Vertrag zwischen Privatleuten

hallo,
zwei personen haben einen vertrag abgeschlossen, nachdem aufgrund eines privatkredites person A monatlich den betrag X an person B zu bezahlen hat, laufzeit noch ca. 1 jahr. nun hat person A die gesamtsumme beisammen und möchte diese mit einer einmalzahlung an person B auszahlen. person B pocht auf den vertrag und verlangt weiterhin die monatliche zahlung.
aufgrund persönlicher, sehr schwerwiegender differenzen zwischen beiden parteien möchte person A jedoch jegliche verbindung zu person B kappen und somit die sache zu ende bringen.
hat der vertrag mit der monatlichen forderung hier bestand?
eure hilfe ist hier sehr wichtig! vielen dank!
gruß,
sonja

zwischen beiden parteien möchte person A jedoch jegliche
verbindung zu person B kappen

Wo ist das Problem ? Dauerauftrag einrichten und Person B vergessen ?

hat der vertrag mit der monatlichen forderung hier bestand?

Natürlich. Verträge sind einzuhalten, wozu schließt man sie sonst ab ?

Hallo,

ist das ein verzinsliches Darlehen? Wenn nein, dann ist die vorzeitige Rückzahlung vertragsgemäß (§ 488 Abs. 3 Satz 3 BGB).

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__488.html

VG
EK

Wo ist das Problem ?

Das Problem ist, dass hier Rechtsfragen diskutiert werden und keine Beziehungskisten.

Natürlich. Verträge sind einzuhalten, wozu schließt man sie
sonst ab ?

Natürlich. Lies die Antwort von Ekkehard und überlege dann, ob es sinnvoll ist, zu antworten, wenn man keine Ahnung hat.

Das Problem ist, dass hier Rechtsfragen diskutiert werden und
keine Beziehungskisten.

Verträge sind einzuhalten ? Oder kann ich meine Verträge zerreissen, wenn ich keinen Bok mehr darauf habe ?

Natürlich. Lies die Antwort von Ekkehard und überlege dann, ob
es sinnvoll ist, zu antworten, wenn man keine Ahnung hat.

Ich finde es sehr sinnvoll, denn dadurch merke ich wann ich keine Ahnung habe und lerne etwas dazu. Ich habe z.B. hier im Forum durch meine falsche Antworten sehr viel über Erbrecht gelernt. Kannst Du damit leben oder sollen wir das Forum umbenennen in „Laien fragen, Profis antworten“ ?

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Nachfrage
Hallo!

ist das ein verzinsliches Darlehen? Wenn nein, dann ist die
vorzeitige Rückzahlung vertragsgemäß (§ 488 Abs. 3 Satz 3
BGB).

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__488.html

In dem betreffenden § heißt es ja: „Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt …“ - nach meinem Sprachverständnis bezieht sich das auch auf den Satz 3. Demnach wäre ja dann beim zinslosen Darlehen die sofortige Rückgabe nur möglich, wenn nichts anderes vereinbart wurde … Weiß da vielleicht ein der mitlesenden Juristen mehr? Oder kann jemand auf einen Kommentar verlinken, in dem das erklärt wird?

Gruß,
Max

In dem betreffenden § heißt es ja: „Ist für die Rückerstattung
des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt …“ - nach meinem
Sprachverständnis bezieht sich das auch auf den Satz 3.
Demnach wäre ja dann beim zinslosen Darlehen die sofortige
Rückgabe nur möglich, wenn nichts anderes vereinbart wurde …
Weiß da vielleicht ein der mitlesenden Juristen mehr? Oder
kann jemand auf einen Kommentar verlinken, in dem das erklärt
wird?

Hallo Max,

das verstehen die Experten anders, jedenfalls die mir vorliegenden Kommentare, z.B. Palandt oder der MüKo zu § 488 BGB. Im MüKo heißt es ausdrücklich bei Rdn. 222:

