Hallo,
eine Person „verpflichtet“ sich gegenüber einer anderen Person zum gemeinsamen Mittagessen. Es wurde eine Übereinkunft getroffen, die eine Person machte ein Angebot, die andere nahm es an. Nun kann ich mir vorstellen, dass man hier trotzdem nicht von einem Vertrag sprechen kann, da es sich bei der Leistung um kein Vermögenswert handelt. Besser wäre es in diesem Falle von Übereinkunft von einer Konvention zu sprechen. Genauso ist bspw. ein Nichtangriffspakt zweier Länder eine Konvention und kein Vertrag, da es sich nicht um eine vermögensrechtliche Leistung (Nichtangriff ist keine Leistung im rechtlichen Sinne, da er keine bewußte und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens darstellt) handelt. Stimmt es bis hier her?
Nun kann man doch mit einem Nachbar einen (richtigen) Vertrag abschließen, der zum Beispiel ein Unterlassen ohne vermögensrechtliche Auswirkung zu Gegenstand hat und trotzdem ein Vertrag ist. Man schließt zum Beispiel mit seinem Nachbar einen Vertrag ab, in dem man sich gegenseitig verpflichtet, nach 22 Uhr keinen Lärm mehr zu verursachen. Warum wäre das dann ein Vertrag und die Verabredung zum Mittagessen nicht, obwohl sich beide in den wesentlichen Elementen nicht unterscheiden?
Vielen Dank
Martin Unterholzner