, dass man das Gerät nicht sofort abholt.
Wie bereits angedeutet, sind die Erben aufgrund der
Nicht-Abholung davon ausgegangen, dass der Verstorbene den
Rest käuflich erworben hat. Warum hätten die Erben da noch
eine Frist setzen sollen? Vor allem, da sie gar nicht wussten,
was A im Detail zur Verfügung gestellt hatte und was nicht?
Das Problem hat jeder Erbe - es kann ja auch nach ein Paar Wochen der Nachbar des Verstorbenen auftauchen (der grad 6 Wochen im Urlaub war) und seinen Fernseher abholen wollen. Dafür gibt es imho: http://dejure.org/gesetze/BGB/1970.html
Danke für die Links!
Nach so etwas hatte ich gesucht, war aber nicht so richtig fündig geworden (oder hab’s bei Tante Gugel vielleicht auch überlesen).
Gruß