Hinsichtlich des Beendigungstatbestandes wird in S. 1 zwischen der Beendigung durch Zeitablauf (Festdarlehen) und durch Kündigung (Kündigungsdarlehen) unterschieden. Diese Regelung wird ergänzt durch die Kündigungsrechte des Darlehensnehmers in § 489 und § 490 Abs. 2 sowie durch das Kündigungsrecht des Darlehensgebers in § 490 Abs. 1. S. zur Systematik der Kündigungsrechte § 489 RdNr. 4. § 488 Abs. 3 S. 2 gewährt das Kündigungsrecht, im Gegensatz zu § 609 Abs. 2 aF, unabhängig von der Höhe des Darlehens binnen einer Frist von drei Monaten. Beim Vertrag über ein unverzinsliches Darlehen kann der Darlehensnehmer das Darlehen nach S. 3 entsprechend der Auslegungsregel des § 271 Abs. 2 unabhängig von Zeitablauf oder Kündigung jederzeit, also schon vor Fälligkeit des Rückerstattungsanspruchs, zurückerstatten. Der Darlehensgeber kann dagegen auch in diesem Fall die Valuta nur nach Kündigung zurückverlangen und muss die in S. 2 bestimmte dreimonatige Kündigungsfrist einhalten. Dies entspricht dem Interesse des Darlehensnehmers, die Valuta für die vertraglich vereinbarte Zeit nutzen zu können. Umgekehrt bedeutet dies auch, dass ein auf bestimmte Zeit gewährtes verzinsliches Darlehen vom Darlehensnehmer nicht vorzeitig zurückgezahlt werden darf (s. § 490 RdNr. 23). Dies wiederum entspricht dem Interesse des Darlehensgebers an der vertraglich vereinbarten Zinszahlung.842 Insgesamt spiegelt sich in der Regelung des Abs. 3 die dem Darlehensvertrag immanente Risikoverteilung zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer (s. Vor § 488 RdNr. 7 f.) wider.

VG
EK

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Hallo Nordlicht,

das ist nicht der Punkt. Natürlich sollen auch Personen ohne Juristisches Examen in diesem Forum antworten, das klappt bislang ja auch wunderbar.

Nur liest man hier in letzter Zeit juristische Kraftausdrücke wie „natürlich“, „selbstredend“, „eindeutig“, „unzweifelhaft“ - verbunden mit einer Aussage, die dann entweder völlig falsch oder jedenfalls in dem Kontext nicht haltbar ist, weil noch essentielle Infos fehlen, damit die Antwort stimmt. Da war neulich z.B. die Anfechtungsdiskussion, die dann ausartete.

Wer nicht 100% Bescheid weiß, sollte mE seine Meinung dann auch zurückhaltender kundtun.

Einer der ersten Sätze, die ich an der rechtswissenschaftlichen Fakultät gehört habe, lautete: „Wenn jemand ‚unzweifelhaft‘ schreibt, sind immer Zweifel angebracht“. Ein anderer Prof nannte das auch schön: „Absolutismus der Ahnungslosen“.

Ich fand dein Posting kritisch, weil es so kategorisch und herabsetzend herüberkam - und in diesem Fall auch noch inhaltlich falsch war. Darauf habe ich auch die Kritik von worldwidefab abzielen sehen.

VG
EK

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Hallo EK,
danke für die Antwort! In Verbindunbg mit § 271 2 ist das dann sehr logisch.
lg,
Max

Das liegt daran was im Darlehensvertrag vereinbart wurde. Wenn im Darlehensvertrag(immer schriftlich, sonst Beweisproblem) vereinbart wurde, dass ein Sonderkündigungsrecht besteht, sollte das gegen Zahlung des noch offenen Betrages UND der noch ausstehenden Zinsen bis zum Laufzeitende möglich sein. Allerdings könnte Person B sich auch bereit erklären auch ausserhalb des schriftlichen Vertrags ein mündliches Sonderkündigungsrecht, mit denselben Vorraussetzungen verknüpft zu vereinbaren.

hallo mario,
wenn ich es richtig verstehe, geht es also bei der fristeneinhaltung bzw. dem darlehensende lediglich darum, dem darlehensgeber die zinsen nicht zu „unterschlagen“, die durch vorzeitiges ablösen verloren gehen würden… wenn wir nun also den restbetrag zzgl zinsen bis laufzeitende vorzeitig auszahlen, entsteht dem darlehensgeber kein verlust, richtig?
sich mit dem darlehensgeber zu einigen geht nicht - es ist unsererseits keinerlei kontakt erwünscht, da es sich um eine stalkerin handelt und uns der kontakt durch nächtliche anrufe, drohbriefe und öffentliche beschimpfungen eigentlich reicht… wir wollen nichts mehr mit dieser person zu tun haben sondern einfach das geld auszahlen und unseren seelenfrieden finden… es wird übrigens nicht gestalkt, weil die ratenzahlung nicht eingehalten werden würde - wir zahlen pünktlich per dauerauftrag.
nachdem wir im vertrag nachgeschaut haben und er NICHT verzinst ist werden wir das geld mit entsprechendem überweisungstext auf den weg schicken ohne die dame davon im vorfeld zu informieren und ihr auf dem postweg einen auszug aus dem gesetzestext zusenden, der weiter oben mal verlinkt war. somit sollte alle schuld getilgt und alles erklärt sein und kein diskussionsgrund mehr bestehen.

danke!

grüße,
sonja