Vertrag wirksam auch ohne Gegenzeichnung?

Liebe/-r Experte/-in,

folgender Fall:

Kunde K. kann Gegenstand bei Firma F. mieten. Es wird ein Mietvertrag für eine bestimmte Zeitdauer geschlossen und eine Mietpauschale fällig.

Kunde K. hat Mietpauschale sofort überwiesen. Der gegengezeichnete Vertrag liegt trotz Aufforderungen bis dato nicht unterschrieben vor.

Ist der Vertrag alleine schon aufgrund der Zahlung der Mietpauschale rechtswirksam geworden?

Kann man hier von konkludentem Verhalten ausgehen?

Gruss, lichtblick

Liebe® „Lichtblick“,
ich melde mich später hierzu - unter meinem anderen Synonym „TT-fragt“, da ich momentan verhindert bin.
Bis dann,
LG

@ Es wird ein Mietvertrag für eine bestimmte Zeitdauer geschlossen

ja was denn nun ?

Hallo, die Begündung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft geschieht regelmäßig durch Vertrag. Ein Vertrag ist somit ein i.d.R.zweisteitiges Rechtsgeschäft, bei dem durch mindestens zwei übereinstimmende Willenserklärung ein rechtlicher Erfolg erzielt werden soll (Vertragswille). Ich denke nicht, dass dieses aufgrund -bei fehlender Unterschrift- durch Zahlung der Mietpauschale geheilt wird. Aber ich sehe einen anderen Ansatz. Schauen Sie sich den § 362 HGB an. Hier ist gereglt, dass ein Kaufmann der einen Antrag auf Geschäftsbesorgung erhält, verpflichtet ist, hierauf unverzüglich zu antworten. Sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags.

Guten Abend Lichtblick,

gerne nehme ich auf Ihre Frage wie folgt Stellung:

Ein Mietvertrag kann grds. formfrei geschlossen werden. Das könnte vorliegend bedeuten, dass ein Mietvertrag schon durch eine mündliche Abrede (über die Mietparteien, den Mietzins und die Mietdauer) zustandegekommen ist.

Da Sie davon sprechen, dass der Mietvertrag zwischen K und F für eine bestimmte Zeitdauer geschlossen wurde, signalisiert das zwei Dinge:

a) Ein - zumindest - mündlicher Vertrag ist zustandegekommen;

b) bei einem befristeten Mietvertrag gilt in gewissem Sinne doch eine Formvorschrift.
§ 550 Satz 1 BGB regelt, dass ein Mietvertrag, der für eine bestimmte Zeit geschlossen werden soll, der Schriftform bedarf. Das Fehlen der Schriftform führt jedoch nicht zur (schwebenden) Unwirksamkeit des Vertrages, sondern, führt dazu, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen gilt. Zur Kündigung dann § 550 Satz 2 BGB.
http://dejure.org/gesetze/BGB/550.html

Durch das Fehlen der Unterschrift der F, wurde vorliegend - sofern nicht zwischen den Parteien explizit Schriftform vereinbart wurde, vgl. § 127 BGB - ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen.

Ist der Vertrag alleine schon aufgrund der Zahlung der Mietpauschale rechtswirksam geworden?

Ihre Frage ist nach alledem dahingehend zu beantworten, dass nicht erst die Zahlung der Miete den Vertrag „erweckt“ hat, sondern schon die Vereinbarungen vorab. Dies natürlich immer unter der Voraussetzung, dass die Parteien sich in irgendeiner Form schon geeinigt hatten!

Unterstellen wir nun einmal, dass ein Vertrag bis zur Zahlung des Mietzinses noch nicht abgeschlossen wurde, so dürfte folgendes gelten:

Wenn K Verbraucher ist, kann nicht ohne Weiteres von einem Ingangsetzen des Vertrages ausgegangen werden. Der K könnte den Betrag daher evtl. nach Bereicherungsrecht zurückfordern (vgl. §§ 812 ff. BGB - Achtung: § 814 BGB! Kein Rückforderungsrecht bei Kenntnis der Nichtschuld!).
Anders könnte das Ganze zu beurteilen sein, wenn K Unternehmer ist. Hier könnte ggf. von einem Ingangsetzen auszugehen sein.

