Hallo zusammen,
nehmen wir mal an, im Sommer 2002 schliesst jemand online eine Hausrat ab und schickt anschliessend auch einen Papiervertrag unterschrieben zurück. Trotz Einzugsermächtigung wurde nie abgebucht, weder Erstprämie noch Folgeprämien. Eine Mahnung kam auch nie. Nun trudelt im Dezember 2004 eine Rechnung über die Erstprämie ein (für den Versicherungzeitraum 06/02 bis 06/03). Ist der Versicherungsvertrag mangels Prämienzahlung überhaupt zustande gekommen oder kann die Versicherung auf Zahlung bestehen?
Vielen Dank für sachdienliche Hinweise.
Gruß
Nils
Hallo,
nein - § 5 VVG - Billigungskalusel! Einfach mal googeln!
Viele Grüße
Thorulf Müller
Versicherungsmakler
Einschränkung
Soweit alles so wie Du gesagt!
Hallo Thorulf,
was hat hier die Billigungsklausel zu suchen?
Billigungsklausel gilt doch nur dann, wenn der VR abweichend vom Antrag dokumentiert hat… und so wie ich das sehe… ist das nicht erfolgt… is halt nur bissel Spät erfolgt…
Allerdings ist das Thema Bindefrist hier sehr wohl ein Thema. Dies regelt jedoch § 81 VVG für eine Hausratversicherung.
Gruß
Marco
Hallo Nils,
hast du einen Versicherungsschein erhalten?
Wenn ja, warst du auch versichert, wenn nicht mangels Zahlung gekündigt worden ist.
nehmen wir mal an, im Sommer 2002 schliesst jemand online eine
Hausrat ab und schickt anschliessend auch einen Papiervertrag
War es wirklich ein Vertrag oder ein Antrag?
Fragende Grüße
Ralf
unterschrieben zurück. Trotz Einzugsermächtigung wurde nie
abgebucht, weder Erstprämie noch Folgeprämien. Eine Mahnung
kam auch nie. Nun trudelt im Dezember 2004 eine Rechnung über
die Erstprämie ein (für den Versicherungzeitraum 06/02 bis
06/03). Ist der Versicherungsvertrag mangels Prämienzahlung
überhaupt zustande gekommen oder kann die Versicherung auf
Zahlung bestehen?
Vielen Dank für sachdienliche Hinweise.
Gruß
Nils
Hallo Thorulf,
wie siehts denn mit § 38 I VVG aus?
„(1) Wird die erste oder einmalige Prämie nicht rechtzeitig gezahlt, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von drei Monaten vom Fälligkeitstage an gerichtlich geltend gemacht wird.“
Wann wäre denn im genannten Fall der Fälligkeitstag? Im Jahr 2002? Und wäre dann der Rücktritt durch die unterbliebene Geltendmachung erfolgt, der Vertrag also hinfällig?
Grübelnden Gruß
Nils
Hallo Marco,
da war ich wohl etwas durcheinander!
Du hast recht - ich meinte die Billigungsklausel - und das ist 81 VVG - sorry und danke
Thorulf
Hallo Nils,
dies würde dann gelten, wenn der Versicherer dir eine Zahlungsaufforderung schickt und du dieser nicht bzw. nur ungenügend nachkommst.
Gruß
Marco