Hallo,
angenommen, rein hypothetisch…, jemand wohnt zur Miete, geht beruflich ein halbes Jahr weg und sucht sich einen Zwischenmieter für die Zeit. Kann er dann den Vertrag zwischen ihm und dem Eigentümer als Anlage ein einen Vertrag anhängen in dem sinngemäß steht „Mietverhältniss zwischen…beginnt…endet… . Darüber hinaus gilt der Mietvertrag zwischen… in allen Punkten, die nicht im Widerspruch zu den hier genannten Sachverhalten stehen (Damit meine ich zB die Dauer des Mietverhältnisses)“
Oder muss zwingend ein neuer Mietvertrag angefertigt werden?
Danke,
Franz
Hallo,
angenommen, rein hypothetisch…, jemand wohnt zur Miete, geht
beruflich ein halbes Jahr weg und sucht sich einen
Zwischenmieter für die Zeit. Kann er dann den Vertrag zwischen
ihm und dem Eigentümer als Anlage ein einen Vertrag anhängen
in dem sinngemäß steht „Mietverhältniss
zwischen…beginnt…endet… . Darüber hinaus gilt der
Mietvertrag zwischen… in allen Punkten, die nicht im
Widerspruch zu den hier genannten Sachverhalten stehen (Damit
meine ich zB die Dauer des Mietverhältnisses)“
Oder muss zwingend ein neuer Mietvertrag angefertigt werden?
Hallo,
in solchen Fällen muss mit Zustimmung des Vermieters ein zeitliche befristeter Mietvertrag abgeschlossen werden, der ausdrücklich beinhaltet, dass die Wohnung nur zum vorübergehenden Gebrauch in der Zeit vom xx.xx.xxxx bis xx.xx.xxxx vermietet wird und der Hauptmieter nach Ablauf des Vertrages Eigenbedarf für sich geltend macht. In den Vertrag sollte dringend aufgenommen werden, dass der Mieter auf ein Widerspruchsrecht verzichtet, wenn gegen ihn Räumung beantragt werden sollte, weil er z.B. nicht auszieht.
Es ist dem Mieter dringend zu empfehlen das Geld für einen Beratung auszugeben und sich ggfls. sogar den Vertrag durch einen Fachmann erstellen zu lassen.
Grüsse Günter
Danke für die schnelle Antwort. Dann wird sich „jemand“ wohl mal informieren, wer da beraten kann 
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