Zusammengefasst:
Ein - unbefristeter - Mietvertrag dürfte bereits durch die Vereinbarung zwischen K und F zustandegekommen sein!
Wurde eine Form vereinbart, führt die Zahlung des Mietzinses allein, noch nicht zum Abschluss des Vertrages.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe, jedoch nicht ohne darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei meinen Ausführungen um keine Form der verbindlichen Rechtsberatung handelt,

mit freundlichen Grüßen
Luxuria86

Hallo,

ich will mal im gleichen „Stil“ antworten:
Hat Kunde K. gemietet?
Beabsichtigt K. zu mieten?
Wer hat den Mietvertrag entworfen?
Wer hat Mietvertrag unterschrieben?
Gab es persönlichen oder mündlichen Kontakt?
Wo, wie, was ist dem dem gemieteten Gegenstand?
Wer hat nun welche „Willenerklärung“ und in welcher Form abgegeben. Das hier nur der Vertrag -von wem auch immer noch zu unterschreiben- nicht vorliegt, muss noch keine Willenerklärung darstellen.
Es kommt darauf an, um welches Produkt/Gegenstand es sich bei der gemieteten Sache handelt. Manche Verträge können insoweit auch mündlich vereinbar sein.
MfG
PB

Hallo,

da der Vertrag ja scheinbar (wenn auch nicht unterzeichnet) vom Vermieter zugeschickt wurde, würde ich davon ausgehen, dass er an dem Geschäft interessiert ist. Durch die Überweisung haben Sie auch Ihren Willen zur Erfüllung bewiesen, so dass es jetzt Sache des Vermieters ist, seinerseits aktiv zu werden. Er müsste zumindest das Geld zurücküberweisen, um seine Ablehnung kund zu tun, Macht er das nicht, würde ich das als Annahme sehen und auf Erfüllung bestehen.

Gruß,

twilight666

Hallo

und vielen Dank für die Antwort.

Es wurde vorab telefonisch ein mündlicher Mietvertrag der gemieteten Sache geschlossen. Dem Kunden wurde erklärt, dass er einen Mietvertrag für die gemieteten Gegenstände für eine bestimmte Zeitdauer erhalten wird und bei Zustimmung der Vertragsbedingungen die Mietpauschale fällig wird.

Der Kunde hat aber bislang lediglich die Mietpauschale bezahlt. Der gegengezeichnete Vertrag fehlt nach wie vor. Auch auf mehrere Anforderungen hin hat der Kunde den Vertrag nicht unterschrieben zurückgesandt. Er nutzt aber die gemieteten Gegenstände.

Noch zu erwähnen ist, dass der Vertrag auf Wunsch des Kunden erstellt wurde. Für die von ihm genutzten gemieteten Gegenstände fällt monatlich eine Nutzungsentschädigung (Miete) an. Durch Abschluss eines Vertrages für eine bestimmte Zeitdauer kann der Nutzer enorm viel Miete einsparen. Auf Wunsch des Kunden wurde der Vertrag über ein halbes Jahr rückwirkend abgeschlossen, damit die bereits angefallene Miete storniert werden kann. Also alles zum Vorteil des Kunden.

Gruss, lichtblick

Hallo

und vielen Dank für die Antwort.

Es wurde vorab telefonisch ein mündlicher Mietvertrag der gemieteten Sache geschlossen. Dem Kunden wurde erklärt, dass er einen Mietvertrag für die gemieteten Gegenstände für eine bestimmte Zeitdauer erhalten wird und bei Zustimmung der Vertragsbedingungen die Mietpauschale fällig wird.

Der Kunde hat aber bislang lediglich die Mietpauschale bezahlt. Der gegengezeichnete Vertrag fehlt nach wie vor. Auch auf mehrere Anforderungen hin hat der Kunde den Vertrag nicht unterschrieben zurückgesandt. Er nutzt aber die gemieteten Gegenstände.

Noch zu erwähnen ist, dass der Vertrag auf Wunsch des Kunden erstellt wurde. Für die von ihm genutzten gemieteten Gegenstände fällt monatlich eine Nutzungsentschädigung (Miete) an. Durch Abschluss eines Vertrages für eine bestimmte Zeitdauer kann der Nutzer enorm viel Miete einsparen. Auf Wunsch des Kunden wurde der Vertrag über ein halbes Jahr rückwirkend abgeschlossen, damit die bereits angefallene Miete storniert werden kann. Also alles zum Vorteil des Kunden.

Gruss, lichtblick

@ Es wird ein Mietvertrag für eine bestimmte Zeitdauer
geschlossen

ja was denn nun ?

Hallo,

der Hinweis auf HGB ist super. Sind ja beide Parteien Kaufleute.

Andererseits:
Es wurde vorab telefonisch ein mündlicher Mietvertrag der gemieteten Sache geschlossen. Dem Kunden wurde erklärt, dass er einen Mietvertrag für die gemieteten Gegenstände für eine bestimmte Zeitdauer erhalten wird und bei Zustimmung der Vertragsbedingungen die Mietpauschale fällig wird.

Der Kunde hat aber bislang lediglich die Mietpauschale bezahlt. Der gegengezeichnete Vertrag fehlt nach wie vor. Auch auf mehrere Anforderungen hin hat der Kunde den Vertrag nicht unterschrieben zurückgesandt. Er nutzt aber die gemieteten Gegenstände.

Noch zu erwähnen ist, dass der Vertrag auf Wunsch des Kunden erstellt wurde. Für die von ihm genutzten gemieteten Gegenstände fällt monatlich eine Nutzungsentschädigung (Miete) an. Durch Abschluss eines Vertrages für eine bestimmte Zeitdauer kann der Nutzer enorm viel Miete einsparen. Auf Wunsch des Kunden wurde der Vertrag über ein halbes Jahr rückwirkend abgeschlossen, damit die bereits angefallene Miete storniert werden kann. Also alles zum Vorteil des Kunden.

Gruss, lichtblick

Hallo,
also wenn man vom Grundsatz ausgeht, ist es in der Tat so, dass ein Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben die Zustimmung des Inhalts zum Vertrag zurfolge hat.
Gruß, TT

Nun, hier muss man davon ausgehen, dass die Bezahlung als konkludentes Handeln ausgelegt wird, denn es ist hier wohl doch ein Rechtsbindungswille durch die Handlung zu erkennen. Die fehlende Unterschrift dagegen dürfte weniger entscheidend sein.

Gruß pif

Hm … klingt selsam … was sagt denn der Kunde ?
Kann man sich nicht mit dem unterhalten ?
Lebt der noch ?

Also ich bin kein Anwalt und schon gar nicht auf Mietrecht (in D?) spezialisiert.

Vielleicht kann man das ja so jemanden vorlegen (mit allen Details und Unterlagen) - und der spricht dann mit dem Kunden …

Lieber Lichtblick,

meiner Meinung nach ist die Zahlung nicht entscheidend. Wenn sich beide Parteien mündlich geeinigt haben ist der Vertrag zustande gekommen und damit wirksam. Im Streitfall ist der Nachweis natürlich schwieriger. Die Zahlung kann meiner Meinung nach als Indiz für den zustande gekommenen Vertrag gewertet werden.

Guten Tag,
ich gehe davon aus, dass bundesdeutsches Recht gilt:
Sie schreiben ja schon, es sei bereits ein Mietvertrag geschlossen worden, also gibt es ihn doch!
Ein Vertrag besteht aus zwei deckungsgleichen Willenserklärungen namens Angebot und Annahme, im Grundsatz egal, ob mündlich, schriftlich, SMS, E-Mail oder Fax oder Anklicken oder Telefon.
Wenn die Parteien in Ihrem Fall nicht Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Form o.ä. als Wirksamkeitsvoraussetzung vereinbart haben, dann haben sie also bereits einen wirksamen Mietvertrag geschlossen.
Es kommt dann des Weiteren darauf an, ob die Parteien die Überlassung der Mietsache von Bedingungen abhängig gemacht haben, z.B. Vorkasse.
Aber auch diese ist ja geleistet worden, also hat der Vermieter bzw. die Vermieterin der Kundin bzw. dem Kunden die Sache zu überlassen.
Freundlichen Gruß
Eifelwanderer (rapweiss.de)

Hallo,
mE ist der Mietvertrag nicht zustande gekommen. Bevor man etwas überweist, sollte man erst den Vertrag in gültiger Form vor sich haben. Da drin sind dann auch die Zahlungsmodalitäten klar fixiert. die ich aber jetzt nicht kenne.

Ole